Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der eine isolierte Passage der Angaben des Zeugen Markus L***** in der Hauptverhandlung vom 14. August 2008 wiedergebenden Tatsachenrüge (Z 5a) bestehen keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu Schuldspruch B./, zumal das Rechtsmittelvorbringen die umfangreichen Erwägungen der Tatrichter zur Überzeugungskraft der Angaben des Markus L***** außer Acht lässt (US 11 f). Danach lag aber ein gemeinsam durchgeführter Schmuggel und solcherart ein Mitgewahrsam am ex- und importierten Suchtmittel nicht vor, welcher ein zusätzliches Überlassen an den Mittäter des grenzüberschreitenden Transports iSd § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG ausschließen würde (vgl Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG § 28 Rz 48; 12 Os 73/08i). Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet unzulängliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil ein Vorsatz betreffend den Additionseffekt nicht konstatiert worden sei. Demgegenüber erweisen sich die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte durch das kontinuierliche Ein- und Ausführen und den kontinuierlichen Verkauf von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift vorschriftswidrig exportieren, importieren und anderen überlassen wollte (US 7), im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen über die jeweils fortgesetzten Schmuggelfahrten und Verkaufstätigkeiten (US 5 ff) als ausreichend.Entgegen der eine isolierte Passage der Angaben des Zeugen Markus L***** in der Hauptverhandlung vom 14. August 2008 wiedergebenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bestehen keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu Schuldspruch B./, zumal das Rechtsmittelvorbringen die umfangreichen Erwägungen der Tatrichter zur Überzeugungskraft der Angaben des Markus L***** außer Acht lässt (US 11 f). Danach lag aber ein gemeinsam durchgeführter Schmuggel und solcherart ein Mitgewahrsam am ex- und importierten Suchtmittel nicht vor, welcher ein zusätzliches Überlassen an den Mittäter des grenzüberschreitenden Transports iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG ausschließen würde vergleiche Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG Paragraph 28, Rz 48; 12 Os 73/08i). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet unzulängliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil ein Vorsatz betreffend den Additionseffekt nicht konstatiert worden sei. Demgegenüber erweisen sich die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte durch das kontinuierliche Ein- und Ausführen und den kontinuierlichen Verkauf von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift vorschriftswidrig exportieren, importieren und anderen überlassen wollte (US 7), im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen über die jeweils fortgesetzten Schmuggelfahrten und Verkaufstätigkeiten (US 5 ff) als ausreichend.
Der weitere Einwand, wonach sich der mündlich verkündete Urteilsspruch (zu A./ 1./) lediglich auf „mehrere Kilo Speed" bezogen habe, sodass eine Unterstellung der Tat unter § 28a Abs 4 Z 3 SMG nicht möglich wäre, übergeht, dass der tatsächliche Bezugspunkt einer Subsumtionsrüge die Gesamtheit der im schriftlichen Urteil in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen bildet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Indem die entsprechenden Konstatierungen zur konkret tatverfangenen Menge und zu dem dazu angenommenen Reinheitsgrad des Suchtgifts (US 6) übergangen werden, verfehlt die Rüge den gesetzlichen Bezugspunkt für ein Vorbringen nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO.Der weitere Einwand, wonach sich der mündlich verkündete Urteilsspruch (zu A./ 1./) lediglich auf „mehrere Kilo Speed" bezogen habe, sodass eine Unterstellung der Tat unter Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht möglich wäre, übergeht, dass der tatsächliche Bezugspunkt einer Subsumtionsrüge die Gesamtheit der im schriftlichen Urteil in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen bildet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Indem die entsprechenden Konstatierungen zur konkret tatverfangenen Menge und zu dem dazu angenommenen Reinheitsgrad des Suchtgifts (US 6) übergangen werden, verfehlt die Rüge den gesetzlichen Bezugspunkt für ein Vorbringen nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.