Das Maß der einzuhaltenden (objektiven) Sorgfaltspflicht richtet sich in Ermangelung einschlägiger Rechtsvorschriften nach den Gepflogenheiten der gewissenhaften und verständigen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises (EvBl. 1965/280 u.a.; Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht S. 50 ff.). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer sinngemäß angegeben, daß er selbst in seinem Gewerbebetrieb von (ihm unbekannten) Personen, welche ihm Goldwaren zum Kauf anbieten, Ausweisleistung zu verlangen und deren (nachgewiesene) Personaldaten zu notieren pflegt (S. 226, 366). Ist aber der Anbietende - wie im vorliegenden Fall - nicht imstande (oder nicht gewillt), den von ihm geforderten Identitätsnachweis zu erbringen, so muß dieser Umstand als geeignet angesehen werden, bei Einhaltung der für einen Goldwarenhändler nach der Verkehrssitte gebotenen Sorgfaltspflicht Bedenken in der Richtung eines strafbaren Vorerwerbs der angebotenen Goldwaren zu erwecken. Die nach den Umständen unüberprüfbare Auskunft eines solchen Verkäufers auf die Frage, wem die angebotenen Waren gehören, bietet erfahrungsgemäß keinerlei Gewähr für deren rechtmäßige Herkunft.
Wenn auch die früher im § 473 StG. speziell für bestimmte Gewerbetreibende, u.a. für Goldarbeiter, normierte Verbindlichkeit, einen verdächtigen Verkäufer anzuhalten, nicht (mehr) besteht, verletzt demnach eine Sorgfaltspflicht und handelt somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 StGB fahrlässig, wer unter Außerachtlassung der umschriebenen, gerade Angehörige der genannten Berufsgruppen in erster Linie treffenden Sorgfalt Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Daß aber auch die weiteren Voraussetzungen fahrlässigen Handelns nach § 6 Abs. 1 StGB im Fall des Beschwerdeführers zutreffen, kann umso weniger bezweifelt werden, als keine Umstände vorliegen, denen zufolge er nach seinen Verhältnissen zu der erwähnten Sorgfalt etwa nicht befähigt oder diese ihm nicht zuzumuten gewesen wäre. Seine Handlungsweise wurde daher zu Recht dem Tatbestand des § 165 StGB unterstellt, mögen auch die sonstigen Umstände des Handels (wie Ort und Zeit des Anbots, Art und Menge der angebotenen Ware, vereinbarter Preis) an sich unbedenklich geschienen haben. Hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt, soweit der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b (letzter Fall) des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat) behauptet.Wenn auch die früher im Paragraph 473, StG. speziell für bestimmte Gewerbetreibende, u.a. für Goldarbeiter, normierte Verbindlichkeit, einen verdächtigen Verkäufer anzuhalten, nicht (mehr) besteht, verletzt demnach eine Sorgfaltspflicht und handelt somit unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, StGB fahrlässig, wer unter Außerachtlassung der umschriebenen, gerade Angehörige der genannten Berufsgruppen in erster Linie treffenden Sorgfalt Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Daß aber auch die weiteren Voraussetzungen fahrlässigen Handelns nach Paragraph 6, Absatz eins, StGB im Fall des Beschwerdeführers zutreffen, kann umso weniger bezweifelt werden, als keine Umstände vorliegen, denen zufolge er nach seinen Verhältnissen zu der erwähnten Sorgfalt etwa nicht befähigt oder diese ihm nicht zuzumuten gewesen wäre. Seine Handlungsweise wurde daher zu Recht dem Tatbestand des Paragraph 165, StGB unterstellt, mögen auch die sonstigen Umstände des Handels (wie Ort und Zeit des Anbots, Art und Menge der angebotenen Ware, vereinbarter Preis) an sich unbedenklich geschienen haben. Hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt, soweit der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, (letzter Fall) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat) behauptet.
