Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch betreffend den Mitangeklagten T***** S***** enthaltenden Urteil wurde M***** D***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch betreffend den Mitangeklagten T***** S***** enthaltenden Urteil wurde M***** D***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. Juli 2008 in Innsbruck dem Dominik P***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Danach hat er am 15. Juli 2008 in Innsbruck dem Dominik P***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider leitete das erkennende Gericht die Täterschaft des Rechtsmittelwerbers nicht nur aus den Angaben des Zeugen Roman S***** ab, sondern stützte seine zur Schuld angestellten Überlegungen auch auf andere im Urteil besprochene Beweisergebnisse (US 9 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider leitete das erkennende Gericht die Täterschaft des Rechtsmittelwerbers nicht nur aus den Angaben des Zeugen Roman S***** ab, sondern stützte seine zur Schuld angestellten Überlegungen auch auf andere im Urteil besprochene Beweisergebnisse (US 9 f).
Der vorgebrachte Widerspruch zwischen der in den Feststellungen genannten Farbe der Diebesbeute („schwarz-weiß" - US 7) und der in der Beweiswürdigung zu den Angaben des Zeugen Roman S***** („schwarz" - US 9) genannten Farbbeschreibung betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache.
Soweit die Beschwerde im Übrigen die von den Tatrichtern vorgenommenen Erwägungen unter Darstellung von aus den Beweisergebnissen gezogenen und für den Nichtigkeitswerber günstigeren Schlussfolgerungen kritisiert, zeigt sie keinen der in § 281 Abs 1 Z 5 StPO genannten Anfechtungspunkte auf, sondern erschöpft sich in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Soweit die Beschwerde im Übrigen die von den Tatrichtern vorgenommenen Erwägungen unter Darstellung von aus den Beweisergebnissen gezogenen und für den Nichtigkeitswerber günstigeren Schlussfolgerungen kritisiert, zeigt sie keinen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO genannten Anfechtungspunkte auf, sondern erschöpft sich in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.