Die dagegen (nominell) aus Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen (nominell) aus Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Abgesehen davon, daß das Beweisthema für die begehrte Zeugenvernehmung, wonach dem Beschwerdeführer nur mitgeteilt worden sei, es handle sich bei den zu schmuggelnden Drogen um eine "kleine Menge" (158), in der Verantwortung des Angeklagten keine Deckung findet (155) und die Verfahrensrüge (Z 4) daher schon deshalb fehlgeht, hätte es der Anführung nach Lage des Falles von selbst nicht einsichtiger Gründe bedurft, aus denen auch ein insoweit positives Beweisergebnis die Aussagekraft jener Verfahrensergebnisse hätte berühren können, auf welche das Erstgericht im Zusammenhang mit der Feststellung des auf eine große Suchtgiftmenge gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers als ausschlaggebend Bezug nahm (US 6).Abgesehen davon, daß das Beweisthema für die begehrte Zeugenvernehmung, wonach dem Beschwerdeführer nur mitgeteilt worden sei, es handle sich bei den zu schmuggelnden Drogen um eine "kleine Menge" (158), in der Verantwortung des Angeklagten keine Deckung findet (155) und die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) daher schon deshalb fehlgeht, hätte es der Anführung nach Lage des Falles von selbst nicht einsichtiger Gründe bedurft, aus denen auch ein insoweit positives Beweisergebnis die Aussagekraft jener Verfahrensergebnisse hätte berühren können, auf welche das Erstgericht im Zusammenhang mit der Feststellung des auf eine große Suchtgiftmenge gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers als ausschlaggebend Bezug nahm (US 6).
Es trifft aber auch der Einwand (Z 5) nicht zu, daß diese Prämissen im gegebenen Zusammenhang nicht aussagekräftig wären und das Urteil daher scheinbegründet sei. Denn die allein zum Suchtgiftschmuggel unternommene kostspielige Reise von Nigeria über mehrere Zwischenstationen in Deutschland und den Niederlanden nach Österreich, die Kenntnis von einer Suchtgift-Bruttomenge von rund 1 kg und die Höhe der Belohnung von 2.000 US-Dollar (US 4 und 6) berechtigten im Gegensatz zur Beschwerde- argumentation durchaus zur Annahme, daß sich der Angeklagte, wenn auch ohne Detailkenntnis, zumindest darüber im klaren war, mehr als die (hier um ein Vielfaches überschrittene) Grenzmenge gefährlicher Drogen zu trans- portieren.Es trifft aber auch der Einwand (Ziffer 5,) nicht zu, daß diese Prämissen im gegebenen Zusammenhang nicht aussagekräftig wären und das Urteil daher scheinbegründet sei. Denn die allein zum Suchtgiftschmuggel unternommene kostspielige Reise von Nigeria über mehrere Zwischenstationen in Deutschland und den Niederlanden nach Österreich, die Kenntnis von einer Suchtgift-Bruttomenge von rund 1 kg und die Höhe der Belohnung von 2.000 US-Dollar (US 4 und 6) berechtigten im Gegensatz zur Beschwerde- argumentation durchaus zur Annahme, daß sich der Angeklagte, wenn auch ohne Detailkenntnis, zumindest darüber im klaren war, mehr als die (hier um ein Vielfaches überschrittene) Grenzmenge gefährlicher Drogen zu trans- portieren.
Die gegen die festgestellte Gewerbsmäßigkeit gerichteten Beschwerdeeinwände (der Sache nach allein Z 5) sind gleichfalls unberechtigt, weil sich die dazu angegebenen Gründe keinesfalls auf das im raffinierten Suchtgiftversteck und in der kostenaufwendigen und zur Verschleierung des Drogenübergabeortes Amsterdam umständlich gewählten Reiseroute zum Ausdruck kommende professionelle Verhalten des Angeklagten beschränken. Vielmehr folgerte das Erstge- richt aus diesen Komponenten im Einklang mit der foren- sischen Erfahrung auf dem hier in Rede stehenden Kriminalitätsbereich unter Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten, rein zufällig und einmalig Drogenkurierdienste übernommen zu haben (148 f), auf sein Tätigwerden im Rahmen eines Naheverhältnisses zu einer Drogenschmugg- lerbande (US 4 und 5).Die gegen die festgestellte Gewerbsmäßigkeit gerichteten Beschwerdeeinwände (der Sache nach allein Ziffer 5,) sind gleichfalls unberechtigt, weil sich die dazu angegebenen Gründe keinesfalls auf das im raffinierten Suchtgiftversteck und in der kostenaufwendigen und zur Verschleierung des Drogenübergabeortes Amsterdam umständlich gewählten Reiseroute zum Ausdruck kommende professionelle Verhalten des Angeklagten beschränken. Vielmehr folgerte das Erstge- richt aus diesen Komponenten im Einklang mit der foren- sischen Erfahrung auf dem hier in Rede stehenden Kriminalitätsbereich unter Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten, rein zufällig und einmalig Drogenkurierdienste übernommen zu haben (148 f), auf sein Tätigwerden im Rahmen eines Naheverhältnisses zu einer Drogenschmugg- lerbande (US 4 und 5).
Damit liegen die insoweit, wenn auch teilweise unter Behauptung eines im Urteil für die Gewerbsmäßigkeit fehlenden Tatsachensubstrats, geltend gemachten Begrün- dungsmängel nicht vor.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbe- schwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbe- schwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandes- gerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandes- gerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.