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Entscheidung 12 Os 187/11h×

Entscheidung 12 Os 187/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os187/11h

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. September 2011, GZ 18 Hv 50/11g-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard B***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./A./) und nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB (römisch eins./B./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch eins./C./), der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch eins./D./), der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei./A./), der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2002/134 (römisch zwei./B./) sowie der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB (römisch zwei./C./1./ bis 3./) schuldig erkannt. Er wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er in Graz (zusammengefasst wiedergegeben)

römisch eins./ von Dezember 2009 bis 30. Mai 2011

A./1./ und 2./ mit seiner am 17. Oktober 2000 geborenen, somit unmündigen Stieftochter Jacqueline Z***** mehrfach geschlechtliche Handlungen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB vorgenommen, indem er ihre Scheide leckte und betastete sowie ihre Brust berührte, und

B./ die Genannte, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, auch mehrfach dazu verleitet, durch Betasten der Brust und Scheide geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen;

C./ durch die unter Punkt A./ angeführten Tathandlungen mit seinem minderjährigen Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen und durch die unter Punkt B./ angeführten Handlungen, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen;

D./ durch die Ankündigung, er werde sie schlagen, wenn sie jemandem von den Vorfällen erzähle, sohin durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Bekanntgabe der an ihr verübten sexuellen Übergriffe genötigt;

römisch zwei./ die im Urteil näher bezeichneten pornographischen Darstellungen am 3. April 2010 und am 2. April 2011 hergestellt (A./) und von zumindest März 2003 bis 30. April 2004 (B./) sowie von 1. Mai 2004 bis 31. Mai 2011 sich in zahlreichen Angriffen über das Internet verschafft und ab der Speicherung bis zur Löschung der Dateien besessen (C./1./ bis 3./).

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB richtet sich die nominell auf Ziffer 3, 4, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, StGB stellt einen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, der  mit Berufung und lediglich nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO (aus Ziffer 11, erster Fall zudem in Verbindung mit Ziffer 2 bis 5 a) auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO liegt vor, wenn die in Frage gestellte Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die  Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung der Begehung von strafbaren Handlungen mit schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt vergleiche zur Anfechtungsbefugnis Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 9 und WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff; RIS-Justiz RS0118581, RS0113980, RS0090341).

Mit seiner Kritik am Sachverständigengutachten bekämpft der Beschwerdeführer nicht die Sanktionsbefugnis, sondern die auf sämtliche gesetzlichen Prognosekriterien gegründete Gefährlichkeitsprognose (US 10) und macht damit einen Berufungsgrund geltend.

Der Vollständigkeit halber sei zum Einwand der mangelnden fachlichen Qualifikation des Sachverständigen festgehalten, dass eine allfällige Verletzung des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 126, Absatz 4,) StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht und damit auch kein Gegenstand der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sein kann vergleiche Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 72).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00187.11H.0228.000

Im RIS seit

09.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120228_OGH0002_0120OS00187_11H0000_000