Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 182/09w×

Entscheidung 12 Os 182/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os182/09w

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen M***** D***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 1. September 2009, GZ 27 Hv 91/09g-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch betreffend den Mitangeklagten T***** S***** enthaltenden Urteil wurde M***** D***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Juli 2008 in Innsbruck dem Dominik P***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider leitete das erkennende Gericht die Täterschaft des Rechtsmittelwerbers nicht nur aus den Angaben des Zeugen Roman S***** ab, sondern stützte seine zur Schuld angestellten Überlegungen auch auf andere im Urteil besprochene Beweisergebnisse (US 9 f).

Der vorgebrachte Widerspruch zwischen der in den Feststellungen genannten Farbe der Diebesbeute („schwarz-weiß" - US 7) und der in der Beweiswürdigung zu den Angaben des Zeugen Roman S***** („schwarz" - US 9) genannten Farbbeschreibung betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache.

Soweit die Beschwerde im Übrigen die von den Tatrichtern vorgenommenen Erwägungen unter Darstellung von aus den Beweisergebnissen gezogenen und für den Nichtigkeitswerber günstigeren Schlussfolgerungen kritisiert, zeigt sie keinen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO genannten Anfechtungspunkte auf, sondern erschöpft sich in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92785 12Os182.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00182.09W.1218.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091218_OGH0002_0120OS00182_09W0000_000