Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche zusammengefaßt sowohl in der Mängelrüge als auch in der Rechtsrüge auf die rechtliche Unterstellung des Verhaltens der Angeklagten Franz A, Rudolf B und Peter C unter den Tatbestand des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG., subsidiär unter jenen der gewerbsmäßigen Begehung der Delikte nach § 9 Abs 1 Z 1 und 2 SuchtgiftG. im Sinne des zweiten Falles des Abs 2 leg. cit., bei Franz A im Hinblick auf eine Ermöglichung des Verbrauches von Suchtgift durch eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Punkt I/ A/ 2) des Schuldspruches), auch des dritten Falles der letztgenannten Gesetzesstelle abzielt, kommt teilweise Berechtigung zu.Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche zusammengefaßt sowohl in der Mängelrüge als auch in der Rechtsrüge auf die rechtliche Unterstellung des Verhaltens der Angeklagten Franz A, Rudolf B und Peter C unter den Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG., subsidiär unter jenen der gewerbsmäßigen Begehung der Delikte nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SuchtgiftG. im Sinne des zweiten Falles des Absatz 2, leg. cit., bei Franz A im Hinblick auf eine Ermöglichung des Verbrauches von Suchtgift durch eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Punkt I/ A/ 2) des Schuldspruches), auch des dritten Falles der letztgenannten Gesetzesstelle abzielt, kommt teilweise Berechtigung zu.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO rügt die Staatsanwaltschaft zunächst in Ansehung des Schuldspruches des Rudolf B das Urteil im Ausspruch über entscheidende Tatsachen als unvollständig, da es an einer eingehenden Feststellung der von diesem Angeklagten im fraglichen Zeitraum tatsächlich konsumierten bzw. zu konsumieren beabsichtigten Suchtgiftmenge fehle. Aus einer solchen Feststellung hätte sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergeben, daß die von B konsumierten oder zu konsumieren beabsichtigten Suchtgiftmengen weitaus geringer waren als die von ihm nach Österreich transportierte Menge. Daraus wiederum wäre zwingend zu schließen gewesen, daß das von B eingeführte Suchtgift nicht, wie das Erstgericht annahm, im wesentlichen bloß für seinen Eigenbedarf bestimmt war, sondern daß er beabsichtigte, einen erheblichen Teil des Suchtgiftes in Verkehr zu setzen.In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt die Staatsanwaltschaft zunächst in Ansehung des Schuldspruches des Rudolf B das Urteil im Ausspruch über entscheidende Tatsachen als unvollständig, da es an einer eingehenden Feststellung der von diesem Angeklagten im fraglichen Zeitraum tatsächlich konsumierten bzw. zu konsumieren beabsichtigten Suchtgiftmenge fehle. Aus einer solchen Feststellung hätte sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergeben, daß die von B konsumierten oder zu konsumieren beabsichtigten Suchtgiftmengen weitaus geringer waren als die von ihm nach Österreich transportierte Menge. Daraus wiederum wäre zwingend zu schließen gewesen, daß das von B eingeführte Suchtgift nicht, wie das Erstgericht annahm, im wesentlichen bloß für seinen Eigenbedarf bestimmt war, sondern daß er beabsichtigte, einen erheblichen Teil des Suchtgiftes in Verkehr zu setzen.
