Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vinay D*****, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vinay D*****, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Einwand unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Annahme wiederkehrender Tatbegehung und das Ausmaß des verhehlten Diebsguts im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus Art und Menge der gestohlenen Gegenstände, vor allem aber aus den Aussagen der Mitangeklagten Manuel K*****, Mensur M***** sowie Marvin S***** vor der Polizei erschlossen und insbesondere den den Angeklagten entlastenden Angaben von M***** und S***** in der Hauptverhandlung im Rahmen eines der Anfechtung mit Mängelrüge entzogenen kritisch-psychologischen Vorgangs (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431; RIS-Justiz RS0106588) Glaubwürdigkeit nicht zuerkannt (US 33 bis 36).Dem Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Annahme wiederkehrender Tatbegehung und das Ausmaß des verhehlten Diebsguts im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus Art und Menge der gestohlenen Gegenstände, vor allem aber aus den Aussagen der Mitangeklagten Manuel K*****, Mensur M***** sowie Marvin S***** vor der Polizei erschlossen und insbesondere den den Angeklagten entlastenden Angaben von M***** und S***** in der Hauptverhandlung im Rahmen eines der Anfechtung mit Mängelrüge entzogenen kritisch-psychologischen Vorgangs (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431; RIS-Justiz RS0106588) Glaubwürdigkeit nicht zuerkannt (US 33 bis 36).
Da die Tatrichter ein Handeln des Angeklagten in der Absicht, sich durch den wiederkehrenden Erwerb von Diebsgut eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht nur auf dessen zugestandenes (legales) Nettoeinkommen von bloß 500 Euro, sondern ersichtlich auch auf Wert und Menge der in einem Tatzeitraum von etwa neun Monaten weit unter dem Verkehrswert angekauften Gegenstände stützten und seiner Verantwortung insgesamt nur eingeschränkt folgten (US 34), waren sie nicht verhalten, seine Behauptung gesondert zu erörtern, angesichts der ihm von seinem Vater, seinen Großeltern, aber auch aus Autoverkäufen zukommenden Geldmittel finanziell unabhängig zu sein. Die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt daher nicht vor.Da die Tatrichter ein Handeln des Angeklagten in der Absicht, sich durch den wiederkehrenden Erwerb von Diebsgut eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht nur auf dessen zugestandenes (legales) Nettoeinkommen von bloß 500 Euro, sondern ersichtlich auch auf Wert und Menge der in einem Tatzeitraum von etwa neun Monaten weit unter dem Verkehrswert angekauften Gegenstände stützten und seiner Verantwortung insgesamt nur eingeschränkt folgten (US 34), waren sie nicht verhalten, seine Behauptung gesondert zu erörtern, angesichts der ihm von seinem Vater, seinen Großeltern, aber auch aus Autoverkäufen zukommenden Geldmittel finanziell unabhängig zu sein. Die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt daher nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i,).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.