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Entscheidung 12 Os 180/94×

Entscheidung 12 Os 180/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os180/94

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen (ua) Krzysztof S***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter nach Paragraphen 12, 223, Absatz eins, 224, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Oktober 1994, GZ 6 d römisch fünf r 5957/94-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der polnische Staatsbürger Krzysztof S***** wurde (ua) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter nach Paragraphen 12, (dritter Fall), 223 Absatz eins, 224, StGB schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er inhaltlich dieses Schuldspruchs (C römisch eins) in Wien zur Herstellung falscher österreichischer Führerscheine, Zulassungsscheine und weiterer Urkunden durch Janusz J*****, Marek G*****, Jacek K***** und drei weitere unbekannte Mittäter zwecks Gebrauchs im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache beigetragen, indem er

(1.) Ende April 1994 von dem gesondert verfolgten Janusz J***** je 25 Blankoformulare für österreichische Kraftfahrzeugzulassungsscheine übernahm und (ausgenommen fünf für sich behaltene Zulassungsscheine) an drei unbekannte Polen weitergab; (2) Ende Oktober/Anfang November 1993 je fünf Blankoformulare für Kraftfahrzeugzulassungsscheine und Führerscheine sowie zwei polnische Blankoreisepässe und zu einem exakt nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt sechs österreichische Blankoreisepässe und fünfzehn Blankoführerscheine übernahm und an die gesondert verfolgten Jacek K***** und Marek G***** weitergab.

Die allein dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** verfehlt eine prozeßordnungskonforme Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Der Einwand nämlich, die Verbringung der tatgegenständlichen Blankoformulare nach Österreich und die Weitergabe an andere Personen falle insgesamt in das Vorbereitungsstadium potentieller späterer Fälschungshandlungen, hinsichtlich deren das angefochtene Urteil entsprechende Feststellungen vermissen lasse, setzt sich über jene Passagen des Spruchs und der Urteilsgründe hinweg, die gerade dazu die gebotenen, von der Beschwerde zu Unrecht in Abrede gestellten Tatsachengrundlagen klarstellen (47, 57/II).

Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E37708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00180.9406.1215.0

Dokumentnummer

JJT_19941215_OGH0002_0120OS00180_9400006_000