Entscheidung 12 Os 180/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Feber 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred U***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16. Dezember 1998, GZ 12 Os 157, 158/98-9, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Feber 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred U***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16. Dezember 1998, GZ 12 Os 157, 158/98-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Alfred U***** verworfen und seiner Berufung und Beschwerde (gegen den Widerruf eines bedingt nachgesehenen Strafteils) nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil in den Verfahrensgesetzen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00180.98.0218.000
Dokumentnummer
JJT_19990218_OGH0002_0120OS00180_9800000_000