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Entscheidung 12 Os 178/95×

Entscheidung 12 Os 178/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os178/95

Entscheidungsdatum

01.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E. Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Juli 1995, GZ 3 d römisch fünf r 6087/95-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Robert K***** wurde der Verbrechen (römisch eins) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB und (römisch drei) des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB sowie (römisch zwei) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien (römisch eins) im November 1994 und im Jänner 1995 insgesamt zumindest dreimal die am 18.März 1983 geborene, unmündige Nicole P***** jeweils auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er wiederholt an ihrer Scheide leckte; (römisch zwei) durch das zu römisch eins beschriebene Verhalten seine unmündige Stieftochter zur Unzucht mißbraucht; (römisch drei) um Weihnachten 1994 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils zur Ausführung außerehelicher Beischlafshandlungen zwischen seinem am 28.Dezember 1981 geborenen, unmündigen Sohn Andreas K***** und seiner am 18.März 1983 geborenen, unmündigen Stieftochter Nicole P***** beigetragen, indem er trotz seiner Garantenstellung als Vater bzw Stiefvater den jeweils in seinem Beisein vollzogenen Beischlaf nicht verhinderte und die Kinder zum Teil auch aufforderte, daß sie "fertig" machen sollten (US 5).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich als durchwegs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt zunächst für die zum Schuldspruch römisch eins wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen erhobenen Einwand fehlender Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, zu denen in den Urteilsgründen zutreffend darauf verwiesen wird, daß die - vom Angeklagten voll einbekannten - objektiven unzüchtigen Mißbrauchshandlungen keine anderen Schlußfolgerungen als jene auf den deliktstypischen Tätervorsatz zulassen (US 5). Nicht anders verhält es sich mit der Beschwerdebehauptung fehlender subjektiver Tatsachengrundlagen auch zum Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Faktum römisch zwei), weil die vorerwähnte Urteilspassage nicht nur nach ihrem Sinngehalt, sondern auch sachlich zwingend den Unzuchtsbezug der Tathandlungen auch aus der Sicht des Vergehens nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB unmißverständlich klarstellt. Soweit schließlich zum Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen (Faktum römisch drei) Konstatierungen zu einer Nicole P***** betreffenden "tatsächlichen Pflichtenübernahme" durch den Angeklagten vermißt und davon ausgehend vermeintliche Erfordernisse der ihm angelasteten Garantenstellung problematisiert werden, genügt der Hinweis auf die entsprechenden erstgerichtlichen Ausführungen (US 6/7), die bei der in Rede stehenden Tatsubsumtion zutreffend von der Stellung des Angeklagten als Vater bzw als Stiefvater der beischlafsbeteiligten Unmündigen ausgehen. Daß dem Angeklagten in diesem Punkt nicht nur Deliktsverwirklichung durch Unterlassung sondern auch aktive Förderung der Tat zur Last fällt, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt (US 5).

Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41238 12D01785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00178.95.0101.000

Dokumentnummer

JJT_19960101_OGH0002_0120OS00178_9500000_000