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Entscheidung 12 Os 182/08v×

Entscheidung 12 Os 182/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os182/08v

Entscheidungsdatum

19.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Piotr W***** wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 14. August 2008, GZ 15 Hv 63/07a-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde Piotr W***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./) und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er im Straßertal und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer nicht genau feststellbaren, jedenfalls das 25-fache der Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge A./ anderen überlassen, indem er es an nachgenannte Personen gewinnbringend verkaufte, und zwar

1./ von Anfang Mai 2006 bis 15. Mai 2007 an den gesondert verfolgten Markus L***** über 4,6 kg Speed (enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 690 g Amphetamin), sowie nicht feststellbarer Mengen von MDMA und LSD;

2./ von Anfang 2005 bis 15. Mai 2007 an den gesondert verfolgten Michael H***** über 5 kg Speed (enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 750 g Amphetamin) und über 1.000 Stück LSD-Trips (enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 0,064 g LSD); B./ von Anfang 2005 bis 15. Mai 2007 in mehreren Angriffen aus Deutschland und Tschechien ausgeführt und nach Österreich eingeführt, indem er die unter A./ genannten Suchtgiftmengen in einem präparierten Feuerlöscher versteckt über die deutsch/tschechische und tschechisch/österreichische Grenze transportierte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der eine isolierte Passage der Angaben des Zeugen Markus L***** in der Hauptverhandlung vom 14. August 2008 wiedergebenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bestehen keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu Schuldspruch B./, zumal das Rechtsmittelvorbringen die umfangreichen Erwägungen der Tatrichter zur Überzeugungskraft der Angaben des Markus L***** außer Acht lässt (US 11 f). Danach lag aber ein gemeinsam durchgeführter Schmuggel und solcherart ein Mitgewahrsam am ex- und importierten Suchtmittel nicht vor, welcher ein zusätzliches Überlassen an den Mittäter des grenzüberschreitenden Transports iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG ausschließen würde vergleiche Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG Paragraph 28, Rz 48; 12 Os 73/08i). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet unzulängliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil ein Vorsatz betreffend den Additionseffekt nicht konstatiert worden sei. Demgegenüber erweisen sich die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte durch das kontinuierliche Ein- und Ausführen und den kontinuierlichen Verkauf von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift vorschriftswidrig exportieren, importieren und anderen überlassen wollte (US 7), im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen über die jeweils fortgesetzten Schmuggelfahrten und Verkaufstätigkeiten (US 5 ff) als ausreichend.

Der weitere Einwand, wonach sich der mündlich verkündete Urteilsspruch (zu A./ 1./) lediglich auf „mehrere Kilo Speed" bezogen habe, sodass eine Unterstellung der Tat unter Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht möglich wäre, übergeht, dass der tatsächliche Bezugspunkt einer Subsumtionsrüge die Gesamtheit der im schriftlichen Urteil in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen bildet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Indem die entsprechenden Konstatierungen zur konkret tatverfangenen Menge und zu dem dazu angenommenen Reinheitsgrad des Suchtgifts (US 6) übergangen werden, verfehlt die Rüge den gesetzlichen Bezugspunkt für ein Vorbringen nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90395 12Os182.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00182.08V.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090219_OGH0002_0120OS00182_08V0000_000