Gemäß § 42 Abs. 1 StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, dann nicht strafbar, wenn 1. die Schuld des Täters gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Zunächst schließt die Strafdrohung des § 165 StGB die Anwendung des § 42 Abs. 1 StGB nicht aus. Auch die Schuld des Täters ist noch als gering zu bezeichnen. Die Umstände des vorliegenden Handels waren an und für sich unbedenklich. Relativ geringwertige Goldwaren wurden in der Geschäftszeit im Lokal des Angeklagten angeboten. Art und Menge der Goldwaren waren keineswegs verdächtig, der vereinbarte Preis war angemessen. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten, die lediglich darin bestand, daß er es unterließ, entgegen der für einen Goldwarenhändler nach der Verkehrssitte gebotenen Sorgfaltspflicht auf die Ausweisleistung des Verkäufers zu bestehen, bleibt erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung des § 165 StGB typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile für den durch den Diebstahl betroffenen Eigentümer der Goldwaren und für die Gesellschaft im Ganzen, sind gering. Die Folgen der Tat sind somit unbedeutend. Bei dem unbescholtenen Angeklagten ist eine Bestrafung aus spezialpräventiven Erwägungen nicht erforderlich. Sie ist aber auch nicht geboten, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Der Unwert der Tat liegt somit noch unter der Grenze der Strafwürdigkeit, sodaß kein Strafbedürfnis besteht und § 42 StGB angewendet werden kann.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, dann nicht strafbar, wenn 1. die Schuld des Täters gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Zunächst schließt die Strafdrohung des Paragraph 165, StGB die Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, StGB nicht aus. Auch die Schuld des Täters ist noch als gering zu bezeichnen. Die Umstände des vorliegenden Handels waren an und für sich unbedenklich. Relativ geringwertige Goldwaren wurden in der Geschäftszeit im Lokal des Angeklagten angeboten. Art und Menge der Goldwaren waren keineswegs verdächtig, der vereinbarte Preis war angemessen. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten, die lediglich darin bestand, daß er es unterließ, entgegen der für einen Goldwarenhändler nach der Verkehrssitte gebotenen Sorgfaltspflicht auf die Ausweisleistung des Verkäufers zu bestehen, bleibt erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung des Paragraph 165, StGB typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile für den durch den Diebstahl betroffenen Eigentümer der Goldwaren und für die Gesellschaft im Ganzen, sind gering. Die Folgen der Tat sind somit unbedeutend. Bei dem unbescholtenen Angeklagten ist eine Bestrafung aus spezialpräventiven Erwägungen nicht erforderlich. Sie ist aber auch nicht geboten, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Der Unwert der Tat liegt somit noch unter der Grenze der Strafwürdigkeit, sodaß kein Strafbedürfnis besteht und Paragraph 42, StGB angewendet werden kann.
Es war somit der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StGB Folge zu geben, das Urteil hinsichtlich des Angeklagten Ernst A zur Gänze aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3Es war somit der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StGB Folge zu geben, das Urteil hinsichtlich des Angeklagten Ernst A zur Gänze aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3
StPO ein Freispruch gemäß § 259 Z. 4 StPO zu fällen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.StPO ein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO zu fällen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Das Ersturteil ist ferner zum Nachteil des Angeklagten Edmund D, der keine Rechtsmittel ergriffen hat, mit einer Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO insofern behaftet, als diesem Angeklagten unter Verstoß gegen § 38 StGB die (polizeiliche) Verwahrungshaft, in der er sich in diesem Verfahren nach der Aktenlage vom 5.Dezember 1977, 19 Uhr 45, bis 7.Dezember 1977, 12 Uhr 20, befunden hat (S. 43), nicht auf die (bedingt nachgesehene Freiheits-) Strafe angerechnet wurde. Dieses dem Erstgericht unterlaufene Versehen war gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen und die unterbliebene Vorhaftanrechnung demgemäß nachzuholen.Das Ersturteil ist ferner zum Nachteil des Angeklagten Edmund D, der keine Rechtsmittel ergriffen hat, mit einer Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO insofern behaftet, als diesem Angeklagten unter Verstoß gegen Paragraph 38, StGB die (polizeiliche) Verwahrungshaft, in der er sich in diesem Verfahren nach der Aktenlage vom 5.Dezember 1977, 19 Uhr 45, bis 7.Dezember 1977, 12 Uhr 20, befunden hat (S. 43), nicht auf die (bedingt nachgesehene Freiheits-) Strafe angerechnet wurde. Dieses dem Erstgericht unterlaufene Versehen war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen und die unterbliebene Vorhaftanrechnung demgemäß nachzuholen.