Die dagegen (am 1.Februar 1993) beim Obersten Gerichtshof erhobene Grundrechtsbeschwerde bestreitet das Vorliegen dieses Haftgrundes und reklamiert überdies Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer. Der zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft vorausgesetzte dringende Tatverdacht wird jedoch nicht bestritten und ausdrücklich vorgebracht, daß ein "vollumfängliches Geständnis vorliegt" (S 3 der Beschwerde).
Das Oberlandesgericht gründet den angenommenen Haftgrund auf die massive Suchtgiftabhängigkeit des Beschwerdeführers, welche die Gefahr indiziere, er werde auf freiem Fuße neuerlich gleichartige strafbare Handlungen begehen, um seine Suchtgiftabhängigkeit finanzieren zu können. Der (auch in der Grundrechtsbeschwerde) behauptete Entwöhnungswille stehe dem nicht entgegen, weil sich der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben wiederholt Entwöhnungsbehandlungen unterzogen habe, die jedoch erfolglos geblieben seien.
Die Beschwerde ist begründet.
Die vom Oberlandesgericht angeführten Argumente stellen zwar gewiß Indizien für die Annahme der Bedingungen des in Rede stehenden Haftgrundes dar.
Sie werden aber dadurch, daß der im dreißigsten Lebensjahr stehende Beschuldigte bisher gerichtlich unbescholten ist, er die ihm angelasteten Delikte nur während eines relativ kurzen Zeitraumes von einem Monat begangen hat und die bisherige Haft der Sache nach eine Suchtgiftentwöhnung bewirkte, derart abgeschwächt, daß die Gefahr, er werde auf freiem Fuß strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie jene, deren er nunmehr dringend verdächtig ist, nicht mehr schlüssig bejaht werden kann.
In Ermangelung eines Haftgrundes verletzt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes daher den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit.
Sie war mithin aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 8 GRBG, wobei die vom Beschwerdeführer verzeichneten Kosten unter dem vom Bundesminister für Justiz mit Verordnung vom 15.Jänner 1993, BGBl 1993/15, festgesetzten Pauschbetrag liegen und demnach in der verzeichneten Höhe zugesprochen wurden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 8, GRBG, wobei die vom Beschwerdeführer verzeichneten Kosten unter dem vom Bundesminister für Justiz mit Verordnung vom 15.Jänner 1993, BGBl 1993/15, festgesetzten Pauschbetrag liegen und demnach in der verzeichneten Höhe zugesprochen wurden.