Dieses Vorbringen schlägt nicht durch.
Das Erstgericht leitete die für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle durch den Beschwerdeführer (und die Mitangeklagten B und C) entscheidende Feststellung, daß diese Angeklagten (somit auch der Beschwerdeführer) die zahlreichen (überwiegend durch die Qualifikation nach dem § 129 Z. 1 StGB. beschwerten) Diebstähle in der Absicht verübten, sich durch die wiederkehrende Begehung derselben eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. Bd. II, S. 65 d.A.), durchaus denkrichtig und mit mängelfreier Begründung aus einer Gesamtschau des urteilsgegenständlichen Tatverhaltens, namentlich aus der überaus großen Anzahl der sich über einen längeren Zeitraum (von Ende 1976 bis 7.Jänner 1979) erstreckenden diebischen Zugriffe, die vor allem der Beschwerdeführer nach den ihn treffenden, unter Pkt. A/ und B/ des Urteilssatzes bezeichneten Schuldsprüchen zu verantworten hat (rund 130 vollendete und etwa 210 versuchte Diebstahlsfakten, die überwiegend mit der Qualifikation nach dem § 129 Z. 1 StGB. beschwert sind, mit einem Gesamtwert der aus den vollendeten Diebstählen resultierenden Beute von mindestens 80.000 S), sowie aus dem Umstand ab, daß er den fortlaufenden Mittelzufluß aus den Diebstählen zur Bestreitung seines (ständigen) Aufwandes für Spiel und Unterhaltung benötigte (Bd. II S. 66 d.A.).Das Erstgericht leitete die für die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle durch den Beschwerdeführer (und die Mitangeklagten B und C) entscheidende Feststellung, daß diese Angeklagten (somit auch der Beschwerdeführer) die zahlreichen (überwiegend durch die Qualifikation nach dem Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. beschwerten) Diebstähle in der Absicht verübten, sich durch die wiederkehrende Begehung derselben eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen vergleiche Bd. römisch zwei, S. 65 d.A.), durchaus denkrichtig und mit mängelfreier Begründung aus einer Gesamtschau des urteilsgegenständlichen Tatverhaltens, namentlich aus der überaus großen Anzahl der sich über einen längeren Zeitraum (von Ende 1976 bis 7.Jänner 1979) erstreckenden diebischen Zugriffe, die vor allem der Beschwerdeführer nach den ihn treffenden, unter Pkt. A/ und B/ des Urteilssatzes bezeichneten Schuldsprüchen zu verantworten hat (rund 130 vollendete und etwa 210 versuchte Diebstahlsfakten, die überwiegend mit der Qualifikation nach dem Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. beschwert sind, mit einem Gesamtwert der aus den vollendeten Diebstählen resultierenden Beute von mindestens 80.000 S), sowie aus dem Umstand ab, daß er den fortlaufenden Mittelzufluß aus den Diebstählen zur Bestreitung seines (ständigen) Aufwandes für Spiel und Unterhaltung benötigte (Bd. römisch zwei S. 66 d.A.).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ging somit das Ersturteil nach den vorerwähnten Urteilsannahmen bei Beurteilung der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle von einer auf die fortlaufende Erzielung von Einnahmen (durch wiederkehrende Tatbegehung) ausgerichtete innere Tendenz (auch) des Beschwerdeführers aus, der sich - wie zumindest sinngemäß in den Urteilsgründen durch den Hinweis auf den längeren Zeitraum (von über 2 Jahren), in den die urteilsgegenständlichen Diebstähle des Beschwerdeführers fallen, zum Ausdruck kommt - durch die Wiederholung der Diebstähle eine für längere Zeit (demnach für eine gewisse Dauer) wirksame Einkommensquelle erschließen wollte. Hiebei ist das Verhältnis zwischen den sonstigen (redlichen) Einkünften des Täters und dem von ihm aus den Straftaten angestrebten Einkommen nicht entscheidend, soferne das auf kriminelle Art erworbene (Neben-) Einkommen nur die Bagatellgrenze übersteigt (LSK. 1975/139). Desgleichen ist es unerheblich, ob der Täter seinen Unterhalt auch allein aus seinen redlich erworbenen Mitteln decken könnte und sich durch sein kriminelles Verhalten nur ein zusätzliches Einkommen verschaffen will (LSK. 1976/191). Es kommt daher der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider den von ihm behaupteten geordneten finanziellen (Familien-) Verhältnissen in der kritischen Zeit, in denen er sich nach seiner