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Entscheidung 12 Os 179/11g×

Entscheidung 12 Os 179/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os179/11g

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Martin M***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 5. Mai 2011, GZ 14 Hv 57/10f-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI Martin M***** zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./), mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (römisch zwei./), mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4, Ziffer eins, erster und dritter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (römisch drei./1./), eines Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (römisch drei./2./) und mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (römisch drei./3./) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,

römisch drei./ am 7. Dezember 2006 in J***** sich pornographische Darstellungen durch Beziehen über das Internet verschafft, indem er sie auf seinen Personalcomputer herunterlud, und sie bis zur Löschung der Dateien besessen, und zwar im Urteil jeweils näher beschriebene wirklichkeitsnahe Abbildungen

1./ geschlechtlicher Handlungen an unmündigen Personen und unmündiger Personen an anderen Personen,

2./ geschlechtlicher Handlungen an einer mündigen minderjährigen Person und

3./ der Genitalien und der Schamgegend unmündiger und mündiger minderjähriger Mädchen,

wobei es sich zu 2./ und 3./ um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Sie wendet sich gegen die Feststellungen zur Tatzeit der vom Schuldspruch römisch drei./ erfassten Handlungen.

Rechtliche Beurteilung

Damit spricht sie angesichts der Verschärfung der Strafbestimmung des Paragraph 207 a, StGB durch BGBl I 2004/15 mit 1. Mai 2005 entscheidende Tatsachen an. Doch zeigt sie mit den weitwendig vorgetragenen Hinweisen, dass aus den Ergebnissen der Hauptverhandlung auch andere als die vom Erstgericht (formal einwandfrei) gezogenen (US 14 ff), dem Angeklagten günstigere Schlüsse - nämlich auf Tatbegehung durchwegs vor dem 1. Mai 2005 - abgeleitet werden konnten, keine Nichtigkeit nach Ziffer 5, auf (RIS-Justiz RS0114524).

Auch durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der von Ziffer 5, bezeichneten Fehler behauptet (RIS-Justiz RS0117445).

Ein Vorbringen nach Art einer Schuldberufung steht zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nach der Verfahrensordnung nicht offen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde - die trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils kein Vorbringen zu den Schuldsprüchen römisch eins./ und römisch zwei./, enthält (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) - war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00179.11G.0131.000

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20120131_OGH0002_0120OS00179_11G0000_000