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Entscheidung 12 Os 18/00×

Entscheidung 12 Os 18/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os18/00 (12Os19/00)

Entscheidungsdatum

21.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der beim Landesgericht St. Pölten zum AZ 16 römisch fünf r 657/95 anhängigen Strafsache gegen Günter M***** und eine andere Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Günter M***** und der Angeklagten Brunhilde M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Jänner 2000, AZ 23 Bs 513/99 (= ON 199), und gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 20. Dezember 1999, GZ 16 römisch fünf r 657/95-194, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde der Brunhilde M***** wird zurückgewiesen;

2. Günther M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Seine Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Erkenntnis vom 11. November 1999, AZ 12 Os 129/99, hob der Oberste Gerichtshof in der Strafsache gegen Günther und Brunhilde M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 16 römisch fünf r 657/95 des Landesgerichtes St. Pölten, in Stattgebung einer vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 1996, ON 127, hinsichtlich beider Angeklagten im Schuldspruchfaktum römisch eins./4, das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 1997, AZ 23 Bs 94/97 (= ON 147), hingegen zur Gänze ebenso auf wie den erstinstanzlichen Strafausspruch und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurück. Dieses erkannte Brunhilde und Günther M***** in der Hauptverhandlung am 20. Dezember 1999 im Umfang der Teilkassierung des Schuldspruchs der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins und Absatz 2, als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig und verhängte über sie hiefür und für das ihnen weiterhin zur Last liegende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB Freiheitsstrafen von je fünf Jahren. Beide Angeklagten meldeten gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.

Ferner wies der Schöffensenat die Enthaftungsanträge beider Beschwerdeführer ab und sprach aus, dass die Untersuchungshaft jeweils aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fortzusetzen ist. Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 7. Jänner 2000 (ON 199) den dagegen erhobenen Beschwerden keine Folge.

Zur Grundrechtsbeschwerde der Brunhilde M*****:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sind Entscheidungen oder Verfügungen, gegen die kein Rechtsmittel zulässig sind oder Rechtsmittelentscheidungen, die keinem weiteren Rechtszug unterliegen, in letzterem Fall aber nur diese und nicht auch vorangegangene Entscheidungen (Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, EGr 21).

Abgesehen davon, dass in der Beschwerde der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist, nicht angeführt wird (Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, GRBG), richtet sie sich ausdrücklich gegen den (mit Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochtenen) Beschluss (richtig:) des Schöffensenates vom 20. Dezember 1999, und damit gegen eine fallbezogen mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpfbare Entscheidung. Sie war daher als in zweifacher Hinsicht mangelhaft zurückzuweisen.

Zur Grundrechtsbeschwerde des Günther M*****:

Soweit sie gleichfalls den Haftbeschluss des Schöffensenates bekämpft, ist auf das dazu bereits Gesagte zu verweisen; die dazu angestellten Beschwerdeüberlegungen haben daher auf sich zu beruhen.

Der Beschwerdehinweis auf den in Artikel 5, Absatz 3, MRK normierten Anspruch auf Aburteilung eines in Haft Angehaltenen innerhalb einer angemessenen, jedenfalls aber mit der erstinstanzlichen Verurteilung endenden Frist (Frohwein/Peukert EMRK-Kommentar Artikel 5, RN 121) oder auf Haftentlassung lässt einen nachvollziehbaren aktuellen Bezug zur hier relevanten Verfahrenskonstellation nicht erkennen.

Der Beschwerde ist zwar darin beizupflichten, dass bei Prüfung, ob die Dauer der Untersuchungshaft zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, von der in erster Instanz verhängten Sanktion auszugehen ist; verfehlt ist allerdings die weitere Argumentation, wonach "auf Grund des Ausscheidens des Faktums J***** die Gesamtschadenssumme um rund 65 % gemindert wurde", weil dabei nur auf den betrügerisch herbeigeführten Schaden abgestellt, hingegen der (hier) durch Vollstreckungsvereitelung bewirkte äquivalente Schaden mit Stillschweigen übergangen wird.

Die Gewichtung der im Falle des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Strafzumessungsgründe, insbesondere seines Vorlebens und der Art seines rechtsfehlerhaften Verhaltens sowie der Schwere der von ihm verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung, die durch manifeste gewerbsmäßige und rücksichtslos-konsequente Opferschädigung akzentuiert ist, widerlegt die relevierte Unverhältnismäßigkeit der Haft sowohl vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Bekämpfung des Strafausmaßes als auch aus der Sicht im vorliegenden Fall vorweg unbeachtlicher (von derzeit nicht absehbaren Faktoren abhängiger) bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe.

Da der Beschwerdeführer selbst (im Ergebnis zutreffend) die Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend die Durchführung einer Gnadenaktion aus Anlass des Weihnachtsfestes 1999 und der Jahrtausendwende auf seinen Fall verneint, war auf die dazu weiters angestellten hypothetischen Darlegungen nicht näher einzugehen.

Da somit Günther M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde abzuweisen. Mangels Verzeichnung von Kosten erübrigte sich eine Entscheidung darüber.

Anmerkung

E57407 12D00180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00018..0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_0120OS00018_0000000_000