Die Ausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erschöpfen sich in der ziffernmäßigen Bezeichnung, ohne die Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, anzuführen.
Die Mängelrüge richtet sich inhaltlich nur gegen die Gefährlichkeitsprognose des Erstgerichtes, denn es wird lediglich gerügt, daß mit Rücksicht auf die Feststellung, daß eine medikamentöse Behandlung stattfindet, die Wiederholungsgefahr gering erscheint, umsomehr als es zum ersten Ausbruch der Krankheit erst nach 24 Jahren Krankheit und medizinischer Behandlung gekommen ist. Auch in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) versucht die Beschwerdeführerin ausschließlich die vom Erstgericht getroffene Gefährlichkeitsprognose zu bekämpfen.Die Mängelrüge richtet sich inhaltlich nur gegen die Gefährlichkeitsprognose des Erstgerichtes, denn es wird lediglich gerügt, daß mit Rücksicht auf die Feststellung, daß eine medikamentöse Behandlung stattfindet, die Wiederholungsgefahr gering erscheint, umsomehr als es zum ersten Ausbruch der Krankheit erst nach 24 Jahren Krankheit und medizinischer Behandlung gekommen ist. Auch in ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versucht die Beschwerdeführerin ausschließlich die vom Erstgericht getroffene Gefährlichkeitsprognose zu bekämpfen.
Gerichtliche Entscheidungen, bei denen dem richterlichen Ermessen Spielraum eingeräumt ist, wie bei der Gefährlichkeitsprognose gemäß § 21 Abs 1 StGB können jedoch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern lediglich mit Berufung angefochten werden (Mayerhofer-Rieder2 § 433 StPO E 1 ff; Leukauf-Steininger Komm. zum StGB2 § 21 RN 17).Gerichtliche Entscheidungen, bei denen dem richterlichen Ermessen Spielraum eingeräumt ist, wie bei der Gefährlichkeitsprognose gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB können jedoch nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern lediglich mit Berufung angefochten werden (Mayerhofer-Rieder2 Paragraph 433, StPO E 1 ff; Leukauf-Steininger Komm. zum StGB2 Paragraph 21, RN 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung wurde nicht angemeldet, sodaß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf das inhaltlich als Berufungsausführung anzusehende Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde sachlich einzugehen (SSt. 54/45).