Dieses Urteil ficht der Angeklagte Robert R*** mit einer (angemeldeten, aber nicht ausgeführten) Berufung wegen Schuld und im Schuldspruch wegen der Sachbeschädigung (B in bezug auf A II) mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, während es in den Strafaussprüchen von beiden Angeklagten (R*** und W***) und von der Staatsanwaltschaft (die ihre ebenfalls ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat) hinsichtlich beider Angeklagten mit Berufungen bekämpft wird.Dieses Urteil ficht der Angeklagte Robert R*** mit einer (angemeldeten, aber nicht ausgeführten) Berufung wegen Schuld und im Schuldspruch wegen der Sachbeschädigung (B in bezug auf A römisch zwei) mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, während es in den Strafaussprüchen von beiden Angeklagten (R*** und W***) und von der Staatsanwaltschaft (die ihre ebenfalls ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat) hinsichtlich beider Angeklagten mit Berufungen bekämpft wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde vermeint, daß die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um die von Wolfgang W*** gewählte Vorgangsweise (Schußabgabe durch die Türe) dem Beschwerdeführer (über die versuchte Nötigung hinaus) auch als Beitrag zur Sachbeschädigung (§ 12, dritter Fall, StGB zu § 125 StGB) anlasten zu können.Die Nichtigkeitsbeschwerde vermeint, daß die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um die von Wolfgang W*** gewählte Vorgangsweise (Schußabgabe durch die Türe) dem Beschwerdeführer (über die versuchte Nötigung hinaus) auch als Beitrag zur Sachbeschädigung (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB zu Paragraph 125, StGB) anlasten zu können.
Hiezu traf das Schöffengericht (über den Urteilsspruch hinaus) nachfolgende im Rahmen der Anfechtung wesentliche Feststellungen:
Der Angeklagte Robert R*** suchte eine Person, die ihm dabei behilflich sein sollte, beim Bautechniker Peter ZAK eine Schuld in der Höhe von 170.000 S einzutreiben, und wurde über einen Bekannten an den mehrfach wegen Körperverletzung vorbestraften Wolfgang W*** verwiesen. Er besprach sich am 21.April 1988 mit W*** über die Bedingungen (20 Prozent Provision und 5.000 S sofort), es wurde aber über die Art und Weise, wie W*** das Geld eintreiben sollte, konkret nichts vereinbart, W*** gab allerdings zu verstehen, daß R*** sich darum nicht kümmern müsse. Nachdem ein vereinbartes Zusammentreffen mit Peter ZAK am 3.Mai 1988 gescheitert war, zeigte W*** dem Robert R*** kurz eine Flinte, die er abgesägt hatte, sodaß sie eine Länge von weniger als 90 cm aufwies und der Lauf kürzer als 45 cm war. W*** sagte bei dieser Gelegenheit zu R***, daß er damit vielleicht in die Türe des Peter ZAK schieße, worauf R*** erklärte: "Ich will damit aber nichts zu tun haben". Aus dem weiteren Verhalten des Robert R***, der diese Vorgangsweise nicht durch ein konkretes Verbot zu verhindern suchte, sich vielmehr nach Kenntnis der Tatausführung in einem Telefonat mit Doris W*** mit der Vorgangsweise schlüssig identifizierte, folgerten die Tatrichter, daß R*** es durchaus für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat, Wolfgang W*** werde mit Körpergewalt, gefährlicher Drohung oder mit Sachbeschädigung vorgehen (S 315 bis 317 und S 319).
Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert der Angeklagte R***, daß aus seiner Äußerung gegenüber W***, er wolle damit nichts zu tun haben, sein Vorsatz auf Begehung einer Sachbeschädigung nicht abzuleiten sei.Mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert der Angeklagte R***, daß aus seiner Äußerung gegenüber W***, er wolle damit nichts zu tun haben, sein Vorsatz auf Begehung einer Sachbeschädigung nicht abzuleiten sei.
Er übergeht dabei aber - wie dargestellt - die weitere Feststellung, daß er auf Grund der Ankündigungen des Wolfgang W*** (auch) damit gerechnet und sich damit abgefunden hat, daß es zu einer Sachbeschädigung an der Eingangstüre kommen werde. Daraus zeigt sich, daß die Beschwerde nicht von der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen ausgeht und damit den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.
Wenn der Beschwerdeführer aber abschließend meint, das Gericht hätte aus der Formulierung, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben, schließen können, daß die vom Zweitbeschuldigten W*** später gewählte Vorgangsweise weder von seinem "Wollen" noch von seinem "Wissen" umfaßt war (S 241), rügt er nicht die rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhalts, sondern die Schlüssigkeit der getroffenen Feststellungen. Mit diesem Vorbringen kann er aber - würdigt man es inhaltlich - weder unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge (Z 5) noch einer Tatsachenrüge (Z 5 a) durchdringen. Einerseits kann der erstgenannte Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg auf die Behauptung gestützt werden, daß aus den vorliegenden Umständen auch andere denkrichtige Schlüsse gezogen hätten werden könnten (Mayerhofer-Rieder2 E 144 bis 147 zu § 281 Z 5 StPO), andererseits ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld auch beim Vergehen nach § 125 StGB in subjektiver Richtung zugrunde gelegten Tatsachen.Wenn der Beschwerdeführer aber abschließend meint, das Gericht hätte aus der Formulierung, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben, schließen können, daß die vom Zweitbeschuldigten W*** später gewählte Vorgangsweise weder von seinem "Wollen" noch von seinem "Wissen" umfaßt war (S 241), rügt er nicht die rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhalts, sondern die Schlüssigkeit der getroffenen Feststellungen. Mit diesem Vorbringen kann er aber - würdigt man es inhaltlich - weder unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge (Ziffer 5,) noch einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) durchdringen. Einerseits kann der erstgenannte Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg auf die Behauptung gestützt werden, daß aus den vorliegenden Umständen auch andere denkrichtige Schlüsse gezogen hätten werden könnten (Mayerhofer-Rieder2 E 144 bis 147 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO), andererseits ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld auch beim Vergehen nach Paragraph 125, StGB in subjektiver Richtung zugrunde gelegten Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO ebenso wie die in der Prozeßordnung gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO ebenso wie die in der Prozeßordnung gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Damit fällt die Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft und von beiden Angeklagten erhobenen Berufungen wegen Strafe dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285 i StPO).Damit fällt die Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft und von beiden Angeklagten erhobenen Berufungen wegen Strafe dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285, i StPO).