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Entscheidung 12 Os 181/97×

Entscheidung 12 Os 181/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os181/97

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges teils als Beteiligter nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6.Oktober 1997, GZ 37 römisch fünf r 799/95-117, sowie über dessen (implizierte) Beschwerde gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz S***** wurde der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, 148, zweiter Fall; 15 StGB teils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A) und der betrügerischen Krida als leitender Angestellter nach Paragraphen 156, Absatz eins und 2, 161 Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - in Salzburg mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (schweren) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, wodurch ein insgesamt 500.000 S übersteigender Vermögensschaden entstand, und zwar

A römisch eins. Anfang März 1993 Ilse N***** durch die Aufforderung, unter der Vortäuschung einer Verfügungsberechtigung über das Konto des "Salzburger Fernfahrersportkomitees" und unter Benützung einer falschen Urkunde die Überweisung eines Betrages von 40.000 S auf sein Konto bei der Bank Austria zu veranlassen, dazu bestimmt, Angestellte der BAWAG durch Vorlage eines von ihr mit "G*****" unterfertigten Überweisungsauftrages zur entsprechenden Auszahlung zu bewegen;

römisch zwei. im Frühling 1994 als Geschäftsführer der bankrotten Firma D***** Handels GmbH Josef M***** durch die Vorgabe einer Unternehmenssanierung mit günstigen Kreditkonditionen zur Bezahlung einer Vermittlungsprovision von letztlich 48.000 S sowie

römisch fünf. am 1.Dezember 1993 einen Angestellten der P***** AG durch die Vorgabe, über das Guthaben in der Höhe von 39.283,48 S auf einem Konto der Firma C***** Modevertriebs GmbH gemeinsam mit Eduard W***** verfügen zu können, wobei er auch dessen Unterschrift fälschte, sohin durch Benutzung einer falschen Urkunde, zur Überweisung des genannten Guthabens auf sein Konto zu verleiten versucht.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft der Angeklagte die Abweisung seines sinngemäßen Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Bevollmächtigung eines gewählten Verteidigers anstelle des ihm beigegebenen Anwalts zur Verfahrenshilfe (S 129/IV), ist damit aber nicht im Recht.

Da dem Beschwerdeführer der (zweite) Verfahrenshilfeverteidiger Mag.S***** bereits am 29.Juli 1997 beigegeben worden war (ON 113), Kontaktnahmen mit diesem auch nach dem Vorbringen des Angeklagten stattfanden (ON 115 a), die mit der aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen, durchaus konstruktiven Zusammenarbeit mit dem beigegebenen Verteidiger im Einklang standen (S 157/IV), hat das Erstgericht den Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Angeklagten und das Erfordernis notwendiger Verteidigung zu Recht abgewiesen, kommt doch dem Gericht eine Effizienzprüfung zur Tätigkeit des beigegebenen Verfahrenshelfers nicht zu (EvBl 1969/353).

In Ansehung der dem Angeklagten hinreichend eröffneten Zeit zur Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers oder Antragstellung auf - zufolge seiner allenfalls geänderten finanziellen Situation indizierte - Umbestellung des beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers durch die allein zuständige Rechtsanwaltskammer (15 Os 37,38/93) entbehrt die erstgerichtliche Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses in Richtung faßbarer prozessualer Verzögerungstendenzen dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht jeder Grundlage.

Insofern sich der Angeklagte in der Mängelrüge (Ziffer 5,) hinsichtlich des Faktums A römisch fünf gegen die Formulierung des Ersturteils wendet, es "wäre auch nicht realistisch, mit fremdem Namen im Geschäftsleben und Bankverkehr zu unterschreiben", übergeht er die tatrichterliche Feststellung, wonach Eduard W*****, dessen Angaben das Schöffengericht Glauben schenkte (US 26), zu der auch vom Angeklagten konzedierten Fälschung seiner Unterschrift (S 336 a/II) kein Einverständnis erklärte (S 198/III, 151/IV).

Auch der zum Faktum A römisch eins reklamierte Begrün- dungsmangel liegt nicht vor, hat doch die Zeugin Ilse N*****, mag sie auch in der Hauptverhandlung ihre Kenntnis zum Wissen des Angeklagten, ob sie über das Konto verfügen durfte oder nicht, in Abweichung von ihren Angaben im Vorverfahren (S 398/II) relativiert haben (S 135/V), sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre früheren Angaben - S 134 f/IV) auch in der Hauptverhandlung im entscheidenden Kern insgesamt unmißverständlich konform zum Ausdruck gebracht, daß der gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklagevorwurf, der mit der dolosen Abschöpfung eines Fremdkontoguthabens sämtliche hier angezogenen Betrugskomponenten begriffsessentiell zum Gegenstand hat, uneingeschränkt den Tatsachen entspricht (S 135/IV). Die Angaben der Hauptbelastungszeugin werden zudem im Sinne der Urteilsbegründung (US 23) durch weitere Beweisergebnisse (Aussage des Zeugen G*****, Urkunden) gestützt.

Die gegen den Schuldspruch A römisch zwei gerichtete Rechtsrüge (9 Litera a,) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, indem sie unter Übergehung der Tatsachenfeststellungen zu der dem Angeklagten abgesprochenen Möglichkeit und Bereitschaft, M***** einen Kredit zu verschaffen (US 15), den als angebliche Vermittlungsprovision erhaltenen Betrag von 48.000 S als angemessene Entschädigung für erbrachte Leistungen gewertet haben will.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49336 12D01817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00181.97.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19980128_OGH0002_0120OS00181_9700000_000