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Entscheidung 12 Os 178/98×

Entscheidung 12 Os 178/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os178/98

Entscheidungsdatum

15.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann R***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 1998, GZ 12 c römisch fünf r 12.324/95-127, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Schroll, des Angeklagten Dusko St***** und der Verteidiger Dr. Wolf, Dr. Ainedter und Dr. Halmer sowie des Vertreters der Finanzstrafbehörde erster Instanz Dr. Vogt, jedoch in Abwesenheit der weiteren Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen - Schuldspruch des Angeklagten Johann R***** zu I/ wegen Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und ihn betreffender Ausspruch über die Kostenersatzpflicht; Verfallserkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG; auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gestützter Freispruchkomplex zu C/I/ bis III/ betreffend die Angeklagten Dusko St***** und Johann R*****; auf Paragraph 214, FinStrG gestützte Freisprüche der Angeklagten Birgit R***** (I/) und Dusko St***** (II/) - unberührt bleibt, hinsichtlich des Angeklagten Ing. Karl H***** zur Gänze (Schuldspruch II/, gesamter Strafausspruch, Freisprüche), in den auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gestützten, die jeweils angeführten Angeklagten betreffenden Teilfreisprüchen zu A/I/ und II/ sowie B/I/ und II/, ferner in dem den Angeklagten Johann R***** betreffenden Strafausspruch (ausgenommen das Verfallserkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung - mit Ausnahme jenes Teilfaktums, das dem kassierten Schuldspruch (II/) des Angeklagten Ing. Karl H***** zugrundeliegt - zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Johann R***** und Ing. Karl H***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Demnach haben sie in Wien und an anderen Orten im Bereich des Zollamtes Wien jeweils gewerbsmäßig vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, hinsichtlich deren ein Schmuggel begangen worden ist, nämlich Zigaretten verschiedener Marken, bezüglich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden ist, an sich gebracht und gewinnbringend weiterverkauft bzw weiterzuverkaufen versucht, nämlich (römisch eins) Johann R***** im Jahre 1995 insgesamt 19.200 Stück Zigaretten (strafbestimmender Wertbetrag 36.480 S); (römisch zwei) Ing. Karl H***** ab 1992 bis 1995 sukzessive insgesamt 20.000 Stück Zigaretten (strafbestimmender Wertbetrag 38.000 S).

Das Urteil enthält weiters eine Reihe von - teils auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, teils auf Paragraph 214, FinStrG gestützten - Teilfreisprüchen. So wurden die Angeklagten Johann R*****, Birgit R*****, Ing. Karl H*****, Karin P*****, Michael R***** und Dusko St***** von der wider sie erhobenen Anklage, sie hätten in Kleinneusiedl und an anderen Orten im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich (A) durch die Herstellung und Weiterleitung inhaltlich unrichtiger Urkunden, welche den Austritt der Waren aus dem Zollinland bescheinigten, während die bei der Austria Tabak AG gekauften Waren tatsächlich im Inland verhandelt wurden, dazu beigetragen, daß unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der durch die Erzeugerin selbst zu berechnenden Tabaksteuer bewirkt wurde, nämlich (römisch eins) durch Johann R*****, Birgit R*****, Ing. Karl H***** und Karin P***** in der Zeit vom 27. Mai 1992 bis 14. Jänner 1993 "gemeinsam" in sieben Teilakten um insgesamt 28,185.850 S hinsichtlich einer Gesamtstückanzahl von 35,490.000 Zigaretten verschiedener Marken; (römisch zwei) durch Michael R***** am 27. Mai 1992 und am 31. August 1992 in zwei der zu unter A/I/ bezeichneten Fällen "gemeinsam mit den dort genannten Personen" um 9,431.125 S hinsichtlich einer Gesamtstückanzahl von 12,000.000 Zigaretten verschiedener Marken; (B) jeweils gewerbsmäßig zu ihrem Vorteil eingangsabgabepflichtige Monopolgegenstände, nämlich Zigaretten verschiedener Marken dem Zollverfahren entzogen und einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt, indem sie den Transport ins Inland unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht bewirkten, nämlich (römisch eins) Johann R*****, Birgit R*****, Ing. Karl H***** und Karin P***** als Mitglieder einer Bande, die sich zum Schmuggel verbunden haben, in der Zeit vom 6. November 1992 bis zum 27. Oktober 1993 "gemeinsam" in neun, insgesamt 39,090.000 Stück Zigaretten betreffenden Teilakten; (römisch zwei) Michael R***** am 5. April 1993 in einem der oben zu B/I/ bezeichneten Teilakte "gemeinsam" mit den dort angeführten Personen hinsichtlich 2,000.000 Stück Zigaretten; (C) jeweils gewerbsmäßig eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich deren ein Schmuggel begangen worden ist, somit auch Monopolgegenstände, bezüglich deren in Monopolrechte eingegriffen worden ist, an sich gebracht und gewinnbringend weiterverkauft, nämlich (römisch eins) Dusko St***** von August 1995 bis 12. Dezember 1995 wiederholt insgesamt 78.600 Stück, indem er sie von bisher unbekannten Tätern erwarb und weiterveräußerte; (römisch zwei) Johann R***** von 1995 bis 12. Dezember 1995 wiederholt insgesamt 59.400 Stück aus den oben zu C/I/ bezogenen Beständen, indem er sie von Dusko St***** erwarb und zum Teil an unbekannt gebliebene Käufer veräußerte; (römisch drei) Dusko St***** im Jänner 1995 1.117 Gramm Rohedelsteine, indem er sie von unbekannt gebliebenen Tätern zum Zweck der Weiterveräußerung erwarb, durchwegs gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Birgit R***** und Dusko St***** wurden überdies gemäß Paragraph 214, FinStrG von der weiteren Anklage freigesprochen, sie hätten in Kleineusiedl und an anderen Orten im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich jeweils gewerbsmäßig eingangsabgabepflichtige Waren, hinsichtlich deren ein Schmuggel begangen worden ist, nämlich Zigaretten verschiedener Marken, somit auch Monopolgegenstände, bezüglich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden ist, an sich gebracht und gewinnbringend weiterverkauft, nämlich (römisch eins) Birgit R***** ab 1992 bis 1995 insgesamt 1.200 Stück Zigaretten (strafbestimmender Wertbetrag: 2.280 S); (römisch zwei) Dusko St***** 1.200 Stück Zigaretten (strafbestimmender Wertbetrag: 2.280 S).

