Da es nur darauf ankommt, daß Walter B im Klosterkeller bedroht und dadurch zu Geldzahlungen genönigt wurde, betrifft es auch keine entscheidende Tatsache, ob er dorthin gerufen oder - wie der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO weiter meint - von Eveline C 'bestellt' worden war. Die Rüge aber, daß die Feststellung, wonach Walter B in der Folge insgesamt einen Betrag von S 13.000,--Da es nur darauf ankommt, daß Walter B im Klosterkeller bedroht und dadurch zu Geldzahlungen genönigt wurde, betrifft es auch keine entscheidende Tatsache, ob er dorthin gerufen oder - wie der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO weiter meint - von Eveline C 'bestellt' worden war. Die Rüge aber, daß die Feststellung, wonach Walter B in der Folge insgesamt einen Betrag von S 13.000,--
an D bzw an den Beschwerdeführer und an Eveline C bezahlte, aktenwidrig sei, geht schon deshalb fehl, weil eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur vorläge, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer (verwerteten) Aussage (oder eines anderen Beweismittels) unrichtig wiedergegeben (zitiert) würde (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO, II/2, Nr 185 ff bei § 281 Z 5), was der Beschwerdeführer nicht einmal behaupten kann. Davon abgesehen findet die bekämpfte Feststellung über die Bezahlung von insgesamt S 13.000,--, wovon der Beschwerdeführer persönlich allerdings nur S 800,-- entgegengenommen hat, in der - in der Hauptverhandlung verlesenen (vgl S 213) - Aussage des Walter B vor der Polizei (S 69 unten in ON 8) ohnedies volle Deckung. Soweit der Beschwerdeführer festgestellt wissen will, daß er - ausgenommen den Umstand, daß er mit Walter B (Vergleichs-)Verhandlungen führte, in deren Verlauf dieser 'praktisch' selbst eine vergleichsweise Regelung der Ansprüche der Eveline C vorgeschlagen hätte - mit der Sache nichts zu tun gehabt habe, bringt er weder die Mängel- noch die Rechtsrüge zur gesetzmäßigen Darstellung.an D bzw an den Beschwerdeführer und an Eveline C bezahlte, aktenwidrig sei, geht schon deshalb fehl, weil eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nur vorläge, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer (verwerteten) Aussage (oder eines anderen Beweismittels) unrichtig wiedergegeben (zitiert) würde vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO, II/2, Nr 185 ff bei Paragraph 281, Ziffer 5,), was der Beschwerdeführer nicht einmal behaupten kann. Davon abgesehen findet die bekämpfte Feststellung über die Bezahlung von insgesamt S 13.000,--, wovon der Beschwerdeführer persönlich allerdings nur S 800,-- entgegengenommen hat, in der - in der Hauptverhandlung verlesenen vergleiche S 213) - Aussage des Walter B vor der Polizei (S 69 unten in ON 8) ohnedies volle Deckung. Soweit der Beschwerdeführer festgestellt wissen will, daß er - ausgenommen den Umstand, daß er mit Walter B (Vergleichs-)Verhandlungen führte, in deren Verlauf dieser 'praktisch' selbst eine vergleichsweise Regelung der Ansprüche der Eveline C vorgeschlagen hätte - mit der Sache nichts zu tun gehabt habe, bringt er weder die Mängel- noch die Rechtsrüge zur gesetzmäßigen Darstellung.
Vielmehr bekämpft er mit diesem Vorbringen, das seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach nur darauf gerichtet ist, die getroffenen (und ausreichend begründeten) Feststellungen, wonach sich Walter B zu den erwähnten Zahlungen unter Beteiligung des Angeklagten nur durch gefährliche Bedrohung bereitfand, durch andere (für ihn günstigere) Konstatierungen zu ersetzen, lediglich in unzulässiger (und daher unbeachtlicher) Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.
Schließlich schlägt auch die unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aufgestellte Behauptung nicht durch, der festgestellte Sachverhalt könne den Schuldspruch des Beschwerdeführers deshalb nicht tragen, weil nicht konstatiert worden sei, wer Walter B bedroht habe und weil es jedenfalls an einer Feststellung mangle, wonach gerade (oder auch) er (der Beschwerdeführer) den Zeugen B durch gefährliche Drohung zur Bezahlung eines Schmerzengeldes und von Arztkosten veranlaßte. Denn abgesehen davon, daß nach den Urteilsfeststellungen (S 218) der Beschwerdeführer den verbal geäußerten Drohungen immerhin durch wie von ungefähres Spielen mit einer Pistole Nachdruck verlieh, wird hiebei vor allem übersehen, daß das Erstgericht ein mittäterschaftliches Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit Roland D, Eveline C und Ernst E annahm.Schließlich schlägt auch die unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO aufgestellte Behauptung nicht durch, der festgestellte Sachverhalt könne den Schuldspruch des Beschwerdeführers deshalb nicht tragen, weil nicht konstatiert worden sei, wer Walter B bedroht habe und weil es jedenfalls an einer Feststellung mangle, wonach gerade (oder auch) er (der Beschwerdeführer) den Zeugen B durch gefährliche Drohung zur Bezahlung eines Schmerzengeldes und von Arztkosten veranlaßte. Denn abgesehen davon, daß nach den Urteilsfeststellungen (S 218) der Beschwerdeführer den verbal geäußerten Drohungen immerhin durch wie von ungefähres Spielen mit einer Pistole Nachdruck verlieh, wird hiebei vor allem übersehen, daß das Erstgericht ein mittäterschaftliches Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit Roland D, Eveline C und Ernst E annahm.