Mit diesem Einwand macht die Staatsanwaltschaft der Sache nach zwar nicht eine Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (vgl. hiezu Gebert-Pallin-Pfeiffer III 2 Nr. 26 ff. zu § 281 Z 5 StPO), wohl aber eine unzureichende Begründung für diesen Ausspruch geltend. Denn die der Feststellung, wonach die Einfuhr des Suchtgiftes durch den Angeklagten B im wesentlichen für dessen Eigenbedarf bestimmt gewesen sei, ersichtlich zugrundeliegende, von der Staatsanwaltschaft implicite bekämpfte weitere Annahme, es habe dieser Angeklagte sich täglich bis zu einem Gramm Heroin oder die 'entsprechende Menge' Opium injiziert (vgl. Band I, S. 97-99, 466, 475, 487, 491), läßt völlig außer acht, daß nach der medizinischforensischen Erfahrung die tödliche Einzeldosis des Heroin beim nicht gewöhnten Erwachsenen bloß bei 0,05 bis 0,075 Gramm, jene des Opiums bei zwei bis drei Gramm liegt (vgl. Mueller Gerichtliche Medizin2, S. 914, 912). Der Wert für das Heroin macht aber einen derart verschwindenden Bruchteil der vom Angeklagten B behaupteten Tagesdosis aus, daß die entsprechende erstgerichtliche Annahme in forensisch-medizinischer Sicht auch dann unhaltbar ist, und die dieser Feststellung zugrunde gelegte angebliche Notorität nicht zutrifft, wenn man ins Kalkül zieht, daß in der Regel bei suchtgiftgewöhnten Personen die Letaldosis höher liegen wird. Die Annahme einer 'entsprechenden Menge' Opiums ist zudem so unbestimmt gehalten, daß auch sie bei der gegebenen Sachlage nicht als tragfähige Basis für die weitere Feststellung der Verwendung der Opiumtinktur zum Eigengebrauch dienen kann. Da sich somit schon die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft zum Schuldspruch des Angeklagten Rudolf B als begründet erweist und deshalb die Aufhebung des Urteils in Ansehung dieses Angeklagten und die Rückverweisung der Sache an die erste Instanz unvermeidlich ist (§ 288 Abs 1 Z 1 StPO), erübrigt sich ein Eingehen auf die zum selben Schuldspruch erhobene Rechtsrüge.Mit diesem Einwand macht die Staatsanwaltschaft der Sache nach zwar nicht eine Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen vergleiche hiezu Gebert-Pallin-Pfeiffer römisch drei 2 Nr. 26 ff. zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO), wohl aber eine unzureichende Begründung für diesen Ausspruch geltend. Denn die der Feststellung, wonach die Einfuhr des Suchtgiftes durch den Angeklagten B im wesentlichen für dessen Eigenbedarf bestimmt gewesen sei, ersichtlich zugrundeliegende, von der Staatsanwaltschaft implicite bekämpfte weitere Annahme, es habe dieser Angeklagte sich täglich bis zu einem Gramm Heroin oder die 'entsprechende Menge' Opium injiziert vergleiche Band römisch eins, S. 97-99, 466, 475, 487, 491), läßt völlig außer acht, daß nach der medizinischforensischen Erfahrung die tödliche Einzeldosis des Heroin beim nicht gewöhnten Erwachsenen bloß bei 0,05 bis 0,075 Gramm, jene des Opiums bei zwei bis drei Gramm liegt vergleiche Mueller Gerichtliche Medizin2, S. 914, 912). Der Wert für das Heroin macht aber einen derart verschwindenden Bruchteil der vom Angeklagten B behaupteten Tagesdosis aus, daß die entsprechende erstgerichtliche Annahme in forensisch-medizinischer Sicht auch dann unhaltbar ist, und die dieser Feststellung zugrunde gelegte angebliche Notorität nicht zutrifft, wenn man ins Kalkül zieht, daß in der Regel bei suchtgiftgewöhnten Personen die Letaldosis höher liegen wird. Die Annahme einer 'entsprechenden Menge' Opiums ist zudem so unbestimmt gehalten, daß auch sie bei der gegebenen Sachlage nicht als tragfähige Basis für die weitere Feststellung der Verwendung der Opiumtinktur zum Eigengebrauch dienen kann. Da sich somit schon die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft zum Schuldspruch des Angeklagten Rudolf B als begründet erweist und deshalb die Aufhebung des Urteils in Ansehung dieses Angeklagten und die Rückverweisung der Sache an die erste Instanz unvermeidlich ist (Paragraph 288, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), erübrigt sich ein Eingehen auf die zum selben Schuldspruch erhobene Rechtsrüge.