Mit der Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Angeklagte die Abweisung seines sinngemäßen Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Bevollmächtigung eines gewählten Verteidigers anstelle des ihm beigegebenen Anwalts zur Verfahrenshilfe (S 129/IV), ist damit aber nicht im Recht.Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft der Angeklagte die Abweisung seines sinngemäßen Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Bevollmächtigung eines gewählten Verteidigers anstelle des ihm beigegebenen Anwalts zur Verfahrenshilfe (S 129/IV), ist damit aber nicht im Recht.
Da dem Beschwerdeführer der (zweite) Verfahrenshilfeverteidiger Mag.S***** bereits am 29.Juli 1997 beigegeben worden war (ON 113), Kontaktnahmen mit diesem auch nach dem Vorbringen des Angeklagten stattfanden (ON 115 a), die mit der aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen, durchaus konstruktiven Zusammenarbeit mit dem beigegebenen Verteidiger im Einklang standen (S 157/IV), hat das Erstgericht den Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Angeklagten und das Erfordernis notwendiger Verteidigung zu Recht abgewiesen, kommt doch dem Gericht eine Effizienzprüfung zur Tätigkeit des beigegebenen Verfahrenshelfers nicht zu (EvBl 1969/353).
In Ansehung der dem Angeklagten hinreichend eröffneten Zeit zur Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers oder Antragstellung auf - zufolge seiner allenfalls geänderten finanziellen Situation indizierte - Umbestellung des beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers durch die allein zuständige Rechtsanwaltskammer (15 Os 37,38/93) entbehrt die erstgerichtliche Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses in Richtung faßbarer prozessualer Verzögerungstendenzen dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht jeder Grundlage.
Insofern sich der Angeklagte in der Mängelrüge (Z 5) hinsichtlich des Faktums A V gegen die Formulierung des Ersturteils wendet, es "wäre auch nicht realistisch, mit fremdem Namen im Geschäftsleben und Bankverkehr zu unterschreiben", übergeht er die tatrichterliche Feststellung, wonach Eduard W*****, dessen Angaben das Schöffengericht Glauben schenkte (US 26), zu der auch vom Angeklagten konzedierten Fälschung seiner Unterschrift (S 336 a/II) kein Einverständnis erklärte (S 198/III, 151/IV).Insofern sich der Angeklagte in der Mängelrüge (Ziffer 5,) hinsichtlich des Faktums A römisch fünf gegen die Formulierung des Ersturteils wendet, es "wäre auch nicht realistisch, mit fremdem Namen im Geschäftsleben und Bankverkehr zu unterschreiben", übergeht er die tatrichterliche Feststellung, wonach Eduard W*****, dessen Angaben das Schöffengericht Glauben schenkte (US 26), zu der auch vom Angeklagten konzedierten Fälschung seiner Unterschrift (S 336 a/II) kein Einverständnis erklärte (S 198/III, 151/IV).
Auch der zum Faktum A I reklamierte Begrün- dungsmangel liegt nicht vor, hat doch die Zeugin Ilse N*****, mag sie auch in der Hauptverhandlung ihre Kenntnis zum Wissen des Angeklagten, ob sie über das Konto verfügen durfte oder nicht, in Abweichung von ihren Angaben im Vorverfahren (S 398/II) relativiert haben (S 135/V), sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre früheren Angaben - S 134 f/IV) auch in der Hauptverhandlung im entscheidenden Kern insgesamt unmißverständlich konform zum Ausdruck gebracht, daß der gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklagevorwurf, der mit der dolosen Abschöpfung eines Fremdkontoguthabens sämtliche hier angezogenen Betrugskomponenten begriffsessentiell zum Gegenstand hat, uneingeschränkt den Tatsachen entspricht (S 135/IV). Die Angaben der Hauptbelastungszeugin werden zudem im Sinne der Urteilsbegründung (US 23) durch weitere Beweisergebnisse (Aussage des Zeugen G*****, Urkunden) gestützt.Auch der zum Faktum A römisch eins reklamierte Begrün- dungsmangel liegt nicht vor, hat doch die Zeugin Ilse N*****, mag sie auch in der Hauptverhandlung ihre Kenntnis zum Wissen des Angeklagten, ob sie über das Konto verfügen durfte oder nicht, in Abweichung von ihren Angaben im Vorverfahren (S 398/II) relativiert haben (S 135/V), sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre früheren Angaben - S 134 f/IV) auch in der Hauptverhandlung im entscheidenden Kern insgesamt unmißverständlich konform zum Ausdruck gebracht, daß der gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklagevorwurf, der mit der dolosen Abschöpfung eines Fremdkontoguthabens sämtliche hier angezogenen Betrugskomponenten begriffsessentiell zum Gegenstand hat, uneingeschränkt den Tatsachen entspricht (S 135/IV). Die Angaben der Hauptbelastungszeugin werden zudem im Sinne der Urteilsbegründung (US 23) durch weitere Beweisergebnisse (Aussage des Zeugen G*****, Urkunden) gestützt.
Die gegen den Schuldspruch A II gerichtete Rechtsrüge (9 lit a) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie unter Übergehung der Tatsachenfeststellungen zu der dem Angeklagten abgesprochenen Möglichkeit und Bereitschaft, M***** einen Kredit zu verschaffen (US 15), den als angebliche Vermittlungsprovision erhaltenen Betrag von 48.000 S als angemessene Entschädigung für erbrachte Leistungen gewertet haben will.Die gegen den Schuldspruch A römisch zwei gerichtete Rechtsrüge (9 Litera a,) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie unter Übergehung der Tatsachenfeststellungen zu der dem Angeklagten abgesprochenen Möglichkeit und Bereitschaft, M***** einen Kredit zu verschaffen (US 15), den als angebliche Vermittlungsprovision erhaltenen Betrag von 48.000 S als angemessene Entschädigung für erbrachte Leistungen gewertet haben will.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.