Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die mit der Tatsachenrüge undifferenziert verbundene Mängelrüge (Z 5), welche die Urteilsannahme zum Verbrechen der versuchten Unzucht mit Unmündigen (A), der Angeklagte habe Christopher S***** aufgefordert, sich selbst gegen Entgelt vor ihm zu befriedigen, einschließlich des dem Beschwerdeführer hiebei unterstellten deliktsspezifischen (dritter Fall des § 207 Abs 1 StGB) Vorsatzes als - der Sache nach - unzureichend begründet bekämpft, ist verfehlt, weil die Tatrichter die Konstatierung der Tathandlungen auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage des genannten Knaben gründeten (US 5 iVm S 137, 228) und die unmittelbar davor erfolgte Selbstbefriedigung (bis zum Samenerguß) vor unter Sechzehnjährigen seiner darüber hinausgehenden Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch die geforderten sexualbezogenen Handlungen des Minderjährigen (zusätzlich) geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, nicht entgegensteht.Die mit der Tatsachenrüge undifferenziert verbundene Mängelrüge (Ziffer 5,), welche die Urteilsannahme zum Verbrechen der versuchten Unzucht mit Unmündigen (A), der Angeklagte habe Christopher S***** aufgefordert, sich selbst gegen Entgelt vor ihm zu befriedigen, einschließlich des dem Beschwerdeführer hiebei unterstellten deliktsspezifischen (dritter Fall des Paragraph 207, Absatz eins, StGB) Vorsatzes als - der Sache nach - unzureichend begründet bekämpft, ist verfehlt, weil die Tatrichter die Konstatierung der Tathandlungen auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage des genannten Knaben gründeten (US 5 in Verbindung mit S 137, 228) und die unmittelbar davor erfolgte Selbstbefriedigung (bis zum Samenerguß) vor unter Sechzehnjährigen seiner darüber hinausgehenden Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), sich durch die geforderten sexualbezogenen Handlungen des Minderjährigen (zusätzlich) geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, nicht entgegensteht.
Angesichts der auf der Basis des gesamten maßgeblichen Beweissubstrates denklogisch begründeten Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht fehlt der Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) jede Eignung, Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld hinsichtlich des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen (A) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Angesichts der auf der Basis des gesamten maßgeblichen Beweissubstrates denklogisch begründeten Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht fehlt der Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) jede Eignung, Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld hinsichtlich des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen (A) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hingegen verfehlt ihre gesetzliche Darstellung, weil der Einwand, die unter B/II des Urteilssatzes genannte Handlung wäre dem Angeklagten nicht zusätzlich als Vergehen anzulasten, zumal er sie nur begangen habe, um Christopher S***** auffordern zu können, "es ihm nachzumachen", vom Urteilssachverhalt abweicht, wonach er onanierte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen (US 5).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hingegen verfehlt ihre gesetzliche Darstellung, weil der Einwand, die unter B/II des Urteilssatzes genannte Handlung wäre dem Angeklagten nicht zusätzlich als Vergehen anzulasten, zumal er sie nur begangen habe, um Christopher S***** auffordern zu können, "es ihm nachzumachen", vom Urteilssachverhalt abweicht, wonach er onanierte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen (US 5).
Schließlich werden mit den gegen die erstgerichtliche Annahme, beim Angeklagten sei die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen zu befürchten, ins Treffen geführten Argumenten der - gleichfalls undifferenziert ausgeführten - Mängel- und Strafzumessungsrüge (Z 5 und Z 11) ausschließlich Berufungsgründe gegen die dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgegebene Gefährlichkeitsprognose (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 37 zu § 281 Z 11) geltend gemacht.Schließlich werden mit den gegen die erstgerichtliche Annahme, beim Angeklagten sei die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen zu befürchten, ins Treffen geführten Argumenten der - gleichfalls undifferenziert ausgeführten - Mängel- und Strafzumessungsrüge (Ziffer 5 und Ziffer 11,) ausschließlich Berufungsgründe gegen die dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgegebene Gefährlichkeitsprognose (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 37 zu Paragraph 281, Ziffer 11,) geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 285, a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die außerdem ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.