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei zum Einwand gegen die vom Erstgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Geheimgefahr als objektiven Tatbildmerkmales des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. vertretene Auffassung die nach ständiger bisheriger Rechtsprechung angenommenen sogenannten Grenzmengen von 0,5 Gramm Heroin und 7,5 Gramm Opiumtinktur seien 'unrealistisch' bzw. 'bedenklich', ausgeführt:Lediglich der Vollständigkeit halber sei zum Einwand gegen die vom Erstgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Geheimgefahr als objektiven Tatbildmerkmales des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. vertretene Auffassung die nach ständiger bisheriger Rechtsprechung angenommenen sogenannten Grenzmengen von 0,5 Gramm Heroin und 7,5 Gramm Opiumtinktur seien 'unrealistisch' bzw. 'bedenklich', ausgeführt:
Es besteht kein Anlaß, von diesen, auf medizinischwissenschaftlicher Erfahrung beruhenden Werten von Suchtgiftmengen, welche, im Sinne des Begriffes der Gemeingefahr nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG., ausreichen, wenigstens 30 bis 50 Menschen der Sucht zuzuführen (vgl. u. v.a. zuletzt RZ 1979/5), abzugehen (vgl. ferner Maurer in RZ 1973, S. 43 f. sowie in den 'Beiträgen zur gerichtlichen Medizin', Deuticke Verlag Wien, Band 29, S. 134, Band 30, S. 302, 304). Allerdings ist bei der Frage der Tatbildlichkeit eines Verhaltens nach § 6 SuchtgiftG. zu beachten, daß diese nicht allein schon aus der Art und Menge des den Gegenstand der Tathandlungen bildenden Suchtgiftes abzuleiten ist. Vielmehr ist die Eignung einer bestimmten Tat zur Herbeiführung einer Gemeingefahr konkret nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu prüfen; erfaßt die Gefährdung zunächst bloß noch einen unbestimmten Personenkreis, dann ist sie objektiv tatbestandsmäßig, wenn einerseits die Suchtgiftmenge genügt, eine Zahl von wenigstens 30 bis 50 Menschen der Sucht auszusetzen, und wenn andererseits der Täter in concreto nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Gefahr jederzeit so weit zu begrenzen, daß sie das in Rede stehende Ausmaß nicht erreichen kann.Es besteht kein Anlaß, von diesen, auf medizinischwissenschaftlicher Erfahrung beruhenden Werten von Suchtgiftmengen, welche, im Sinne des Begriffes der Gemeingefahr nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG., ausreichen, wenigstens 30 bis 50 Menschen der Sucht zuzuführen vergleiche u. v.a. zuletzt RZ 1979/5), abzugehen vergleiche ferner Maurer in RZ 1973, S. 43 f. sowie in den 'Beiträgen zur gerichtlichen Medizin', Deuticke Verlag Wien, Band 29, S. 134, Band 30, S. 302, 304). Allerdings ist bei der Frage der Tatbildlichkeit eines Verhaltens nach Paragraph 6, SuchtgiftG. zu beachten, daß diese nicht allein schon aus der Art und Menge des den Gegenstand der Tathandlungen bildenden Suchtgiftes abzuleiten ist. Vielmehr ist die Eignung einer bestimmten Tat zur Herbeiführung einer Gemeingefahr konkret nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu prüfen; erfaßt die Gefährdung zunächst bloß noch einen unbestimmten Personenkreis, dann ist sie objektiv tatbestandsmäßig, wenn einerseits die Suchtgiftmenge genügt, eine Zahl von wenigstens 30 bis 50 Menschen der Sucht auszusetzen, und wenn andererseits der Täter in concreto nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Gefahr jederzeit so weit zu begrenzen, daß sie das in Rede stehende Ausmaß nicht erreichen kann.
Auf der subjektiven Tatseite muß das Vorliegen aller für die Entstehung einer, in der dargelegten Bedeutung abstrakten, Gemeingefahr im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Tatumstände vom Vorsatz des Täters umfaßt sein.