Gegen dieses Urteil richten sich sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz erhobene Nichtigkeitsbeschwerden. Die Staatsanwaltschaft bekämpft einerseits zugunsten des Angeklagten Ing. Karl H***** den ihn betreffenden Schuldspruch II/ aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO, andererseits aber zum Nachteil der Angeklagten Johann R*****, Birgit R*****, Ing. Karl H*****, Karin P***** und Michael R***** deren auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gestützte Freisprüche mit Ausnahme des Johann R***** betreffenden Teilfreispruchs zu C/II/ aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. Den letztbezeichneten Nichtigkeitsgrund macht auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen sämtliche erstgerichtlichen Teilfreisprüche geltend.

Rechtliche Beurteilung

Beiden Nichtigkeitsbeschwerden kommt lediglich teilweise Berechtigung zu:

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Ing. Karl H***** gegen dessen Schuldspruch wendet, wird zutreffend darauf verwiesen, daß diesem Angeklagten laut Anklageschrift ON 83 das Verhandeln von Zigaretten zur Last gelegt wurde, bei dem teils Exporte vorgetäuscht (Anklagekomplex A/I/), teils Schmuggelfahrten im Zusammenhang mit der Firma A***** organisiert wurden (Anklagekomplex B/I/). Die dem Schuldspruch II/ zugrundeliegenden Taten hingegen haben von den Anklagefakten verschiedene Finanzvergehen zum Gegenstand, die nach den Protokollen über die Hauptverhandlungen vom 10. März 1998 (ON 107), 21. April 1998 (ON 118) und 2. Juni 1998 (ON 126) nicht einer entsprechenden Anklageausdehnung im Sinne der insoweit maßgebenden Bestimmung des Paragraph 263, Absatz eins, StPO zugeführt wurden. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beschränkte sich vielmehr in seinem Schlußplädoyer auf den Antrag, die Angeklagten im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen (525/VII).

Da solcherart mangels gebotener Ausdehnung der Anklage die unabdingbare Voraussetzung für die Aburteilung bis dahin nicht anklagegegenständlicher Taten, die in der Hauptverhandlung aufgrund des im Umfang des späteren Schuldspruchs II/ abgelegten Geständnisses (269, 497/VII) hervorgekommen waren, nicht vorlag, unterlief dem Erstgericht mit dem Schuldspruch II/ eine nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO faßbare Überschreitung der Anklage, die in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft durch entsprechende - insoweit abschließende - Teilkassierung zu korrigieren war.

