Die von beiden Angeklagten dagegen - inhaltlich übereinstimmend - jeweils aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 [lit] b StPO, vom Angeklagten S***** überdies aus Z 5a erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden versagen. Beide Mängelrügen (Z 5) behaupten im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Würdigung der vom Erstgericht als wahrheitswidrig beurteilten Aussage des Zeugen V*****, der deponierte, von Übergriffen gegen das Tatopfer nichts bemerkt zu haben (US 7, 8), Unvollständigkeit der Begründung, ohne jedoch angeblich mit Stillschweigen übergangene Verfahrensergebnisse dazu aufzuzeigen. Sie erschöpfen sich vielmehr - wie etwa die Berufung des Angeklagten S***** auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - in eigenständigen Interpretationen der von den Tatrichtern umfänglich (US 7 bis 9) erörterten Aussagen der Zeugen V***** und Susanne S***** nach Art einer Berufung wegen Schuld, wie sie das Gesetz jedoch gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorsieht. Die Behauptung des Zeugen V*****, im PKW ungeachtet der dort herrschenden, von verbaler und physischer Aggression determinierten Atmosphäre eingeschlafen zu sein, wurde vom Erstgericht lediglich als ein Argument herangezogen, diesem die Glaubwürdigkeit insgesamt zu versagen (US 8), weshalb der von beiden Rechtsmittelwerbern breit thematisierten Frage, ab welchem Zeitpunkt der erstgenannte Zeuge im Auto geschlafen habe, keine erhebliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die ärztliche Befundaufnahme, der die von Sabrina Be***** bekundete geringfügig blutende Wunde am Ohr (US 4, S 152) nicht zu entnehmen ist, erst am 22. Februar 2003 (S 71) steht die tatrichterliche Argumentation (US 8, 9) zur Widerlegung der die leugnende Einlassung der Angeklagten unterstützenden Aussage der Zeugin Susanne S***** (der Schwester des Erstangeklagten), die körperliche Attacken gegen das Tatopfer in Abrede stellte, mit dessen Verletzungsfolgen keineswegs im Widerspruch zu den Denkgesetzen.Die von beiden Angeklagten dagegen - inhaltlich übereinstimmend - jeweils aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, [lit] b StPO, vom Angeklagten S***** überdies aus Ziffer 5 a, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden versagen. Beide Mängelrügen (Ziffer 5,) behaupten im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Würdigung der vom Erstgericht als wahrheitswidrig beurteilten Aussage des Zeugen V*****, der deponierte, von Übergriffen gegen das Tatopfer nichts bemerkt zu haben (US 7, 8), Unvollständigkeit der Begründung, ohne jedoch angeblich mit Stillschweigen übergangene Verfahrensergebnisse dazu aufzuzeigen. Sie erschöpfen sich vielmehr - wie etwa die Berufung des Angeklagten S***** auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - in eigenständigen Interpretationen der von den Tatrichtern umfänglich (US 7 bis 9) erörterten Aussagen der Zeugen V***** und Susanne S***** nach Art einer Berufung wegen Schuld, wie sie das Gesetz jedoch gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorsieht. Die Behauptung des Zeugen V*****, im PKW ungeachtet der dort herrschenden, von verbaler und physischer Aggression determinierten Atmosphäre eingeschlafen zu sein, wurde vom Erstgericht lediglich als ein Argument herangezogen, diesem die Glaubwürdigkeit insgesamt zu versagen (US 8), weshalb der von beiden Rechtsmittelwerbern breit thematisierten Frage, ab welchem Zeitpunkt der erstgenannte Zeuge im Auto geschlafen habe, keine erhebliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die ärztliche Befundaufnahme, der die von Sabrina Be***** bekundete geringfügig blutende Wunde am Ohr (US 4, S 152) nicht zu entnehmen ist, erst am 22. Februar 2003 (S 71) steht die tatrichterliche Argumentation (US 8, 9) zur Widerlegung der die leugnende Einlassung der Angeklagten unterstützenden Aussage der Zeugin Susanne S***** (der Schwester des Erstangeklagten), die körperliche Attacken gegen das Tatopfer in Abrede stellte, mit dessen Verletzungsfolgen keineswegs im Widerspruch zu den Denkgesetzen.
Schließlich zeigen - unter Berufung auf einen Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung - weder der Angeklagte S***** noch der Angeklagte B***** entscheidende Tatsachen betreffende Formalmängel im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, wenn der Erstangeklagte eine Auseinandersetzung damit vermisst, dass die Zeugin Be***** erst in der Hauptverhandlung berichtete, ihm eine Ohrfeige versetzt zu haben, und der Zweitgenannte das widersprüchliche Aussageverhalten von Anna M***** - die allerdings keine Tatzeugin war - releviert, weil sich das Erstgericht gerade damit ausführlich auseinandersetzte (US 5 bis 7).
Soweit der Angeklagte S***** in seiner Tatsachenrüge (Z 5a) seine in erster Instanz stets leugnende Einlassung mit dem Hinweis zu untermauern trachtet, er habe sich der Zeugin M***** (trotz Gelegenheit dazu) nicht sexuell genähert, weshalb dies auch fallbezogen nicht anzunehmen sei, vermag dies beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen erwecken. Die Rechtsrügen (Z 9 lit b) beschränken sich hinsichtlich des Erfordernisses geringer Schuld (§ 42 Z 1 StGB) für die angestrebte Beurteilung der Taten als nicht strafwürdig auf die bloße Wiedergabe dieser, neben anderen im Gesetz normierten kumulativen Anforderungen gebotenen Prämisse und lassen eine methodengerechte materiell-rechtliche Auseinandersetzung auf der Basis des festgestellten Tatsachensubstrats - wonach die Angeklagten in zwei Angriffen ihr Opfer jeweils zu zweit gewaltsam sexuell bedrängten - vermissen (vgl jüngst 13 Os 151/03), wodurch sie sich zur Gänze einer meritorischen Erledigung entziehen.Soweit der Angeklagte S***** in seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) seine in erster Instanz stets leugnende Einlassung mit dem Hinweis zu untermauern trachtet, er habe sich der Zeugin M***** (trotz Gelegenheit dazu) nicht sexuell genähert, weshalb dies auch fallbezogen nicht anzunehmen sei, vermag dies beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen erwecken. Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera b,) beschränken sich hinsichtlich des Erfordernisses geringer Schuld (Paragraph 42, Ziffer eins, StGB) für die angestrebte Beurteilung der Taten als nicht strafwürdig auf die bloße Wiedergabe dieser, neben anderen im Gesetz normierten kumulativen Anforderungen gebotenen Prämisse und lassen eine methodengerechte materiell-rechtliche Auseinandersetzung auf der Basis des festgestellten Tatsachensubstrats - wonach die Angeklagten in zwei Angriffen ihr Opfer jeweils zu zweit gewaltsam sexuell bedrängten - vermissen vergleiche jüngst 13 Os 151/03), wodurch sie sich zur Gänze einer meritorischen Erledigung entziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO iVm § 285d Abs 1 Z 1 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.