Gründe:
Mit dem noch am gleichen Tag in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 13. Dezember 1973, GZ. 7 E Vr 1385/73- 15, wurde (u.a.) der am 2. Oktober 1945 geborene Hilfsarbeiter Herbert A des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung nach § 157 (zweiter Deliktsfall) StG. schuldig erkannt und zu fünf Monaten Kerker verurteilt, wobei gemäß den § 1 und 2 BedVG. die Vollziehung dieser Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben wurde.Mit dem noch am gleichen Tag in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 13. Dezember 1973, GZ. 7 E römisch fünf r 1385/73- 15, wurde (u.a.) der am 2. Oktober 1945 geborene Hilfsarbeiter Herbert A des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung nach Paragraph 157, (zweiter Deliktsfall) StG. schuldig erkannt und zu fünf Monaten Kerker verurteilt, wobei gemäß den Paragraph eins und 2 BedVG. die Vollziehung dieser Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben wurde.
In der Folge wurde Herbert A (u.a.) mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 19. August 1974, GZ. U 2857/73-29, der übertretung der vorsätzlichen leichten körperlichen Beschädigung nach § 411 StG. schuldig erkannt und - im Hinblick auf die Tatzeit 5. August 1973 -In der Folge wurde Herbert A (u.a.) mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 19. August 1974, GZ. U 2857/73-29, der übertretung der vorsätzlichen leichten körperlichen Beschädigung nach Paragraph 411, StG. schuldig erkannt und - im Hinblick auf die Tatzeit 5. August 1973 -
unter Bedachtnahme auf das zitierte Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten gemäß dem § 265 StPO (a.F.) zu einer Arreststrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei gleichfalls gemäß den § 1 und 2 BedVG. die Vollziehung der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben wurde; dieses Urteil erwuchs am 19. August 1974 in Rechtskraft.unter Bedachtnahme auf das zitierte Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten gemäß dem Paragraph 265, StPO (a.F.) zu einer Arreststrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei gleichfalls gemäß den Paragraph eins und 2 BedVG. die Vollziehung der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben wurde; dieses Urteil erwuchs am 19. August 1974 in Rechtskraft.
Hierauf verlängerte das Kreisgericht St. Pölten mit Beschluß vom 30. September 1974, GZ. 7 b E Vr 1385/73-27, die im Urteil vom 13. Dezember 1973 mit drei Jahren bestimmte Probezeit in Ansehung des Angeklagten Herbert A gemäß dem § 3 Abs. 1 Z. 4 BedVG. auf fünf Jahre, d.i. bis 13. Dezember 1978.Hierauf verlängerte das Kreisgericht St. Pölten mit Beschluß vom 30. September 1974, GZ. 7 b E römisch fünf r 1385/73-27, die im Urteil vom 13. Dezember 1973 mit drei Jahren bestimmte Probezeit in Ansehung des Angeklagten Herbert A gemäß dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BedVG. auf fünf Jahre, d.i. bis 13. Dezember 1978.
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 20. Februar 1978, GZ. U 1244/77-8, wurde Herbert A schließlich des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses - seit dem 13. Oktober 1977Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 20. Februar 1978, GZ. U 1244/77-8, wurde Herbert A schließlich des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses - seit dem 13. Oktober 1977
gerichtsanhängige - Verfahren betraf eine am 14. August 1977 gesetzte Tathandlung.
Auf Grund dieser neuerlichen Verurteilung widerrief das Kreisgericht St. Pölten mit Beschluß vom 5. Juli 1978, GZ. 7 E Vr 1385/73-35, die bedingte Strafnachsicht; der vom Verurteilten dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 16. August 1978, AZ. 12Auf Grund dieser neuerlichen Verurteilung widerrief das Kreisgericht St. Pölten mit Beschluß vom 5. Juli 1978, GZ. 7 E römisch fünf r 1385/73-35, die bedingte Strafnachsicht; der vom Verurteilten dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 16. August 1978, AZ. 12
Bs 382/78, nicht Folge.
Der zitierte Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten vom 30. September 1974, mit dem die im Urteil dieses Gerichtes vom 13. Dezember 1973 bezüglich Herbert A bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.