Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der die Mängelrüge (Z 5) einleitende und zur Subsumtionsrüge (Z 10) wiederholte Einwand, hinsichtlich der subjektiven Grundlagen gewerbsmäßigen schweren Betruges sei den Urteilsgründen lediglich eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts ohne faßbares Tatsachen- und Begründungssubstrat zu entnehmen, läßt die gerade dazu eingehenden erstgerichtlichen Ausführungen (US 6, 10 und 11) im Zusammenhang mit dem Urteilsspruch und den (objektiv unbestrittenen) Modalitäten der durch verfälschte Sammelüberweisungsaufträge sinnfällig dolos ausgerichteten Umbuchungsmanipulationen, die in insgesamt zehn Teilakten Einzelbeträge von rund 247.000 S bis zu 1,467.000 S zum Gegenstand hatten, unberücksichtigt. Da sich das Erstgericht dabei insbesondere auch zur qualifiziert gewerbsmäßigen Tatbegehung ausdrücklich auf die - vor allem durch die Aussagen der Zeugen N***** und D***** erhärteten - fortgesetzten Manipulationen mit Sammelüberweisungen stützte (US 10), verfehlt der in Rede stehende Beschwerdeeinwand mangels umfassender Orientierung am Urteilsinhalt sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der jeweils geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.Der die Mängelrüge (Ziffer 5,) einleitende und zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederholte Einwand, hinsichtlich der subjektiven Grundlagen gewerbsmäßigen schweren Betruges sei den Urteilsgründen lediglich eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts ohne faßbares Tatsachen- und Begründungssubstrat zu entnehmen, läßt die gerade dazu eingehenden erstgerichtlichen Ausführungen (US 6, 10 und 11) im Zusammenhang mit dem Urteilsspruch und den (objektiv unbestrittenen) Modalitäten der durch verfälschte Sammelüberweisungsaufträge sinnfällig dolos ausgerichteten Umbuchungsmanipulationen, die in insgesamt zehn Teilakten Einzelbeträge von rund 247.000 S bis zu 1,467.000 S zum Gegenstand hatten, unberücksichtigt. Da sich das Erstgericht dabei insbesondere auch zur qualifiziert gewerbsmäßigen Tatbegehung ausdrücklich auf die - vor allem durch die Aussagen der Zeugen N***** und D***** erhärteten - fortgesetzten Manipulationen mit Sammelüberweisungen stützte (US 10), verfehlt der in Rede stehende Beschwerdeeinwand mangels umfassender Orientierung am Urteilsinhalt sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der jeweils geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
Nicht anders verhält es sich aber auch mit jenen Beschwerdeeinwänden, mit denen fehlende Begründung der die inkriminierte Schadenshöhe bzw betrugsessentielle Täuschung und Bereicherung betreffenden Komponenten des Tätervorsatzes behauptet wird. Dazu genügt der Hinweis auf die vorerwähnten Passagen der Urteilsgründe, die - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - auch aus der Sicht einzelner Vorsatzkomponenten strafbaren Betruges den gesetzlichen Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht voll entsprechen.
Auch der Vorwurf partieller Aktenwidrigkeit trifft nicht zu. Abgesehen davon, daß es für die strafrechtliche Beurteilung des hier in Rede stehenden Tatverhaltens als nicht entscheidend auf sich beruhen kann, ob Mitarbeiter der Firma S*****-Vertriebs-GesmbH (insbesondere der Zeuge N*****) über die (auch) Schweinezucht betreffenden Geschäftsinitiativen des Angeklagten in Rußland informiert waren oder nicht, stellte der Zeuge Michael N***** in der Hauptverhandlung vom 17.Juli 1996 unmißverständlich klar, um die vom Angeklagten veranlaßte Finanzierung des Schweinezuchtvorhabens in Rußland mit Geldmitteln aus dem Dienstgeberunternehmen nicht gewußt zu haben (279/II). Nicht anders ist aber bei - wie geboten - umfassender Beurteilung des Sinnzusammenhanges die tatrichterliche Feststellung entsprechend fehlender Mitarbeiterinformation zu verstehen (US 9), die der Beschwerdebehauptung aktenwidriger Verwertung eines Beweisergebnisses zugrundeliegt.
Eine entscheidende Tatsachen betreffende Widersprüchlichkeit liegt aber auch nicht vor, wenn im angefochtenen Urteil einerseits auf die Verfälschung von Sammelüberweisungsaufträgen (US 6), andererseits aber auf Manipulationen von bloßen Kopien der Orginalbelege abgestellt wird (US 11). Bleibt es doch für die Verwirklichung der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB gleichgültig, ob beim Betrug verfälschte Urkunden oder andere verfälschte Beweismittel benützt wurden.Eine entscheidende Tatsachen betreffende Widersprüchlichkeit liegt aber auch nicht vor, wenn im angefochtenen Urteil einerseits auf die Verfälschung von Sammelüberweisungsaufträgen (US 6), andererseits aber auf Manipulationen von bloßen Kopien der Orginalbelege abgestellt wird (US 11). Bleibt es doch für die Verwirklichung der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gleichgültig, ob beim Betrug verfälschte Urkunden oder andere verfälschte Beweismittel benützt wurden.
Soweit eine Problematisierung der subjektiven Betrugsgrundlagen auch aus der Sicht behaupteter materieller Feststellungsmängel zur Wissens- und Willenskomponente des Tätervorsatzes versucht wird (Z 9 lit a), erschöpft sich die Beschwerdeargumentation in einer insgesamt unsubstantiierten Aneinanderreihung vorsatzbezogener Urteilspassagen, die schon nach ihrem gesamten Sinnzusammenhang, vor allem aber in Verbindung mit den tatrichterlichen Feststellungen zu dem auf persönlichen Vermögensvorteil ausgerichteten Tatkonzept (insbes US 6), weder hinsichtlich des deliktischen Täterwillens noch in bezug auf die (bei Fallkonstellationen der in Rede stehenden Art logisch wie empirisch gar nicht wegzudenkende) Willenskomponente schlüssigen Ergänzungsbedarf erkennen lassen.Soweit eine Problematisierung der subjektiven Betrugsgrundlagen auch aus der Sicht behaupteter materieller Feststellungsmängel zur Wissens- und Willenskomponente des Tätervorsatzes versucht wird (Ziffer 9, Litera a,), erschöpft sich die Beschwerdeargumentation in einer insgesamt unsubstantiierten Aneinanderreihung vorsatzbezogener Urteilspassagen, die schon nach ihrem gesamten Sinnzusammenhang, vor allem aber in Verbindung mit den tatrichterlichen Feststellungen zu dem auf persönlichen Vermögensvorteil ausgerichteten Tatkonzept (insbes US 6), weder hinsichtlich des deliktischen Täterwillens noch in bezug auf die (bei Fallkonstellationen der in Rede stehenden Art logisch wie empirisch gar nicht wegzudenkende) Willenskomponente schlüssigen Ergänzungsbedarf erkennen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.