Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27.August 1997, GZ 11 Vr 717/97-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27.August 1997, GZ 11 römisch fünf r 717/97-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 4 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die mit unsubstantiierter Bezugnahme auf das gegen den Angeklagten anhängig gewesene Strafverfahren AZ 8 Vr 3341/95 (des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) Feststellungen zu der Frage vermißt, ob der Angeklagte die ihm hier zur Last gelegten Taten "unter Suchtgifteinfluß" verübt hat, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil ihr die tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen ableitbar wäre, warum sich der Angeklagte gerichtlich strafbarer Handlungen nicht schuldig gemacht haben sollte, nicht zu entnehmen sind und der herangezogene Nichtigkeitsgrund damit nicht einläßlich zur Darstellung gebracht wird.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die mit unsubstantiierter Bezugnahme auf das gegen den Angeklagten anhängig gewesene Strafverfahren AZ 8 römisch fünf r 3341/95 (des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) Feststellungen zu der Frage vermißt, ob der Angeklagte die ihm hier zur Last gelegten Taten "unter Suchtgifteinfluß" verübt hat, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil ihr die tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen ableitbar wäre, warum sich der Angeklagte gerichtlich strafbarer Handlungen nicht schuldig gemacht haben sollte, nicht zu entnehmen sind und der herangezogene Nichtigkeitsgrund damit nicht einläßlich zur Darstellung gebracht wird.
Wenn die Beschwerde - unter Hinweis auf das Vorbringen in der Rechtsrüge - im Rahmen der Strafbemessungsrüge (Z 11) die Berücksichtigung eines vom Erstgericht nicht angenommenen weiteren Milderungsumstandes moniert, macht sie damit der Sache nach lediglich einen Berufungsgrund geltend, nicht aber, daß das Erstgericht beim Ausspruch über die Strafe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte.Wenn die Beschwerde - unter Hinweis auf das Vorbringen in der Rechtsrüge - im Rahmen der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) die Berücksichtigung eines vom Erstgericht nicht angenommenen weiteren Milderungsumstandes moniert, macht sie damit der Sache nach lediglich einen Berufungsgrund geltend, nicht aber, daß das Erstgericht beim Ausspruch über die Strafe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00178.97.0128.000
Dokumentnummer
JJT_19980128_OGH0002_0120OS00178_9700000_000