Entscheidung 12 Os 18/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.03.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 362 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Paragraph 362, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Der Antrag auf Hemmung des Strafvollzuges wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Franz O***** wurde zu AZ 8b Vr 1530/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 18. September 1996 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Franz O***** wurde zu AZ 8b römisch fünf r 1530/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 18. September 1996 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Sein Antrag vom 4. Februar 2001, mit dem er die Wiederaufnahme des genannten Strafverfahrens im außerordentlichen Weg nach § 362 StPO anstrebt, war abzuweisen, weil das Gesetz im gegebenen Zusammenhang nur die Legitimation des Generalprokurators, nicht aber anderer Personen zur Antragstellung vorsieht (§ 362 Abs 1 Z 2, Abs 3 StPO).Sein Antrag vom 4. Februar 2001, mit dem er die Wiederaufnahme des genannten Strafverfahrens im außerordentlichen Weg nach Paragraph 362, StPO anstrebt, war abzuweisen, weil das Gesetz im gegebenen Zusammenhang nur die Legitimation des Generalprokurators, nicht aber anderer Personen zur Antragstellung vorsieht (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StPO).
Damit fehlt es aber an einer Prämisse für die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzuges, sodass der darauf gerichtete Antrag des Verurteilten zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00018.01.0308.000
Dokumentnummer
JJT_20010308_OGH0002_0120OS00018_0100000_000