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Entscheidung 12 Os 180/98×

Entscheidung 12 Os 180/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os180/98

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Feber 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred U***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16. Dezember 1998, GZ 12 Os 157, 158/98-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Alfred U***** verworfen und seiner Berufung und Beschwerde (gegen den Widerruf eines bedingt nachgesehenen Strafteils) nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Verurteilten ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil in den Verfahrensgesetzen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist.

Anmerkung

E53190 12D01808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00180.98.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_0120OS00180_9800000_000