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Entscheidung 12 Os 182/98×

Entscheidung 12 Os 182/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os182/98

Entscheidungsdatum

21.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ben O***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. November 1998, GZ 8 römisch fünf r 563/98-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der nigerianische Staatsangehörige Ben O***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt, weil er am 22. September 1998 in Schärding den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt rund 1 kg Kokain, Morphin und Heroin mit einer Reinsubstanz von 259 +- 64,8 Gramm Kokain, 6,8 +- 1,84 Gramm Morphin und 43 +- 3,9 Gramm Heroin nach Österreich einführte, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftschmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen (nominell) aus Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Abgesehen davon, daß das Beweisthema für die begehrte Zeugenvernehmung, wonach dem Beschwerdeführer nur mitgeteilt worden sei, es handle sich bei den zu schmuggelnden Drogen um eine "kleine Menge" (158), in der Verantwortung des Angeklagten keine Deckung findet (155) und die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) daher schon deshalb fehlgeht, hätte es der Anführung nach Lage des Falles von selbst nicht einsichtiger Gründe bedurft, aus denen auch ein insoweit positives Beweisergebnis die Aussagekraft jener Verfahrensergebnisse hätte berühren können, auf welche das Erstgericht im Zusammenhang mit der Feststellung des auf eine große Suchtgiftmenge gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers als ausschlaggebend Bezug nahm (US 6).

Es trifft aber auch der Einwand (Ziffer 5,) nicht zu, daß diese Prämissen im gegebenen Zusammenhang nicht aussagekräftig wären und das Urteil daher scheinbegründet sei. Denn die allein zum Suchtgiftschmuggel unternommene kostspielige Reise von Nigeria über mehrere Zwischenstationen in Deutschland und den Niederlanden nach Österreich, die Kenntnis von einer Suchtgift-Bruttomenge von rund 1 kg und die Höhe der Belohnung von 2.000 US-Dollar (US 4 und 6) berechtigten im Gegensatz zur Beschwerde- argumentation durchaus zur Annahme, daß sich der Angeklagte, wenn auch ohne Detailkenntnis, zumindest darüber im klaren war, mehr als die (hier um ein Vielfaches überschrittene) Grenzmenge gefährlicher Drogen zu trans- portieren.

Die gegen die festgestellte Gewerbsmäßigkeit gerichteten Beschwerdeeinwände (der Sache nach allein Ziffer 5,) sind gleichfalls unberechtigt, weil sich die dazu angegebenen Gründe keinesfalls auf das im raffinierten Suchtgiftversteck und in der kostenaufwendigen und zur Verschleierung des Drogenübergabeortes Amsterdam umständlich gewählten Reiseroute zum Ausdruck kommende professionelle Verhalten des Angeklagten beschränken. Vielmehr folgerte das Erstge- richt aus diesen Komponenten im Einklang mit der foren- sischen Erfahrung auf dem hier in Rede stehenden Kriminalitätsbereich unter Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten, rein zufällig und einmalig Drogenkurierdienste übernommen zu haben (148 f), auf sein Tätigwerden im Rahmen eines Naheverhältnisses zu einer Drogenschmugg- lerbande (US 4 und 5).

Damit liegen die insoweit, wenn auch teilweise unter Behauptung eines im Urteil für die Gewerbsmäßigkeit fehlenden Tatsachensubstrats, geltend gemachten Begrün- dungsmängel nicht vor.

Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbe- schwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandes- gerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E52974 12D01828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00182.98.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19990121_OGH0002_0120OS00182_9800000_000