Der Betroffene bekämpft diese Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB mit einer auf die Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit einer (allerdings nicht ausgeführten) Berufung.Der Betroffene bekämpft diese Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB mit einer auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit einer (allerdings nicht ausgeführten) Berufung.
Als Verletzung seiner Verteidigungsrechte rügt Robert A die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen aus dem Gebiete der Psychiatrie zum Nachweis dafür, daß er auf Grund seiner neunmonatigen Behandlung im Landesnervenkrankenhaus Hall in Tirol nicht mehr als gemeingefährlich bezeichnet werden könne, zumal der im Verfahren vernommene Sachverständige Prof. Dr. B ihn während dieses Zeitraumes nicht nochmals untersucht habe und daher über den derzeitigen Zustand keine bindenden Aussagen machen könne (II/S. 23 d.A.).
Das die beantragte Beweisführung ablehnende Zwischenerkenntnis begründet das Erstgericht (im Urteil) damit, daß auf Grund des Krankheitsbildes des Betroffenen auch ohne neuerliche Untersuchung gesagt werden könne, daß die bisherige Behandlung in der Anstalt nicht ausgereicht hat, die schwere geistige und seelische Abartigkeit soweit zu heilen, daß von ihm keine weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen zu befürchten seien (II/S. 33 d.A.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung.
Das Urteil über die Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB. kann wegen Nichtigkeit nur in bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB. bekämpft werden, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen ist, mithin nur hinsichtlich der Grundvoraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 StGB erster Teil; die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 Abs 1, Ende, StGB. ist dagegen als Ermessensentscheidung ausschließlich mit Berufung zu bekämpfen (vgl. Leukauf-Steininger II, RN. 17 zu § 21 und die dort zitierte Judikatur, ÖJZ-LSK 1979/237, 1976/275). Beweisantrag und Beweisthema hingegen zielen ersichtlich auf eine Anfechtung der (im Ermessen des Erstgerichtes) liegende Gefährlichkeitsprognose ab, sodaß weder der angeführte, noch sonst einer der in §§ 281 Abs 1 Z. 1 bis 11, 281 a StPO. taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht werden, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Das Urteil über die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB. kann wegen Nichtigkeit nur in bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB. bekämpft werden, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen ist, mithin nur hinsichtlich der Grundvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB erster Teil; die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins,, Ende, StGB. ist dagegen als Ermessensentscheidung ausschließlich mit Berufung zu bekämpfen vergleiche Leukauf-Steininger römisch zwei, RN. 17 zu Paragraph 21 und die dort zitierte Judikatur, ÖJZ-LSK 1979/237, 1976/275). Beweisantrag und Beweisthema hingegen zielen ersichtlich auf eine Anfechtung der (im Ermessen des Erstgerichtes) liegende Gefährlichkeitsprognose ab, sodaß weder der angeführte, noch sonst einer der in Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 281 a StPO. taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht werden, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Allerdings ist das Vorbringen als Ausführung der gleichfalls angemeldeten Berufung aufzufassen (ÖJZ-LSK 1977/305), für deren Erledigung aber, weil der Oberste Gerichtshof keine Sachentscheidung zu fällen hatte, in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO das Oberlandesgericht Innsbruck als Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.Allerdings ist das Vorbringen als Ausführung der gleichfalls angemeldeten Berufung aufzufassen (ÖJZ-LSK 1977/305), für deren Erledigung aber, weil der Oberste Gerichtshof keine Sachentscheidung zu fällen hatte, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO das Oberlandesgericht Innsbruck als Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.