Dragan K***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG im Entwicklungsstadium des Versuchs nach § 15 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 16.Oktober 1991 am marokkanisch-spanischen Grenzübergang (richtig:) C***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem gesondert rechtskräftig verurteilten) Gerhard H***** versucht, den bestehenden Vorschriften zuwider 12.620,6 Gramm Cannabisharz und 257,9 Gramm Haschischöl mit insgesamt 232,20 Gramm THC-Reingehalt, sohin Suchtgift in einer solchen Menge, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, aus Marokko nach Spanien (zwecks späterer Verbringung des Suchtgiftes nach Österreich) einzuführen.Dragan K***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG im Entwicklungsstadium des Versuchs nach Paragraph 15, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 16.Oktober 1991 am marokkanisch-spanischen Grenzübergang (richtig:) C***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem gesondert rechtskräftig verurteilten) Gerhard H***** versucht, den bestehenden Vorschriften zuwider 12.620,6 Gramm Cannabisharz und 257,9 Gramm Haschischöl mit insgesamt 232,20 Gramm THC-Reingehalt, sohin Suchtgift in einer solchen Menge, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, aus Marokko nach Spanien (zwecks späterer Verbringung des Suchtgiftes nach Österreich) einzuführen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Dem zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund vertretenen Beschwerdestandpunkt zuwider erweist es sich bei der hier gegebenen Fallkonstellation als unzweifelhaft erkennbar, daß die Verlesung der in C***** (Spanien) nur gegen Gerhard H***** ergangenen strafgerichtlichen Entscheidung "SENTENCIA num 33/93" allein in spanischer Sprache ohne deutsche Übersetzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Schon die Primärprämisse des in Rede stehenden Einwands, das Erstgericht habe "den entscheidungswesentlichen THC-Gehalt des angekauften Suchtgiftes aus den Angaben in diesem Urteil errechnet", trifft nämlich nicht zu. Abgesehen davon, daß der dem Angeklagten angelastete THC-Reingehalt des tatverfangenen Suchtgiftes nicht allein durch die Wiedergabe der Ablichtung des spanischen Originalurteils sondern auch durch die (gleichfalls ausdrücklich als Feststellungsgrundlage verwerteten - 27, 35/I) zeugenschaftlichen Angaben des Gerhard H***** in insoweit verfahrensrechtlich nicht zu problematisierender Weise dem in der Hauptverhandlung erzielten Beweissubstrat der tatrichterlichen Suchtgiftquantifizierung zugeführt wurde (476/I, 13/II), steht selbst nach der eigenen Verantwortung des (bloß subjektive Gutgläubigkeit reklamierenden) Angeklagten in objektiver Hinsicht außer Frage, daß sich der gescheiterte Transferversuch auf eine Haschischmenge von rund 13 kg bezog (469 ff/I, 12/II). Realistisch faßbare Anhaltspunkte für einen jedweder einschlägigen forensischen Erfahrung widerstreitenden Marginalgehalt an reinem THC, der die für die Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG unabdingbare Mindestmenge von 20 Gramm THC trotz der Ingerenz eines Haschischquantums der hier in Rede stehenden außergewöhnlichen Größenordnung in Frage stellen könnte, sind weder den aktenkundigen Beweisergebnissen noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen. Von einer für den Angeklagten in einem entscheidenden Punkt auch nur potentiell nachteiligen Mediatisierung des relevierten Teils der Beweisaufnahme kann mithin keine Rede sein (§ 281 Abs 3 StPO).Dem zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund vertretenen Beschwerdestandpunkt zuwider erweist es sich bei der hier gegebenen Fallkonstellation als unzweifelhaft erkennbar, daß die Verlesung der in C***** (Spanien) nur gegen Gerhard H***** ergangenen strafgerichtlichen Entscheidung "SENTENCIA num 33/93" allein in spanischer Sprache ohne deutsche Übersetzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Schon