Das Wissen um die rein theoretische Möglichkeit der Weiterverbreitung einer, nicht schon vom Täter selbst an mindestens 30 bis 50 Personen zu verteilenden oder verteilten, Suchtgiftmenge allein reicht demnach nicht aus; der Tätervorsatz muß sich vielmehr in diesem Fall, über ein Zureichen des tatgegenständlichen Suchtgiftquantums hinaus, auch darauf erstrecken, daß das Suchtgift nach den konkreten Umständen der vorgesehenen Verteilung letzten Endes tatsächlich mindestens 30 bis 50 Menschen zukommen kann (vgl. zuletzt RZ 1979/5).Das Wissen um die rein theoretische Möglichkeit der Weiterverbreitung einer, nicht schon vom Täter selbst an mindestens 30 bis 50 Personen zu verteilenden oder verteilten, Suchtgiftmenge allein reicht demnach nicht aus; der Tätervorsatz muß sich vielmehr in diesem Fall, über ein Zureichen des tatgegenständlichen Suchtgiftquantums hinaus, auch darauf erstrecken, daß das Suchtgift nach den konkreten Umständen der vorgesehenen Verteilung letzten Endes tatsächlich mindestens 30 bis 50 Menschen zukommen kann vergleiche zuletzt RZ 1979/5).
Jenen rechtlichen Kriterien wird bei der Beurteilung des Sachverhaltes in Ansehung des Angeklagten B im zu erneuernden Verfahren Rechnung zu tragen sein.
Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie, den Schuldspruch der Angeklagten Franz A und Peter C betreffend, unter den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie, den Schuldspruch der Angeklagten Franz A und Peter C betreffend, unter den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins
StPO die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens auch dieser Angeklagten nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. reklamiert.StPO die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens auch dieser Angeklagten nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. reklamiert.
Denn die einschlägigen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in dem, insofern nur die rechtliche Subsumtion tangierenden, Einwand, das Erstgericht habe hinsichtlich der genannten Angeklagten ebenfalls zu Unrecht die Tatbestandsmäßigkeit nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. verneint, und in dem Hinweis auf die Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch des Angeklagten B. Damit fehlt es aber, zumal dem letzteren Schuldspruch ein ganz anderer Sachverhalt zugrundeliegt, zunächst an jeglicher Substantiierung der Mängelrüge, deren gesetzmäßige Ausführung eine ausdrückliche oder in deutlichen Hinweisen bestehende Anführung der Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden, voraussetzt (Gebert-Pallin-Pfeiffer III 2 Entscheidungen Nr. 3 a, 3 b zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO). Darüber hinaus läßt die Rechtsrüge in Ansehung der bekämpften Schuldsprüche der Angeklagten A und C die aus dem Ersturteil hervorgehende tatsächliche Verneinung der subjektiven Tatseite in Ansehung einer Gemeingefahr durch die diesen Angeklagten zur Last liegende Überlassung vergleichsweise geringerer Suchtgiftmengen an andere Süchtige (Band I, S. 488, 492) außer acht. Auch die Rechtsrüge, die ein Festhalten an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt erfordert, ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.Denn die einschlägigen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in dem, insofern nur die rechtliche Subsumtion tangierenden, Einwand, das Erstgericht habe hinsichtlich der genannten Angeklagten ebenfalls zu Unrecht die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. verneint, und in dem Hinweis auf die Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch des Angeklagten B. Damit fehlt es aber, zumal dem letzteren Schuldspruch ein ganz anderer Sachverhalt zugrundeliegt, zunächst an jeglicher Substantiierung der Mängelrüge, deren gesetzmäßige Ausführung eine ausdrückliche oder in deutlichen Hinweisen bestehende Anführung der Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden, voraussetzt (Gebert-Pallin-Pfeiffer römisch drei 2 Entscheidungen Nr. 3 a, 3 b zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Darüber hinaus läßt die Rechtsrüge in Ansehung der bekämpften Schuldsprüche der Angeklagten A und C die aus dem Ersturteil hervorgehende tatsächliche Verneinung der subjektiven Tatseite in Ansehung einer Gemeingefahr durch die diesen Angeklagten zur Last liegende Überlassung vergleichsweise geringerer Suchtgiftmengen an andere Süchtige (Band römisch eins, S. 488, 492) außer acht. Auch die Rechtsrüge, die ein Festhalten an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt erfordert, ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Zu Recht wirft die Nichtigkeitsbeschwerde aber dem Ersturteil in den Schuldsprüchen der Angeklagten A und C wegen des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 1 und 2Zu Recht wirft die Nichtigkeitsbeschwerde aber dem Ersturteil in den Schuldsprüchen der Angeklagten A und C wegen des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2
SuchtgiftG. Feststellungsmängel in der Richtung gewerbsmäßiger
Begehung dieses Deliktes im Sinne des § 9 Abs 2Begehung dieses Deliktes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2
zweiter Fall SuchtgiftG. vor.
