Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - mit dem auch ein Teilspruch erfolgte - wurde der am 12. Februar 1927 geborene Maurer Harald A des Vergehens des Betruges nach § 146Mit dem angefochtenen Urteil - mit dem auch ein Teilspruch erfolgte - wurde der am 12. Februar 1927 geborene Maurer Harald A des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146
StGB schuldig erkannt, weil er am 25.10.1977 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Paul B durch Verbergen hinter dem falschen Scheine eines zahlungswilligen Gastes zur Ausfolgung einer Flasche Wein, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet hat, die diesen am Vermögen schädigte, und wobei der Schaden S 170,-- betrug.
Das Erstgericht ging davon aus, daß der Angeklagte nach Konsumation einer von einem (nur unter der Bezeichnung 'Baumeister' bekannten) Gast im Kaffeehaus C bezahlten Flasche Wein durch die in seiner Begleitung befindliche Zeugin Renate D beim Kellner Paul B eine zweite Flasche Wein zum Preise von S 170,-- bestellen ließ und diese gemeinsam mit anderen Gästen austrank.
Beim Inkasso weigerte er sich, diese Flasche Wein zu bezahlen, und zwar mit der Begründung, daß nicht er, sondern der erwähnte Gast, der sich inzwischen entfernt hatte, diese bestellt habe. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite nahm das Erstgericht an, daß der Angeklagte seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht und im übrigen in 'Schädigungs- und Bereicherungsabsicht' gehandelt habe. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3, 5 und 9 lit. a (sachlich gleichfalls Z 5) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der im Ergebnis Berechtigung zukommt.Beim Inkasso weigerte er sich, diese Flasche Wein zu bezahlen, und zwar mit der Begründung, daß nicht er, sondern der erwähnte Gast, der sich inzwischen entfernt hatte, diese bestellt habe. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite nahm das Erstgericht an, daß der Angeklagte seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht und im übrigen in 'Schädigungs- und Bereicherungsabsicht' gehandelt habe. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, (sachlich gleichfalls Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der im Ergebnis Berechtigung zukommt.
Kein Erfolg kommt der Beschwerde allerdings zu, soweit sie eine Nichtigkeit im Sinne der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO darin erblickt, daß der wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB erhobene Strafantrag nicht verlesen, sondern dieser dem Angeklagten nur vorgehalten wurde; durch diesen Vorgang sei seinem Verteidiger die Möglichkeit genommen worden, dazu Stellung zu nehmen und etwaige Anträge zu stellen.Kein Erfolg kommt der Beschwerde allerdings zu, soweit sie eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darin erblickt, daß der wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB erhobene Strafantrag nicht verlesen, sondern dieser dem Angeklagten nur vorgehalten wurde; durch diesen Vorgang sei seinem Verteidiger die Möglichkeit genommen worden, dazu Stellung zu nehmen und etwaige Anträge zu stellen.
Nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (S 186) hat der öffentliche Ankläger erklärt, den vom Bezirksanwalt im gemäß § 56 StPO einbezogenen Verfahren zu AZ 4 U 988/78 des Strafbezirksgerichtes Wien gestellten Strafantrag (siehe S 153 und ON 38 S 25) aufrecht zu erhalten, zu welchem der Angeklagte und zwei Zeugen in der Folge gehört wurden (S 186, 187, 189). Bei diesem Vorgang handelt es sich somit nicht etwa um eine mit Nichtigkeit bedrohte Nichtverlesung einer Anklage nach § 244 StPO, welche der Angeklagte offenbar vor Augen hat, sondern um eine sogenannte Ausdehnung der (wegen eines anderen Deliktes schriftlich erhobenen und /vgl. S 171/ ohnedies verlesenen) Anklage gemäß § 263 StPO, für welche eine bestimmte Form im Gesetz nicht vorgeschrieben ist (vgl. SSt 15/31 u.a.). Gewiß wäre eine noch detailliertere Form der Ausdehnung der Anklage denkbar und dem unter der Beteiligung von Laienrichtern stattfindenden Verfahren vor dem Schöffengericht sogar zweckmäßig gewesen, doch kommt auch bei der gewählten Ausdehnungsform hinreichend deutlich und bestimmt zum Ausdruck, welche (zusätzliche) Tat der öffentliche Ankläger verfolgen wollte und daß er die Bestrafung des Angeklagten (auch) wegen dieser Tat begehrte. Eine Nichtigkeit im Sinne der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO oder eine andere Nichtigkeit ist dem Erstgericht jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen, zumal im übrigen eine Benachteiligung des Angeklagten und seines Verteidigers schon deswegen nicht erkennbar ist, da diese Gelegenheit hatten, zum Anklagevorwurf Stellung zu nehmen und an die vernommenen Zeugen die ihnen zweckdienlich erscheinenden Fragen zu stellen. Sollte der Angeklagte die Meinung vertreten haben, daß eine längere Vorbereitungszeit von Nutzen wäre, so wäre es seine Aufgabe gewesen, durch entsprechende Antragstellung ein Zwischenerkenntnis des Erstgerichtes zu erwirken, welches im Falle der Ablehnung des Antrages allenfalls eine Beschwerdeführung im Sinne der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO ermöglicht hätte.Nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles (S 186) hat der öffentliche Ankläger erklärt, den vom Bezirksanwalt im gemäß Paragraph 56, StPO einbezogenen Verfahren zu AZ 4 U 988/78 des Strafbezirksgerichtes Wien gestellten Strafantrag (siehe S 153 und ON 38 S 25) aufrecht zu erhalten, zu welchem der Angeklagte und zwei Zeugen in der Folge gehört wurden (S 186, 187, 189). Bei diesem Vorgang handelt es sich somit nicht etwa um eine mit Nichtigkeit bedrohte Nichtverlesung einer Anklage nach Paragraph 244, StPO, welche der Angeklagte offenbar vor Augen hat, sondern um eine sogenannte Ausdehnung der (wegen eines anderen Deliktes schriftlich erhobenen und /vgl. S 171/ ohnedies verlesenen) Anklage gemäß Paragraph 263, StPO, für welche eine bestimmte Form im Gesetz nicht vorgeschrieben ist vergleiche SSt 15/31 u.a.). Gewiß wäre eine noch detailliertere Form der Ausdehnung der Anklage denkbar und dem unter der Beteiligung von Laienrichtern stattfindenden Verfahren vor dem Schöffengericht sogar zweckmäßig gewesen, doch kommt auch bei der gewählten Ausdehnungsform hinreichend deutlich und bestimmt zum Ausdruck, welche (zusätzliche) Tat der öffentliche Ankläger verfolgen wollte und daß er die Bestrafung des Angeklagten (auch) wegen dieser Tat begehrte. Eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO oder eine andere Nichtigkeit ist dem Erstgericht jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen, zumal im übrigen eine Benachteiligung des Angeklagten und seines Verteidigers schon deswegen nicht erkennbar ist, da diese Gelegenheit hatten, zum Anklagevorwurf Stellung zu nehmen und an die vernommenen Zeugen die ihnen zweckdienlich erscheinenden Fragen zu stellen. Sollte der Angeklagte die Meinung vertreten haben, daß eine längere Vorbereitungszeit von Nutzen wäre, so wäre es seine Aufgabe gewesen, durch entsprechende Antragstellung ein Zwischenerkenntnis des Erstgerichtes zu erwirken, welches im Falle der Ablehnung des Antrages allenfalls eine Beschwerdeführung im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ermöglicht hätte.