Ausschließlich gegen die Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB richtet sich die nominell auf Z 3, 4, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Ausschließlich gegen die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet sich die nominell auf Ziffer 3, 4, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 StGB stellt einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der mit Berufung und lediglich nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 11 StPO (aus Z 11 erster Fall zudem iVm Z 2 bis 5a) auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO liegt vor, wenn die in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung der Begehung von strafbaren Handlungen mit schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt (vgl zur Anfechtungsbefugnis Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 9 und WK-StPO § 281 Rz 715 ff; RIS-Justiz RS0118581, RS0113980, RS0090341).Die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, StGB stellt einen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, der mit Berufung und lediglich nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO (aus Ziffer 11, erster Fall zudem in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5 a) auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO liegt vor, wenn die in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung der Begehung von strafbaren Handlungen mit schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt vergleiche zur Anfechtungsbefugnis Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 9 und WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff; RIS-Justiz RS0118581, RS0113980, RS0090341).
Mit seiner Kritik am Sachverständigengutachten bekämpft der Beschwerdeführer nicht die Sanktionsbefugnis, sondern die auf sämtliche gesetzlichen Prognosekriterien gegründete Gefährlichkeitsprognose (US 10) und macht damit einen Berufungsgrund geltend.
Der Vollständigkeit halber sei zum Einwand der mangelnden fachlichen Qualifikation des Sachverständigen festgehalten, dass eine allfällige Verletzung des § 47 Abs 1 Z 3 (§ 126 Abs 4) StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht und damit auch kein Gegenstand der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO sein kann (vgl Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 72).Der Vollständigkeit halber sei zum Einwand der mangelnden fachlichen Qualifikation des Sachverständigen festgehalten, dass eine allfällige Verletzung des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 126, Absatz 4,) StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht und damit auch kein Gegenstand der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sein kann vergleiche Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 72).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.