Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Das Erstgericht hat sämtliche Beweismittel eingehend gewürdigt und seine diesbezüglichen Erwägungen logisch wie empirisch einwandfrei dargelegt (US 9 bis 17). Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus einzelnen Aussagedetails gegenteilige, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Zwischen der Aussage der Zeugin B*****, Jana H***** sei ihr unmittelbar nach der Vergewaltigung psychisch beeinträchtigt erschienen (S 15 f/II), und der Deposition der Zeugin S*****, tags darauf sei deren Zustand „normal" gewesen (S 12/II), besteht kein Widerspruch, sodass es insoweit auch keiner beweiswürdigenden Überlegungen bedurfte (Z 5 zweiter Fall).Das Erstgericht hat sämtliche Beweismittel eingehend gewürdigt und seine diesbezüglichen Erwägungen logisch wie empirisch einwandfrei dargelegt (US 9 bis 17). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus einzelnen Aussagedetails gegenteilige, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Zwischen der Aussage der Zeugin B*****, Jana H***** sei ihr unmittelbar nach der Vergewaltigung psychisch beeinträchtigt erschienen (S 15 f/II), und der Deposition der Zeugin S*****, tags darauf sei deren Zustand „normal" gewesen (S 12/II), besteht kein Widerspruch, sodass es insoweit auch keiner beweiswürdigenden Überlegungen bedurfte (Ziffer 5, zweiter Fall).
Die Angaben der Zeugin H***** über den Inhalt von SMS, die sie dem Beschwerdeführer gesendet hat (S 18/II iVm S 259/I), gibt das Erstgericht keineswegs aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) wider (US 13). Soweit die Beschwerde das Vorbringen der Tatsachenrüge über die erörterten Vorwürfe der Unvollständigkeit und der Aktenwidrigkeit hinaus auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützt, orientiert sie sich nicht an dessen gesetzlichen Kriterien. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Angaben der Zeugin H***** über den Inhalt von SMS, die sie dem Beschwerdeführer gesendet hat (S 18/II in Verbindung mit S 259/I), gibt das Erstgericht keineswegs aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) wider (US 13). Soweit die Beschwerde das Vorbringen der Tatsachenrüge über die erörterten Vorwürfe der Unvollständigkeit und der Aktenwidrigkeit hinaus auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO stützt, orientiert sie sich nicht an dessen gesetzlichen Kriterien. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.