Entscheidung 12 Os 18/22x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 2022, AZ 23 Bs 380/21g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 2022, AZ 23 Bs 380/21g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2021, GZ 606 Hv 1/11m-474, mit dem diesem Kostenersatz für sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens auferlegt wurde (§ 390a Abs 2 StPO), zurück. [1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2021, GZ 606 Hv 1/11m-474, mit dem diesem Kostenersatz für sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens auferlegt wurde (Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO), zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00018.22X.0331.000
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Dokumentnummer
JJT_20220331_OGH0002_0120OS00018_22X0000_000