Anhaltspunkte für die hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB) charakteristische Tätertendenz der Erschließung einer für längere Zeit wirksamen Einkommensquelle (ÖJZ-LSK. 1975/93 u.a.) bieten nicht nur die wiederholten Weitergaben von Suchtgift an nicht berechtigte Personen durch die Angeklagten A und C, sondern auch bestimmte andere Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere die, in der Hauptverhandlung verlesenen (Band I S. 475) Polizeierhebungen. Den, wenn auch später widerrufenen, Angaben des Angeklagten C vor der Polizei zufolge hat dieser einkommenslose Angeklagte zehn Gramm Heroin und Morphium zum Preis von 3.000 S bis 2.800 S pro Gramm gekauft und gewinnbringend an andere, darunter an den Mitangeklagten A, weiterverkauft (Band I, S. 42, 121 f., 131, 311). Franz A wiederum stand im Verdacht, 'Handel' mit Suchtgift zu treiben (Band I, S. 61, 307). Teils auch seinen Angaben nach hat er, gleichfalls trotz Einkommenslosigkeit, für die von Peter C erworbenen zehn Gramm Heroin 20.000 S bezahlt und ebenfalls teilweise weiterverkauft (Band I, S. 16, 67, 77 f.). Den Aussagen der Stefanie E zufolge hat A ihr gegenüber erklärt, daß er Suchtgift 'in Kommission' habe (Band I, S. 85).Anhaltspunkte für die hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, StGB) charakteristische Tätertendenz der Erschließung einer für längere Zeit wirksamen Einkommensquelle (ÖJZ-LSK. 1975/93 u.a.) bieten nicht nur die wiederholten Weitergaben von Suchtgift an nicht berechtigte Personen durch die Angeklagten A und C, sondern auch bestimmte andere Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere die, in der Hauptverhandlung verlesenen (Band römisch eins S. 475) Polizeierhebungen. Den, wenn auch später widerrufenen, Angaben des Angeklagten C vor der Polizei zufolge hat dieser einkommenslose Angeklagte zehn Gramm Heroin und Morphium zum Preis von 3.000 S bis 2.800 S pro Gramm gekauft und gewinnbringend an andere, darunter an den Mitangeklagten A, weiterverkauft (Band römisch eins, S. 42, 121 f., 131, 311). Franz A wiederum stand im Verdacht, 'Handel' mit Suchtgift zu treiben (Band römisch eins, S. 61, 307). Teils auch seinen Angaben nach hat er, gleichfalls trotz Einkommenslosigkeit, für die von Peter C erworbenen zehn Gramm Heroin 20.000 S bezahlt und ebenfalls teilweise weiterverkauft (Band römisch eins, S. 16, 67, 77 f.). Den Aussagen der Stefanie E zufolge hat A ihr gegenüber erklärt, daß er Suchtgift 'in Kommission' habe (Band römisch eins, S. 85).