die Primärprämisse des in Rede stehenden Einwands, das Erstgericht habe "den entscheidungswesentlichen THC-Gehalt des angekauften Suchtgiftes aus den Angaben in diesem Urteil errechnet", trifft nämlich nicht zu. Abgesehen davon, daß der dem Angeklagten angelastete THC-Reingehalt des tatverfangenen Suchtgiftes nicht allein durch die Wiedergabe der Ablichtung des spanischen Originalurteils sondern auch durch die (gleichfalls ausdrücklich als Feststellungsgrundlage verwerteten - 27, 35/I) zeugenschaftlichen Angaben des Gerhard H***** in insoweit verfahrensrechtlich nicht zu problematisierender Weise dem in der Hauptverhandlung erzielten Beweissubstrat der tatrichterlichen Suchtgiftquantifizierung zugeführt wurde (476/I, 13/II), steht selbst nach der eigenen Verantwortung des (bloß subjektive Gutgläubigkeit reklamierenden) Angeklagten in objektiver Hinsicht außer Frage, daß sich der gescheiterte Transferversuch auf eine Haschischmenge von rund 13 kg bezog (469 ff/I, 12/II). Realistisch faßbare Anhaltspunkte für einen jedweder einschlägigen forensischen Erfahrung widerstreitenden Marginalgehalt an reinem THC, der die für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG unabdingbare Mindestmenge von 20 Gramm THC trotz der Ingerenz eines Haschischquantums der hier in Rede stehenden außergewöhnlichen Größenordnung in Frage stellen könnte, sind weder den aktenkundigen Beweisergebnissen noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen. Von einer für den Angeklagten in einem entscheidenden Punkt auch nur potentiell nachteiligen Mediatisierung des relevierten Teils der Beweisaufnahme kann mithin keine Rede sein (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Daß dem erörterten Beschwerdeeinwand auch keine Berechtigung zukommt, soweit er im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wiederholt wird, ergibt sich aus den bereits dargelegten Erwägungen.Daß dem erörterten Beschwerdeeinwand auch keine Berechtigung zukommt, soweit er im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wiederholt wird, ergibt sich aus den bereits dargelegten Erwägungen.
Die Mängelrüge versagt aber auch im übrigen:
Das in den Urteilsgründen (41/II) bezogene Verständnis jener Passage eines vom (damals inhaftierten) Komplizen H***** verfaßten Briefes an den Angeklagten, in der er den (verhaftungsbedingten) Verlust von 80.000 S beklagt, als eine bloß entgangenen Gewinn, nicht aber effektiven Verlust eigenen Bargelds zur Tatfinanzierung betreffende Äußerung findet - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - in der von Gerhard H***** selbst bekundeten Interpretation seines Schreibens eine tragfähige Stütze (15, 16/II).
Der die weitere Briefpassage "wenn es gutgegangen wäre, dann hättest Du auch die Hand aufgehalten" betreffende Einwand, dieser Wortlaut ließe auch eine mit dem bekämpften Schuldspruch nicht korrespondierende Deutung in Richtung zunächst auf den Zeugen H***** beschränkter Initiativen zur Tatfinanzierung zu, erschöpft sich in einer hier unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne damit einen formellen Begründungsmangel darzutun.
Was schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu der Frage vorgebracht wird, ob Bewegungen auf den im Verfahren hervorgekommenen Konten des Angeklagten (vorweg nicht abschließende) Rückschlüsse auf seine Aktivitäten zur Tatfinanzierung zuließen bzw ob dazu sämtliche in Betracht kommenden Beweismöglichkeiten vom Erstgericht genützt wurden, vermag insgesamt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Was schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu der Frage vorgebracht wird, ob Bewegungen auf den im Verfahren hervorgekommenen Konten des Angeklagten (vorweg nicht abschließende) Rückschlüsse auf seine Aktivitäten zur Tatfinanzierung zuließen bzw ob dazu sämtliche in Betracht kommenden Beweismöglichkeiten vom Erstgericht genützt wurden, vermag insgesamt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.