Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a (inhaltlich Z 5), 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** P*****, der Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (inhaltlich Ziffer 5,), 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** P*****, der Berechtigung zukommt.
Die inhaltlich als Mängelrüge ausgeführte Rechtsrüge zeigt zutreffend eine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) auf, weil die Tatrichter ihren den Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruch auf dessen umfassendes Geständnis stützten (US 7). Demgegenüber erklärte der Zweitangeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung zwar, dass er sich schuldig bekenne (S 5 in ON 17), präzisierte aber danach seine Einlassung im Sinne seiner Verantwortung vor der Polizei (S 91 in ON 2) dahin gehend, dass die Forderung des S***** D***** gegenüber M***** H***** auf Herausgabe des Handys nicht mit ihm abgesprochen worden war (S 11 in ON 17).Die inhaltlich als Mängelrüge ausgeführte Rechtsrüge zeigt zutreffend eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) auf, weil die Tatrichter ihren den Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruch auf dessen umfassendes Geständnis stützten (US 7). Demgegenüber erklärte der Zweitangeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung zwar, dass er sich schuldig bekenne (S 5 in ON 17), präzisierte aber danach seine Einlassung im Sinne seiner Verantwortung vor der Polizei (S 91 in ON 2) dahin gehend, dass die Forderung des S***** D***** gegenüber M***** H***** auf Herausgabe des Handys nicht mit ihm abgesprochen worden war (S 11 in ON 17).
Dazu kommt die vom Nichtigkeitswerber inhaltlich gleichfalls zu Recht aufgezeigte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), zumal das erkennende Gericht die Angaben des Erstangeklagten ungewürdigt ließ, wonach er das Handy weggenommen habe, ohne sich vorher mit A***** P***** darüber abzusprechen (S 9 in ON 17).Dazu kommt die vom Nichtigkeitswerber inhaltlich gleichfalls zu Recht aufgezeigte Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall), zumal das erkennende Gericht die Angaben des Erstangeklagten ungewürdigt ließ, wonach er das Handy weggenommen habe, ohne sich vorher mit A***** P***** darüber abzusprechen (S 9 in ON 17).
Aufgrund dieser Begründungsmängel zeigt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, das den Rechtsmittelwerber betreffende Urteil aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen war (§ 285e StPO).Aufgrund dieser Begründungsmängel zeigt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, das den Rechtsmittelwerber betreffende Urteil aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen war (Paragraph 285 e, StPO).
Auf die weiteren Argumente in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** P***** war daher nicht weiter einzugehen.
Mit seiner Berufung und der implizierten Beschwerde war der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.