Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sind Entscheidungen oder Verfügungen, gegen die kein Rechtsmittel zulässig sind oder Rechtsmittelentscheidungen, die keinem weiteren Rechtszug unterliegen, in letzterem Fall aber nur diese und nicht auch vorangegangene Entscheidungen (Hager/Holzweber GRBG § 1 EGr 21).Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sind Entscheidungen oder Verfügungen, gegen die kein Rechtsmittel zulässig sind oder Rechtsmittelentscheidungen, die keinem weiteren Rechtszug unterliegen, in letzterem Fall aber nur diese und nicht auch vorangegangene Entscheidungen (Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, EGr 21).
Abgesehen davon, dass in der Beschwerde der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist, nicht angeführt wird (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG), richtet sie sich ausdrücklich gegen den (mit Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochtenen) Beschluss (richtig:) des Schöffensenates vom 20. Dezember 1999, und damit gegen eine fallbezogen mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpfbare Entscheidung. Sie war daher als in zweifacher Hinsicht mangelhaft zurückzuweisen.Abgesehen davon, dass in der Beschwerde der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist, nicht angeführt wird (Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, GRBG), richtet sie sich ausdrücklich gegen den (mit Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochtenen) Beschluss (richtig:) des Schöffensenates vom 20. Dezember 1999, und damit gegen eine fallbezogen mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpfbare Entscheidung. Sie war daher als in zweifacher Hinsicht mangelhaft zurückzuweisen.
Zur Grundrechtsbeschwerde des Günther M*****:
Soweit sie gleichfalls den Haftbeschluss des Schöffensenates bekämpft, ist auf das dazu bereits Gesagte zu verweisen; die dazu angestellten Beschwerdeüberlegungen haben daher auf sich zu beruhen.
Der Beschwerdehinweis auf den in Art 5 Abs 3 MRK normierten Anspruch auf Aburteilung eines in Haft Angehaltenen innerhalb einer angemessenen, jedenfalls aber mit der erstinstanzlichen Verurteilung endenden Frist (Frohwein/Peukert EMRK-Kommentar Art 5 RN 121) oder auf Haftentlassung lässt einen nachvollziehbaren aktuellen Bezug zur hier relevanten Verfahrenskonstellation nicht erkennen.Der Beschwerdehinweis auf den in Artikel 5, Absatz 3, MRK normierten Anspruch auf Aburteilung eines in Haft Angehaltenen innerhalb einer angemessenen, jedenfalls aber mit der erstinstanzlichen Verurteilung endenden Frist (Frohwein/Peukert EMRK-Kommentar Artikel 5, RN 121) oder auf Haftentlassung lässt einen nachvollziehbaren aktuellen Bezug zur hier relevanten Verfahrenskonstellation nicht erkennen.
Der Beschwerde ist zwar darin beizupflichten, dass bei Prüfung, ob die Dauer der Untersuchungshaft zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, von der in erster Instanz verhängten Sanktion auszugehen ist; verfehlt ist allerdings die weitere Argumentation, wonach "auf Grund des Ausscheidens des Faktums J***** die Gesamtschadenssumme um rund 65 % gemindert wurde", weil dabei nur auf den betrügerisch herbeigeführten Schaden abgestellt, hingegen der (hier) durch Vollstreckungsvereitelung bewirkte äquivalente Schaden mit Stillschweigen übergangen wird.
Die Gewichtung der im Falle des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Strafzumessungsgründe, insbesondere seines Vorlebens und der Art seines rechtsfehlerhaften Verhaltens sowie der Schwere der von ihm verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung, die durch manifeste gewerbsmäßige und rücksichtslos-konsequente Opferschädigung akzentuiert ist, widerlegt die relevierte Unverhältnismäßigkeit der Haft sowohl vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Bekämpfung des Strafausmaßes als auch aus der Sicht im vorliegenden Fall vorweg unbeachtlicher (von derzeit nicht absehbaren Faktoren abhängiger) bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe.
Da der Beschwerdeführer selbst (im Ergebnis zutreffend) die Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend die Durchführung einer Gnadenaktion aus Anlass des Weihnachtsfestes 1999 und der Jahrtausendwende auf seinen Fall verneint, war auf die dazu weiters angestellten hypothetischen Darlegungen nicht näher einzugehen.
Da somit Günther M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde abzuweisen. Mangels Verzeichnung von Kosten erübrigte sich eine Entscheidung darüber.