Dies hat aber in rechtlicher Beziehung zur Folge, daß alle Mittäter - demnach auch der sich in der Ausführungsphase beteiligende Angeklagte - für ihre Tatbeiträge bei Ausführung der Straftat wechselseitig (solidarisch) haften (vgl Leukauf-Steininger2, Kommentar zum StGB, § 12, RN 10 und die dort zitierte Judikatur). Für den Schuldspruch des Beschwerdefühers war es daher gar nicht erforderlich, daß (auch) von ihm oder daß von allen Mittätern Drohungen geäußert wurden. Genug daran, daß Walter B - wie im angefochtenen Urteil festgestellt - zumindest von einem der Beteiligten in einer Weise, die unbestrittenermaßen den Voraussetzungen der §§ 105 Abs 1 und 74 Z 5 StGB entsprach, bedroht und durch diese Drohungen - die selbst dann, wenn Eveline C gegen Walter B berechtigte Schadenersatzansprüche zustehen sollten, als rechtswidriges und den guten Sitten widerstreitendes Mittel für den angestrebten Zweck zu beurteilen sind (vgl Kienapfel, BT I RN 816; 11 Os 156/82) - zu Geldzahlungen genötigt wurde.Dies hat aber in rechtlicher Beziehung zur Folge, daß alle Mittäter - demnach auch der sich in der Ausführungsphase beteiligende Angeklagte - für ihre Tatbeiträge bei Ausführung der Straftat wechselseitig (solidarisch) haften vergleiche Leukauf-Steininger2, Kommentar zum StGB, Paragraph 12,, RN 10 und die dort zitierte Judikatur). Für den Schuldspruch des Beschwerdefühers war es daher gar nicht erforderlich, daß (auch) von ihm oder daß von allen Mittätern Drohungen geäußert wurden. Genug daran, daß Walter B - wie im angefochtenen Urteil festgestellt - zumindest von einem der Beteiligten in einer Weise, die unbestrittenermaßen den Voraussetzungen der Paragraphen 105, Absatz eins und 74 Ziffer 5, StGB entsprach, bedroht und durch diese Drohungen - die selbst dann, wenn Eveline C gegen Walter B berechtigte Schadenersatzansprüche zustehen sollten, als rechtswidriges und den guten Sitten widerstreitendes Mittel für den angestrebten Zweck zu beurteilen sind vergleiche Kienapfel, BT römisch eins RN 816; 11 Os 156/82) - zu Geldzahlungen genötigt wurde.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz A war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 105 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, bei deren Bemessung die beiden einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzung erschwerend waren, als mildernd hingegen kein Umstand gewertet wurde.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, bei deren Bemessung die beiden einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzung erschwerend waren, als mildernd hingegen kein Umstand gewertet wurde.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Berufungswerber geltend gemachten Milderungsgründe liegen nicht vor. Der festgestellte Tathergang bietet weder Anlaß zur Annahme, daß er an der Tat nur in untergeordneter Weise beteiligt war, noch daß es sich bei der in der Rechtsmittelschrift behaupteten Entrüstung des Angeklagten über das Verhalten des Zeugen Walter B gegenüber Eveline C um eine Gemütsbewegung in der gravierenden Bedeutung des § 34 Z 8 StGB handelt. Die in der Rechtsmittelschrift begehrte Anwendung des § 41 StGB geht deshalb ins Leere, weil der Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB kein Mindestmaß vorsieht. Bei sachgemäßem Abwägen der gegebenen Strafzumessungsgründe unter Bedacht auf die Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen wird die über den Angeklagten in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus gerecht, sodaß kein Anlaß für eine Herabsetzung der Strafe bestand.Die vom Berufungswerber geltend gemachten Milderungsgründe liegen nicht vor. Der festgestellte Tathergang bietet weder Anlaß zur Annahme, daß er an der Tat nur in untergeordneter Weise beteiligt war, noch daß es sich bei der in der Rechtsmittelschrift behaupteten Entrüstung des Angeklagten über das Verhalten des Zeugen Walter B gegenüber Eveline C um eine Gemütsbewegung in der gravierenden Bedeutung des Paragraph 34, Ziffer 8, StGB handelt. Die in der Rechtsmittelschrift begehrte Anwendung des Paragraph 41, StGB geht deshalb ins Leere, weil der Strafsatz des Paragraph 105, Absatz eins, StGB kein Mindestmaß vorsieht. Bei sachgemäßem Abwägen der gegebenen Strafzumessungsgründe unter Bedacht auf die Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen wird die über den Angeklagten in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) durchaus gerecht, sodaß kein Anlaß für eine Herabsetzung der Strafe bestand.