Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 181/98×

Entscheidung 12 Os 181/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os181/98

Entscheidungsdatum

21.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Willibald W***** wegen des Verbrechens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 29. Oktober 1998, GZ 15 römisch fünf r 659/98-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Willibald W***** wurde des Verbrechens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er im November oder Dezember 1997 in Eisenberg in zumindest zwei Angriffen die jeweils schlafende Michaela T*****, somit eine Person weiblichen Geschlechtes, die sich in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte, zum außerehelichen Beischlaf mißbrauchte, wobei die Tat eine Schwangerschaft zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stützte den Schuldspruch vor allem auf die hinsichtlich der wesentlichen Tatkomponenten mit mängelfreier Begründung für verläßlich erachteten konformen Angaben des Tatopfers, die Gutachten der Sachverständigen für gerichtliche Medizin, wonach die Vaterschaft des Angeklagten zu dem von Michaela T***** am 6. August 1998 geborenen Kind auf Grund einer DNA-Analyse mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9996 % anzunehmen ist und der Zeugungstermin des Kindes in eine Zeitspanne fällt, die mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, mit der Jugendlichen im November und Dezember 1997 den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, im Einklang steht. Im übrigen lehnte es aber dessen Darstellung betreffend den einvernehmlichen Beischlafsvollzug ab. Bei der Lösung der Beweisfrage bezog der Schöffensenat auch die divergierenden Aussagen der Michaela T***** hinsichtlich der Tatzeit in seine Überlegungen mit ein, führte diese aber - ohne ihnen Indizcharakter gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage über das deliktische Geschehen beizumessen - auf die extrem streßreiche und emotionelle Situation zurück, in der sich das Mädchen bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung befand (US 11 ff).

Indem die Tatsachenrüge aus diesen Divergenzen generell - auch unter dem Gesichtspunkt des nur einen formalen Vergleich von Verfahrensergebnissen gestattenden und damit fallbezogen nicht aktuellen Nichtigkeitsgrundes der Aktenwidrigkeit - für den Beschwerdeführer günstigere als die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse zur Verläßlichkeit der Opferaussagen abzuleiten versucht, wendet sie sich - ohne aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken - in Wahrheit nach Art einer Schuldberufung in (hier) unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52973 12D01818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00181.98.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19990121_OGH0002_0120OS00181_9800000_000