Darstellung befunden hat, sowie dem Umstand, daß er auf das (durch die Diebstähle) erbeutete Geld (im Hinblick auf sein damaliges Einkommen als kaufmännischer Lehrling; vgl. Bd. II, S. 34 d.A.) nicht angewiesen war, im Zusammenhang mit der in der Beschwerde relevierten Frage der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle im Sinne des § 130 StGB. (§ 70 StGB.) keine Bedeutung zu, weil auch bei Zutreffen der vorerwähnten Umstände die Annahme dieser in Rede stehenden Qualifikation keineswegs ausgeschlossen wäre. Dies gilt auch für den Beschwerdeeinwand, daß bei einem Teil der von ihm verübten Diebstähle der Wert der Beute sehr gering war. Vor allem übersieht der Beschwerdeführer, daß sich der nach den Urteilsfeststellungen von ihm zu verantwortende Gesamtwert der Diebsbeute der 100.000 S Grenze nähert (vgl. Bd. II, S. 67/68 d.A.), sodaß von einem sich bloß im Bereich der Bagatellgrenze bewegenden (zusätzlichen) Einkommen, das er durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen anstrebte (und auch tatsächlich erzielte), keine Rede sein kann. Soweit der Beschwerdeführer schließlich in seiner Rechtsrüge eine im Zeitpunkt der Begehung der Diebstähle bei ihm vorgelegene Tendenz, sich durch die Wiederholung derselben eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, bestreitet und als ausschließliches Tatmotiv die Befriedigung seiner Abenteuerlust glaubhaft zu machen versucht, setzt er sich über die entgegenstehenden Urteilsfeststellungen hinweg und führt somit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen prozeßordnungsgemäße Darstellung stets einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht gesetzmäßig aus.Entgegen dem Beschwerdevorbringen ging somit das Ersturteil nach den vorerwähnten Urteilsannahmen bei Beurteilung der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle von einer auf die fortlaufende Erzielung von Einnahmen (durch wiederkehrende Tatbegehung) ausgerichtete innere Tendenz (auch) des Beschwerdeführers aus, der sich - wie zumindest sinngemäß in den Urteilsgründen durch den Hinweis auf den längeren Zeitraum (von über 2 Jahren), in den die urteilsgegenständlichen Diebstähle des Beschwerdeführers fallen, zum Ausdruck kommt - durch die Wiederholung der Diebstähle eine für längere Zeit (demnach für eine gewisse Dauer) wirksame Einkommensquelle erschließen wollte. Hiebei ist das Verhältnis zwischen den sonstigen (redlichen) Einkünften des Täters und dem von ihm aus den Straftaten angestrebten Einkommen nicht entscheidend, soferne das auf kriminelle Art erworbene (Neben-) Einkommen nur die Bagatellgrenze übersteigt (LSK. 1975/139). Desgleichen ist es unerheblich, ob der Täter seinen Unterhalt auch allein aus seinen redlich erworbenen Mitteln decken könnte und sich durch sein kriminelles Verhalten nur ein zusätzliches Einkommen verschaffen will (LSK. 1976/191). Es kommt daher der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider den von ihm behaupteten geordneten finanziellen (Familien-) Verhältnissen in der kritischen Zeit, in denen er sich nach seiner Darstellung befunden hat, sowie dem Umstand, daß er auf das (durch die Diebstähle) erbeutete Geld (im Hinblick auf sein damaliges Einkommen als kaufmännischer Lehrling; vergleiche Bd. römisch zwei, S. 34 d.A.) nicht angewiesen war, im Zusammenhang mit der in der Beschwerde relevierten Frage der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle im Sinne des Paragraph 130, StGB. (Paragraph 70, StGB.) keine Bedeutung zu, weil auch bei Zutreffen der vorerwähnten Umstände die Annahme dieser in Rede stehenden Qualifikation keineswegs ausgeschlossen wäre. Dies gilt auch für den Beschwerdeeinwand, daß bei einem Teil der von ihm verübten Diebstähle der Wert der Beute sehr gering war. Vor allem übersieht der Beschwerdeführer, daß sich der nach den Urteilsfeststellungen von ihm zu verantwortende Gesamtwert der Diebsbeute der 100.000 S Grenze nähert vergleiche Bd. römisch zwei, S. 67/68 d.A.), sodaß von einem sich bloß im Bereich der Bagatellgrenze bewegenden (zusätzlichen) Einkommen, das er durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen anstrebte (und auch tatsächlich erzielte), keine Rede sein kann. Soweit der Beschwerdeführer schließlich in seiner Rechtsrüge eine im Zeitpunkt der Begehung der Diebstähle bei ihm vorgelegene Tendenz, sich durch die Wiederholung derselben eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, bestreitet und als ausschließliches Tatmotiv die Befriedigung seiner Abenteuerlust glaubhaft zu machen versucht, setzt er sich über die entgegenstehenden Urteilsfeststellungen hinweg und führt somit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen prozeßordnungsgemäße Darstellung stets einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht gesetzmäßig aus.