Die dagegen aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Plamen N***** geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Plamen N***** geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) ist zunächst grundsätzlich zu erwidern, daß ein Urteil nur dann mit sich im Widerspruch ist, wenn das Gericht von Prämissen ausgeht, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander zwingend ausschließen bzw nicht nebeneinander bestehen können. Die gerügte differenzierte Beurteilung der Verantwortung des Mitangeklagten (als teils glaubwürdig, teils unglaubwürdig) stellt einen solchen Widerspruch jedenfalls nicht dar.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zunächst grundsätzlich zu erwidern, daß ein Urteil nur dann mit sich im Widerspruch ist, wenn das Gericht von Prämissen ausgeht, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander zwingend ausschließen bzw nicht nebeneinander bestehen können. Die gerügte differenzierte Beurteilung der Verantwortung des Mitangeklagten (als teils glaubwürdig, teils unglaubwürdig) stellt einen solchen Widerspruch jedenfalls nicht dar.
Das Schöffengericht hat die der Einlassung des Angeklagten G***** inhärenten Widersprüche erschöpfend erörtert (US 9 bis 12) und insbesondere logisch und mängelfrei begründet, daß sich das dem Schuldspruch des Angeklagten N***** zugrundeliegende Tatsachensubstrat (ua) auch auf die - den Bericht des verdeckten Ermittlers wiedergebende - Aussage des Zeugen Franz D***** stützt, wonach G***** bei Verhandlungen über große Suchtgiftmengen jeweils mit seinem Hintermann Rücksprache nehmen mußte und dabei am 20.März 1995 mit dem Mobiltelefon des verdeckten Ermittlers einen auf die Eltern des N***** angemeldeten Telefonanschluß wählte, während er am 21. April 1995 - als ihm mitgeteilt wurde, daß noch Geld für weitere 500 Gramm Heroin vorhanden sei - mit dem am Nebentisch anwesenden Beschwerdeführer Kontakt aufnahm (US 12, 13).
Hingegen mußte sich das Schöffengericht mit der vom Zeugen Mihail P***** berichteten fehlenden Nervosität des Angeklagten N***** während der Übergabeaktivitäten nicht auseinandersetzen, weil dieser Umstand keinen Rückschluß auf dessen mangelnde Involvierung zuläßt.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich in Einwänden gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung und erweist sich solcherart als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich in Einwänden gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung und erweist sich solcherart als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem erhobenen Berufungen beider Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem erhobenen Berufungen beider Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.