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Entscheidung 12 Os 184/09i×

Entscheidung 12 Os 184/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os184/09i

Entscheidungsdatum

11.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vinay D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Vinay D***** und die Berufung des Angeklagten Erkan T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 2. Juni 2009, GZ 34 Hv 41/09f-288, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten D***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche gegen Mitangeklagte enthaltenden Urteil wurde Vinay D***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen März 2008 und November 2008 in Innsbruck durch Manuel K*****, Mensur M*****, Erkan T*****, Ali Y*****, Marvin S***** und Nikola V***** gestohlene Bekleidungsgegenstände, elektronische Geräte und Toilettartikel in unerhobenem Wert, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, durch Ankauf an sich gebracht, wobei er die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben hat.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vinay D*****, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Annahme wiederkehrender Tatbegehung und das Ausmaß des verhehlten Diebsguts im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus Art und Menge der gestohlenen Gegenstände, vor allem aber aus den Aussagen der Mitangeklagten Manuel K*****, Mensur M***** sowie Marvin S***** vor der Polizei erschlossen und insbesondere den den Angeklagten entlastenden Angaben von M***** und S***** in der Hauptverhandlung im Rahmen eines der Anfechtung mit Mängelrüge entzogenen kritisch-psychologischen Vorgangs (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431; RIS-Justiz RS0106588) Glaubwürdigkeit nicht zuerkannt (US 33 bis 36).

Da die Tatrichter ein Handeln des Angeklagten in der Absicht, sich durch den wiederkehrenden Erwerb von Diebsgut eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht nur auf dessen zugestandenes (legales) Nettoeinkommen von bloß 500 Euro, sondern ersichtlich auch auf Wert und Menge der in einem Tatzeitraum von etwa neun Monaten weit unter dem Verkehrswert angekauften Gegenstände stützten und seiner Verantwortung insgesamt nur eingeschränkt folgten (US 34), waren sie nicht verhalten, seine Behauptung gesondert zu erörtern, angesichts der ihm von seinem Vater, seinen Großeltern, aber auch aus Autoverkäufen zukommenden Geldmittel finanziell unabhängig zu sein. Die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt daher nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i,).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00184.09I.0311.000

Im RIS seit

10.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100311_OGH0002_0120OS00184_09I0000_000