Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht erschloß die Täterschaft des Angeklagten - unter Negierung eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses - aus einer Reihe von Indizien (US 6 f), nämlich seinen "Geldschwierigkeiten" auch unmittelbar vor der Tat, dem Umstand, daß das für die Zeit zwischen zwei und drei Uhr der Tatnacht angebotene Alibi einer Überprüfung nicht standhielt, daß er nach seiner Rückkehr (um ca 3.00 Uhr) in das Lokal "Verrückt" plötzlich über einen größeren Geldbetrag verfügte und andere Gäste einlud, ferner daß er am folgenden Vormittag Einkäufe im Wert von 4.000 S tätigen und sich die Kosten der Bahnfahrt nach Villach (von mehr als 1.000 S) leisten konnte, im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen H*****, wonach der Angeklagte vor der Tat ihm gegenüber geäußert hatte, daß jemand, der den Tresor stehlen wolle, nur das Gitter im Fenster aufschrauben müsse (US 6 f iVm 170, 198).Das Schöffengericht erschloß die Täterschaft des Angeklagten - unter Negierung eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses - aus einer Reihe von Indizien (US 6 f), nämlich seinen "Geldschwierigkeiten" auch unmittelbar vor der Tat, dem Umstand, daß das für die Zeit zwischen zwei und drei Uhr der Tatnacht angebotene Alibi einer Überprüfung nicht standhielt, daß er nach seiner Rückkehr (um ca 3.00 Uhr) in das Lokal "Verrückt" plötzlich über einen größeren Geldbetrag verfügte und andere Gäste einlud, ferner daß er am folgenden Vormittag Einkäufe im Wert von 4.000 S tätigen und sich die Kosten der Bahnfahrt nach Villach (von mehr als 1.000 S) leisten konnte, im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen H*****, wonach der Angeklagte vor der Tat ihm gegenüber geäußert hatte, daß jemand, der den Tresor stehlen wolle, nur das Gitter im Fenster aufschrauben müsse (US 6 f in Verbindung mit 170, 198).
Den dagegen im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Einwänden genügt es zu erwidern, daß die Tatrichter die Konstatierungen über Geldschwierigkeiten des Angeklagten aus den Aussagen der Zeugen Leonardo S*****, wonach der Angeklagte generell mit Geld nicht umgehen kann und "dauernd Geld brauchte" (S 199 f), sowie Manfred K*****, welcher deponierte, daß Ewald G***** "sonst immer wenig Geld gehabt" hat (S 196 f), ableiten konnten. Die Feststellung, daß der Angeklagte das Behältnis öffnete und in den Besitz der darin verwahrten Sachen gelangte, findet in den oben dargestellten Indizien eine zureichende Stütze.
In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit dem gesamten Vorbringen der Mängelrüge, die eine undeutliche, unvollständige bzw teils widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils darin erblickt, daß sich das Erstgericht mit seiner finanziellen Situation und dem Umstand, daß der ca 40 kg schwere Möbeltresor nicht aufgefunden wurde, nicht entsprechend auseinandergesetzt habe, die Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Daß der Abtransport des Tresors in die "stark verwilderte Umgebung" des Tatorts - wo ein Auffinden, wenn überhaupt, nur unter großen Schwierigkeiten möglich gewesen wäre (US 7 iVm S 45) - allenfalls unter Mithilfe eines bisher unbekannten Beteiligten erfolgt sein konnte, wurde vom Erstgericht ersichtlich bloß illustrativ als zusätzliches Begründungselement herangezogen. Die bezüglichen Konstatierungen lassen jedenfalls keinen Zweifel daran, daß dem - als Kraftfahrzeugspengler bzw Hilfsarbeiter tätig gewesenen - Angeklagten der Abtransport des Möbeltresors und dessen Öffnung auch allein möglich war (US 5 f iVm S 39, 170, 198).Daß der Abtransport des Tresors in die "stark verwilderte Umgebung" des Tatorts - wo ein Auffinden, wenn überhaupt, nur unter großen Schwierigkeiten möglich gewesen wäre (US 7 in Verbindung mit S 45) - allenfalls unter Mithilfe eines bisher unbekannten Beteiligten erfolgt sein konnte, wurde vom Erstgericht ersichtlich bloß illustrativ als zusätzliches Begründungselement herangezogen. Die bezüglichen Konstatierungen lassen jedenfalls keinen Zweifel daran, daß dem - als Kraftfahrzeugspengler bzw Hilfsarbeiter tätig gewesenen - Angeklagten der Abtransport des Möbeltresors und dessen Öffnung auch allein möglich war (US 5 f in Verbindung mit S 39, 170, 198).
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich im wesentlichen in der Wiederholung der Argumente der Mängelrüge erschöpft, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die sich im wesentlichen in der Wiederholung der Argumente der Mängelrüge erschöpft, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.