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred A war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten Manfred A, Manfred C und Reinhard B nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB., erstere unter Bedachtnahme auf § 28 StGB., letzteren unter Anwendung des § 41 StGB., sowie Markus D nach dem 1. Strafsatz des § 130 StGB., wie folgt: Manfred A zu einer fünfzehnmonatigen, Reinhard B zu einer zehnmonatigen, Manfred C zu einer dreizehnmonatigen und Markus D zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe. Dabei wertete es bei allen vier Angeklagten das Geständnis, das Alter von unter 21 Jahren, die teilweise (objektive) Schadensgutmachung und den Umstand, daß es in einigen Fällen (des Diebstahls) beim Versuch geblieben ist, bei Manfred A und Reinhard B überdies den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als mildernd, während es bei allen Angeklagten die mehrfache Qualifikation der Diebstähle, bei Reinhard B und Manfred A auch die Begehung der Diebstähle durch längere Zeit, bei letzterem und Manfred C überdies das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und den hohen Schaden sowie bei Markus D noch eine einschlägige Vorstrafe in Betracht zog.Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten Manfred A, Manfred C und Reinhard B nach dem 2. Strafsatz des Paragraph 130, StGB., erstere unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB., letzteren unter Anwendung des Paragraph 41, StGB., sowie Markus D nach dem 1. Strafsatz des Paragraph 130, StGB., wie folgt: Manfred A zu einer fünfzehnmonatigen, Reinhard B zu einer zehnmonatigen, Manfred C zu einer dreizehnmonatigen und Markus D zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe. Dabei wertete es bei allen vier Angeklagten das Geständnis, das Alter von unter 21 Jahren, die teilweise (objektive) Schadensgutmachung und den Umstand, daß es in einigen Fällen (des Diebstahls) beim Versuch geblieben ist, bei Manfred A und Reinhard B überdies den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als mildernd, während es bei allen Angeklagten die mehrfache Qualifikation der Diebstähle, bei Reinhard B und Manfred A auch die Begehung der Diebstähle durch längere Zeit, bei letzterem und Manfred C überdies das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und den hohen Schaden sowie bei Markus D noch eine einschlägige Vorstrafe in Betracht zog.
Den Berufungen der Angeklagten, mit welchen sie die Gewährung bedingter Strafnachsicht, Manfred A, Manfred C und Markus D überdies eine Strafherabsetzung (unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB.) anstreben, kommt keine Berechtigung zu.Den Berufungen der Angeklagten, mit welchen sie die Gewährung bedingter Strafnachsicht, Manfred A, Manfred C und Markus D überdies eine Strafherabsetzung (unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 41, StGB.) anstreben, kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt und auch zutreffend gewürdigt. Sie bedürfen nur insofern einer Korrektur, als bei dem Angeklagten Manfred C angesichts des ihm zur Last fallenden Gesamtschadens von rund 50.000 S und der im § 128 Abs. 2 StGB. festgelegten Wertgrenze (von 100.000 S) von einem 'hohen' Schaden noch nicht gesprochen werden kann.Das Schöffengericht hat die Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt und auch zutreffend gewürdigt. Sie bedürfen nur insofern einer Korrektur, als bei dem Angeklagten Manfred C angesichts des ihm zur Last fallenden Gesamtschadens von rund 50.000 S und der im Paragraph 128, Absatz 2, StGB. festgelegten Wertgrenze (von 100.000 S) von einem 'hohen' Schaden noch nicht gesprochen werden kann.