Was die Bekämpfung der in erster Instanz ergangenen Freisprüche anlangt, so zeigen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Finanzstrafbehörde erster Instanz in ihren Mängelrügen (Ziffer 5,) im wesentlichen konform und zutreffend auf, daß das angefochtene Urteil im Ausspruch über entscheidende Tatsachen unvollständig blieb, weil die zu den Fakten 1 bis 11 des Schlußberichtes des Hauptzollamtes Wien übermittelten und in der Hauptverhandlung verlesenen (523/VII) Fakturen und Tourenberichte, der sichergestellte Telexverkehr und die handschriftlichen Vermerke über durchgeführte Akontozahlungen der Firma A***** in Höhe des von der Firma V***** an die Firma T***** begehrten Rechnungsbetrages (71/V) in den Urteilsgründen stillschweigend übergangen wurden. Beschränkt sich doch das Erstgericht in diesem Zusammenhang auf den Hinweis, daß anläßlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen "Unterlagen" sichergestellt wurden, wovon allerdings lediglich der Beweiswert gefundener "Laufzettel", Begleitscheine sowie des Stempels der Firma T***** (US 17 f) sondiert wurde. Die Beschwerdeeinwände, daß die weiters hervorgehobenen, in die Hauptverhandlung eingeführten und die Angeklagten im Hinblick auf den gleichen Tatmodus belastenden Beweisergebnisse einen engen Sachzusammenhang mit den sonstigen vom Erstgericht eingehend behandelten Verfahrensergebnissen laut finanzstrafbehördlichen Schlußbericht aufweisen, der im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung einer umfassenden, insbesondere die Beweiskraft dieser belastenden Unterlagen auch in ihrem inneren Zusammenhang (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) berücksichtigenden Abwägung bedurft hätte, erweisen sich daher als stichhältig.

Der solcherart zutreffend aufgezeigte formale Begründungsmangel läßt sich aber - dem ausdrücklichen Anfechtungswillen der Finanzstrafbehörde erster Instanz zuwider - nach Lage des Falles nicht auf den gemäß Paragraph 214, FinStrG ergangenen, die Angeklagte Birgit R***** betreffenden Freispruch I/ übertragen. Insoweit läßt die Beschwerdeargumentation - ebenso wie die eine Anfechtung der Teilfreisprüche gemäß Paragraph 214, FinStrG nicht ausdrücklich ausnehmende Beschwerdeausführung der Staatsanwaltschaft - Ausführungen darüber vermissen, inwiefern die vom Erstgericht übergangenen Beweismittel, welche sich durchwegs und ausschließlich auf die Anklagefakten A/ und B/ beziehen, eine entscheidende Tatsache erweisen könnten, bezieht sich doch das in dem auf Paragraph 214, FinStrG gestützten Freispruch I/ bezogene Verhalten auf ein Finanzvergehen, welches offenkundig von Dusko St***** stammende Zigaretten zum Gegenstand hatte und hinsichtlich dessen überdies keine die Zweitangeklagte Birgit R***** betreffende Anklage vorlag, die einer Erledigung durch das Erstgericht bedurft hätte.

Nicht anders verhält es sich aber auch mit jenen Tathandlungen, die den auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gestützten Freisprüchen des Dusko St***** zu C/I/ und des Johann R***** zu C/II/ bzw dem gemäß Paragraph 214, FinStrG gefällten Freispruch des Angeklagten St***** zu Punkt II/ zugrunde lagen. Entgegen der Anfechtungsintention des Hauptzollamtes Wien kommt der auch in diesen Punkten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO insoweit nicht zum Tragen, weil faßbare Gründe, aus denen ein entscheidender Sachzusammenhang zwischen den in der Beschwerdeargumentation hervorgehobenen und vom Erstgericht übergangenen Beweismitteln und den jeweils faktenbezüglichen Tatsachen ableitbar wäre weder behauptet noch durch sonstige Umstände plausibel wurde. Jene Beschwerdeausführungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit denen die Birgit R***** und Dusko St***** betreffenden Freisprüche gemäß Paragraph 214, FinStrG sowie die Dusko St***** zu C/I/ und Johann R***** zu C/II/ betreffenden Freisprüche gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO bekämpft werden, gehen demnach vorweg ins Leere.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden mit spruchgemäßer Teilkassierung des angefochtenen Urteils und Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen, während die Nichtigkeitsbeschwerden im übrigen als nicht berechtigt zu verwerfen waren.

Anmerkung

E53956 12D01788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00178.98.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_0120OS00178_9800000_000