Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gjevat Q***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO sowie eine Berufung wegen Schuld.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gjevat Q***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sowie eine Berufung wegen Schuld.
Letzteres Rechtsmittel ist gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Prozessordnung nicht vorgesehen und musste somit als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Mängelrüge zu den Fakten A I spricht hinsichtlich der tatverfangenen Heroinquanten keine entscheidende Tatsache an, weil schon die unbestrittenen Kokainmengen die mehrfachen Verbrechen nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 1 SMG begründen. Ebenso wenig eine entscheidende Tatsache berührt die „tatsächliche" Dauer des Aufenthalts des Erst- und Zweitangeklagten in Slowenien anlässlich der ersten Schmuggelfahrt (RIS-Justiz RS0106268, RS0099497).Die Mängelrüge zu den Fakten A römisch eins spricht hinsichtlich der tatverfangenen Heroinquanten keine entscheidende Tatsache an, weil schon die unbestrittenen Kokainmengen die mehrfachen Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG begründen. Ebenso wenig eine entscheidende Tatsache berührt die „tatsächliche" Dauer des Aufenthalts des Erst- und Zweitangeklagten in Slowenien anlässlich der ersten Schmuggelfahrt (RIS-Justiz RS0106268, RS0099497).
Dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider wurden die Kokainmengen der Faktengruppe A I durch Bezug auf Telefonüberwachung, Standortbestimmungen, Aussagen der Angeklagten, Verfügbarkeiten dieses Stoffes nach der ersten Fahrt und Sicherstellung der Schmuggelware nach der zweiten Slowenientour (US 12 f) ohne Verstoß gegen Logik und Empirie begründet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444; RIS-Justiz RS0118317). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 46).Dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider wurden die Kokainmengen der Faktengruppe A römisch eins durch Bezug auf Telefonüberwachung, Standortbestimmungen, Aussagen der Angeklagten, Verfügbarkeiten dieses Stoffes nach der ersten Fahrt und Sicherstellung der Schmuggelware nach der zweiten Slowenientour (US 12 f) ohne Verstoß gegen Logik und Empirie begründet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444; RIS-Justiz RS0118317). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 46).
Mit der Formulierung „hinsichtlich der der Verurteilung zu Grunde liegenden Suchtgiftmengen wurde lediglich von den von den Zeugen bekannt gegebenen Mengen ausgegangen und unbegründet zu Grunde gelegt, dass sämtliche Mengen vom Zweitangeklagten an den Erstangeklagten übergeben wurden und durch Schmuggelfahrten aus Slowenien nach Österreich eingeführt wurden" wird die behauptete Nichtigkeit nicht deutlich und bestimmt - wie es §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO verlangen - bezeichnet. Im Übrigen übergeht der Rechtsmittelwerber dabei die eingehenden erstrichterlichen Erwägungen US 14 ff, vor allem 16 zur Faktengruppe A II 2, die frei von jeglichem Mangel im Sinne von § 281 Abs 1 Z 5 StPO sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung wegen Strafe folgt (§ 285i StPO).Mit der Formulierung „hinsichtlich der der Verurteilung zu Grunde liegenden Suchtgiftmengen wurde lediglich von den von den Zeugen bekannt gegebenen Mengen ausgegangen und unbegründet zu Grunde gelegt, dass sämtliche Mengen vom Zweitangeklagten an den Erstangeklagten übergeben wurden und durch Schmuggelfahrten aus Slowenien nach Österreich eingeführt wurden" wird die behauptete Nichtigkeit nicht deutlich und bestimmt - wie es Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO verlangen - bezeichnet. Im Übrigen übergeht der Rechtsmittelwerber dabei die eingehenden erstrichterlichen Erwägungen US 14 ff, vor allem 16 zur Faktengruppe A römisch zwei 2, die frei von jeglichem Mangel im Sinne von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung wegen Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.