Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 183/08s×

Entscheidung 12 Os 183/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os183/08s

Entscheidungsdatum

19.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dirk K***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 4. August 2008, GZ 40 Hv 4/08h-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dirk K***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 6. Dezember 2007 in Nenzing Jana H***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur Vornahme und Duldung des Beischlafs sowie dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie gegen ihren Willen auszog und durch Auseinanderdrücken der Beine sowie drohendes Vorhalten und Ansetzen eines Messers am Hals und am Gesicht in drei getrennten Angriffen den zweimaligen Vollzug des Beischlafs sowie die Vornahme eines Oralverkehrs erzwang, worauf er mangels Erlangens eines sexuellen Höhepunkts masturbierte und ins Gesicht sowie auf den Hals des Opfers ejakulierte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Das Erstgericht hat sämtliche Beweismittel eingehend gewürdigt und seine diesbezüglichen Erwägungen logisch wie empirisch einwandfrei dargelegt (US 9 bis 17). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus einzelnen Aussagedetails gegenteilige, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Zwischen der Aussage der Zeugin B*****, Jana H***** sei ihr unmittelbar nach der Vergewaltigung psychisch beeinträchtigt erschienen (S 15 f/II), und der Deposition der Zeugin S*****, tags darauf sei deren Zustand „normal" gewesen (S 12/II), besteht kein Widerspruch, sodass es insoweit auch keiner beweiswürdigenden Überlegungen bedurfte (Ziffer 5, zweiter Fall).

Die Angaben der Zeugin H***** über den Inhalt von SMS, die sie dem Beschwerdeführer gesendet hat (S 18/II in Verbindung mit S 259/I), gibt das Erstgericht keineswegs aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) wider (US 13). Soweit die Beschwerde das Vorbringen der Tatsachenrüge über die erörterten Vorwürfe der Unvollständigkeit und der Aktenwidrigkeit hinaus auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO stützt, orientiert sie sich nicht an dessen gesetzlichen Kriterien. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90396 12Os183.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00183.08S.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090219_OGH0002_0120OS00183_08S0000_000