Der polnische Staatsbürger Krzysztof S***** wurde (ua) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter nach §§ 12 (dritter Fall), 223 Abs 1, 224 StGB schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er inhaltlich dieses Schuldspruchs (C I) in Wien zur Herstellung falscher österreichischer Führerscheine, Zulassungsscheine und weiterer Urkunden durch Janusz J*****, Marek G*****, Jacek K***** und drei weitere unbekannte Mittäter zwecks Gebrauchs im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache beigetragen, indem erDer polnische Staatsbürger Krzysztof S***** wurde (ua) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter nach Paragraphen 12, (dritter Fall), 223 Absatz eins, 224, StGB schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er inhaltlich dieses Schuldspruchs (C römisch eins) in Wien zur Herstellung falscher österreichischer Führerscheine, Zulassungsscheine und weiterer Urkunden durch Janusz J*****, Marek G*****, Jacek K***** und drei weitere unbekannte Mittäter zwecks Gebrauchs im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache beigetragen, indem er
(1.) Ende April 1994 von dem gesondert verfolgten Janusz J***** je 25 Blankoformulare für österreichische Kraftfahrzeugzulassungsscheine übernahm und (ausgenommen fünf für sich behaltene Zulassungsscheine) an drei unbekannte Polen weitergab; (2) Ende Oktober/Anfang November 1993 je fünf Blankoformulare für Kraftfahrzeugzulassungsscheine und Führerscheine sowie zwei polnische Blankoreisepässe und zu einem exakt nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt sechs österreichische Blankoreisepässe und fünfzehn Blankoführerscheine übernahm und an die gesondert verfolgten Jacek K***** und Marek G***** weitergab.
Die allein dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** verfehlt eine prozeßordnungskonforme Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Der Einwand nämlich, die Verbringung der tatgegenständlichen Blankoformulare nach Österreich und die Weitergabe an andere Personen falle insgesamt in das Vorbereitungsstadium potentieller späterer Fälschungshandlungen, hinsichtlich deren das angefochtene Urteil entsprechende Feststellungen vermissen lasse, setzt sich über jene Passagen des Spruchs und der Urteilsgründe hinweg, die gerade dazu die gebotenen, von der Beschwerde zu Unrecht in Abrede gestellten Tatsachengrundlagen klarstellen (47, 57/II).Die allein dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** verfehlt eine prozeßordnungskonforme Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Der Einwand nämlich, die Verbringung der tatgegenständlichen Blankoformulare nach Österreich und die Weitergabe an andere Personen falle insgesamt in das Vorbereitungsstadium potentieller späterer Fälschungshandlungen, hinsichtlich deren das angefochtene Urteil entsprechende Feststellungen vermissen lasse, setzt sich über jene Passagen des Spruchs und der Urteilsgründe hinweg, die gerade dazu die gebotenen, von der Beschwerde zu Unrecht in Abrede gestellten Tatsachengrundlagen klarstellen (47, 57/II).
Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.