Gründe:
Mit auch Freisprüche enthaltendem Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. Juli 2008 (ON 371) wurde Ludwig L***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (A) und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C) sowie der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (B), der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB (D) und des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (E) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat erMit auch Freisprüche enthaltendem Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. Juli 2008 (ON 371) wurde Ludwig L***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB (A) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (C) sowie der Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (B), der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB (D) und des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (E) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat er
(A) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von „teils schweren Betrügereien" eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mehrere Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder andere mit einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich
1) am oder nach dem 7. Dezember 2004 sowie nach dem 23. Februar 2005 in zwei Angriffen Maria P***** durch die Vorgabe, ihr Kapital gewinnbringend anzulegen, zur Ausfolgung von insgesamt 36.700 Euro,
2) Maria P***** als Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der I***** GmbH durch das Versprechen, er werde für die Benützung der Infrastruktur dieser Gesellschaft entsprechende monatliche Pauschalzahlungen leisten und die Kosten für einen Pkw tragen, (a) in der Zeit vom Jänner 2005 bis zum Mai 2005 zur Bereitstellung von Büroräumen samt Infrastruktur im Gegenwert von mindestens 2.250 Euro und
(b) am 27. Dezember 2004 zum Abschluss eines Leasingvertrags für einen BMW X3 um 3.139,12 Euro sowie
3) in der Zeit vom 27. April 2007 bis zum 12. Juli 2007 in sechs Angriffen Angestellte mehrerer Beherbergungsbetriebe durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Gast zu sein, zur Überlassung von Hotelzimmern im Gegenwert von insgesamt rund 5.800 Euro,
(B) in der Zeit vom 3. November 2004 bis zum 2. Dezember 2004 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Aktiendepot der Maria P***** zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dieser einen 3.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass er in vier Angriffen insgesamt 40.000 Euro von dem Depot behob und für sich verwendete,
(C) in der Zeit vom 26. Mai 2005 bis zum 2. Juni 2005 Maria P***** durch die wiederholt geäußerten Drohungen, er werde ihre Existenz zerstören und Nacktfotos von ihr veröffentlichen, zur Rücknahme der gegen ihn erstatteten Anzeige zu nötigen versucht,
(D) in der Zeit vom April 2007 bis zum Herbst 2007 Maria P***** durch zahlreiche SMS, Fax-Nachrichten, Briefe, Postkarten und E-Mails in einer Weise verfolgt, die geeignet gewesen ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, sowie
(E) am 23. Mai 2005 drei Tintenpatronen im Gesamtwert von 47,70 Euro Gewahrsamsträgern des Unternehmens S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht. Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Staatsanwaltschaft mit Berufung (ON 370 S 129). Über diese Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden. Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. Oktober 2008 (ON 416) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fort.(E) am 23. Mai 2005 drei Tintenpatronen im Gesamtwert von 47,70 Euro Gewahrsamsträgern des Unternehmens S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht. Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Staatsanwaltschaft mit Berufung (ON 370 S 129). Über diese Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden. Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. Oktober 2008 (ON 416) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO fort.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.