Ebenso verfehlt war es, den Angeklagten B und A (auch) die Begehung der Diebstähle durch längere Zeit als besonderen Erschwerungsgrund anzulasten, zumal dieser Umstand bereits von der Qualifikation des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls (§ 130 StGB.) mitumfaßt ist. Selbst bei sachgemäßem Abwägen der insoweit korrigierten Strafzumessungsgründe werden aber die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus gerecht, sodaß ihrem Begehren auf Strafermäßigung ein Erfolg versagt bleiben mußte. Soweit die Angeklagten A, C und D die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. reklamieren, übersehen sie, daß das Strafgesetzbuch zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechtsgehalt strafbarer Handlungen angepaßte Strafen vorsieht, sodaß die Anwendung des § 41 StGB. auf besonders gelagerte Fälle - die hier nicht vorliegen - beschränkt bleiben muß.Ebenso verfehlt war es, den Angeklagten B und A (auch) die Begehung der Diebstähle durch längere Zeit als besonderen Erschwerungsgrund anzulasten, zumal dieser Umstand bereits von der Qualifikation des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls (Paragraph 130, StGB.) mitumfaßt ist. Selbst bei sachgemäßem Abwägen der insoweit korrigierten Strafzumessungsgründe werden aber die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB.) durchaus gerecht, sodaß ihrem Begehren auf Strafermäßigung ein Erfolg versagt bleiben mußte. Soweit die Angeklagten A, C und D die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB. reklamieren, übersehen sie, daß das Strafgesetzbuch zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechtsgehalt strafbarer Handlungen angepaßte Strafen vorsieht, sodaß die Anwendung des Paragraph 41, StGB. auf besonders gelagerte Fälle - die hier nicht vorliegen - beschränkt bleiben muß.
Ebenso unbegründet erweist sich das Begehren der Angeklagten auf Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 StGB. Angesichts der Zahl der diebischen Zugriffe der Art der Tatbegehung und des Gesamtwertes des Diebsgutes bedarf es zur Erreichung der Strafzwecke nicht nur der Verhängung sondern auch der Vollstreckung der Freiheitsstrafen. Insoweit gilt es überdies zu beachten, daß die Angeklagten Manfred C und Markus D die Diebstähle während der Probezeit einer ihnen bereits einmal zuteil gewordenen bedingten Strafnachsicht begangen haben.Ebenso unbegründet erweist sich das Begehren der Angeklagten auf Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, StGB. Angesichts der Zahl der diebischen Zugriffe der Art der Tatbegehung und des Gesamtwertes des Diebsgutes bedarf es zur Erreichung der Strafzwecke nicht nur der Verhängung sondern auch der Vollstreckung der Freiheitsstrafen. Insoweit gilt es überdies zu beachten, daß die Angeklagten Manfred C und Markus D die Diebstähle während der Probezeit einer ihnen bereits einmal zuteil gewordenen bedingten Strafnachsicht begangen haben.
Fehlen demnach bereits die Voraussetzungen nach dem § 43 Abs. 1 StGB., so erübrigt sich hinsichtlich der Angeklagten A und C eine weitere Erörterung darüber, daß die im Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle geforderten besonderen Gründe, welche dafür Gewähr bieten würden, daß die Genannten in Hinkunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, jedenfalls nicht gegeben sind. Da angesichts der maßgebenden Rolle der Angeklagten bei Begehung der bezüglichen Straftaten auch generalpräventive Erwägungen nicht übergangen werden können, mußte den Berufungen insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.Fehlen demnach bereits die Voraussetzungen nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB., so erübrigt sich hinsichtlich der Angeklagten A und C eine weitere Erörterung darüber, daß die im Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle geforderten besonderen Gründe, welche dafür Gewähr bieten würden, daß die Genannten in Hinkunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden, jedenfalls nicht gegeben sind. Da angesichts der maßgebenden Rolle der Angeklagten bei Begehung der bezüglichen Straftaten auch generalpräventive Erwägungen nicht übergangen werden können, mußte den Berufungen insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.