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Entscheidung 12 Os 18/22x×

Entscheidung 12 Os 18/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os18/22x

Entscheidungsdatum

31.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 2022, AZ 23 Bs 380/21g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2021, GZ 606 Hv 1/11m-474, mit dem diesem Kostenersatz für sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens auferlegt wurde (Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO), zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E134778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00018.22X.0331.000

Im RIS seit

18.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20220331_OGH0002_0120OS00018_22X0000_000