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Entscheidung 12 Os 184/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os184/08p

Entscheidungsdatum

19.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Muharrem V***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Personen nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2008, GZ 034 Hv 8/08f-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Muharrem V***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Personen nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien nachgenannte Personen, die wehrlos bzw wegen einer Geisteskrankheit unfähig waren, nach der Einsicht (erg: in die Bedeutung des Vorgangs) zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihnen geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er

A. am 8. März 2007 Snezana M*****, welche an einer Polytoxikomanie litt, an ihren Brüsten betastete und küsste, im Vaginalbereich massierte und mit seinem Finger vaginal penetrierte;

B. am 9. März 2007 Christine M*****, welche an einer Oligophrenie litt, mit seinem Penis an ihren Beinen und am Gesäß rieb, ihre Brust betastete und abschleckte sowie im Vaginalbereich betastete.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die einzig auf Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.

Mit dem auf seine Unbescholtenheit gestützten Einwand, die Nichtanwendung der Paragraphen 43 und 43 a StGB stelle einen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung dar, bringt die Sanktionsrüge nämlich keinen Nichtigkeits-, sondern bloß einen Berufungsgrund zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90397 12Os184.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00184.08P.0219.000

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090219_OGH0002_0120OS00184_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung