[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* schlägt fehl.
[4] Die den Schuldspruch A./ betreffende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) macht nicht deutlich, weshalb die Tatrichter die allein auf die Schuldsprüche B./ und C./ bezogenen Aussagen des Mitangeklagten P* zur Involvierung des * Pe* erörtern hätten müssen. [4] Die den Schuldspruch A./ betreffende Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) macht nicht deutlich, weshalb die Tatrichter die allein auf die Schuldsprüche B./ und C./ bezogenen Aussagen des Mitangeklagten P* zur Involvierung des * Pe* erörtern hätten müssen.
[5] Soweit der Beschwerdeführer die aus vernetzter Betrachtung von Indizienbeweisen gewonnene Überzeugung des Erstgerichts von seiner Täterschaft kritisiert und daraus einen „Paradefall des 'in dubio pro reo' Grundsatzes“ (vgl dazu im Übrigen RS0102162) ableitet, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. [5] Soweit der Beschwerdeführer die aus vernetzter Betrachtung von Indizienbeweisen gewonnene Überzeugung des Erstgerichts von seiner Täterschaft kritisiert und daraus einen „Paradefall des 'in dubio pro reo' Grundsatzes“ vergleiche dazu im Übrigen RS0102162) ableitet, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[6] Der gegen den Schuldspruch C./ gerichtete Einwand, dass der Mitangeklagte P* im Rahmen seiner (von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfenen) Aussage, wonach weder er noch der Beschwerdeführer die elektronische Wegfahrsperre des Motorrads entfernt hätten, sondern dies „* Pe*“ getan habe, entgegen den Urteilsannahmen (US 10) nicht erwähnt hat, dass die Wegfahrsperre bei seiner Ankunft am Tatort „schon“ außer Kraft gesetzt worden war, bezieht sich – dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zuwider – auf keinen erheblichen Widerspruch von Aussage- und Protokollinhalt (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 466). [6] Der gegen den Schuldspruch C./ gerichtete Einwand, dass der Mitangeklagte P* im Rahmen seiner (von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfenen) Aussage, wonach weder er noch der Beschwerdeführer die elektronische Wegfahrsperre des Motorrads entfernt hätten, sondern dies „* Pe*“ getan habe, entgegen den Urteilsannahmen (US 10) nicht erwähnt hat, dass die Wegfahrsperre bei seiner Ankunft am Tatort „schon“ außer Kraft gesetzt worden war, bezieht sich – dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) zuwider – auf keinen erheblichen Widerspruch von Aussage- und Protokollinhalt vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 466).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.