Diese, für eine allfällige Gewerbsmäßigkeit des Erwerbes und der Überlassung von Suchtgiften an Nichtberechtigte durch die Angeklagten A und C bedeutsamen Umstände sind in den erstgerichtlichen Feststellungen unberücksichtigt geblieben. Das Ersturteil ist daher in diesem Belange mit Feststellungsmängeln im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 10Diese, für eine allfällige Gewerbsmäßigkeit des Erwerbes und der Überlassung von Suchtgiften an Nichtberechtigte durch die Angeklagten A und C bedeutsamen Umstände sind in den erstgerichtlichen Feststellungen unberücksichtigt geblieben. Das Ersturteil ist daher in diesem Belange mit Feststellungsmängeln im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10
des § 281 Abs 1 StPO behaftet.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet.
Gleiches gilt schließlich für den Schuldspruch des Angeklagten A, insoweit, wie die Staatsanwaltschaft ferner zutreffend rügt, das Erstgericht außer acht gelassen hat, daß Franz A durch die Überlassung von vier bis fünf Schuß Morphium und Heroin an die am 4. März 1957
geborene Stefanie E im Jänner und Februar 1978
(Punkt I/ A/ 2) des Schuldspruches) einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, den Verbrauch eines Suchtgiftes ermöglichte (§ 9 Abs 2 dritter Fall SuchtgiftG.). Franz A war mit Stefanie E, die das 21. Lebensjahr am 4.März 1978, somit nach den Tatzeiten, vollendete, bereits seit etwa September 1977 bekannt oder sogar befreundet (vgl. Band I, S. 65, 85, 472), sodaß im Sinne des § 9 Abs 2 dritter Fall SuchtgiftG. Feststellungen sowohl in objektiver Hinsicht über das Alter Stefanie ES als auch in subjektiver Hinsicht über die Kenntnis des Angeklagten Franz A hievon indiziert gewesen wären.(Punkt I/ A/ 2) des Schuldspruches) einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, den Verbrauch eines Suchtgiftes ermöglichte (Paragraph 9, Absatz 2, dritter Fall SuchtgiftG.). Franz A war mit Stefanie E, die das 21. Lebensjahr am 4.März 1978, somit nach den Tatzeiten, vollendete, bereits seit etwa September 1977 bekannt oder sogar befreundet vergleiche Band römisch eins, S. 65, 85, 472), sodaß im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, dritter Fall SuchtgiftG. Feststellungen sowohl in objektiver Hinsicht über das Alter Stefanie ES als auch in subjektiver Hinsicht über die Kenntnis des Angeklagten Franz A hievon indiziert gewesen wären.
Aus den genannten Gründen erweist sich somit die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als teilweise berechtigt und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die vom Erstgericht gemäß § 26 Abs 1 StGB ausgesprochene, bei Fehlen der Bedingungen für den Verfall (§ 9 Abs 3 SuchtgiftG.) grundsätzlich zulässige Einziehung, welche ersichtlich nicht auch den Mitangeklagten Kurt D, in Ansehung dessen das Urteil rechtskräftig ist, betrifft und als Teil der Strafaussprüche (§ 443 Abs 2 StPO) durch deren Aufhebung beseitigt wird (vgl. auch RZ 1978/80), nicht dem Gesetz entspricht. Denn die allgemein gehaltene Formulierung auf Einziehung der 'sichergestellten Gegenstände, welche die Täter zu ihrer Straftat verwendet haben', genügt zunächst nicht den Erfordernissen der Individualisierung und Konkretisierung. Davon abgesehen ist, neben der Verwendung von Gegenständen zur Begehung einer strafbaren Handlung oder der Bestimmung solcher Gegenstände zur Begehung dieser Handlung durch den Täter oder der Hervorbringung der Gegenstände durch die Straftat, weitere Voraussetzung des § 26 Abs 1 StGB, daß die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Nicht jede Verwendung von Gegenständen zur Begehung einer Straftat genügt sohin für deren Einziehung; diese ist vielmehr nur unter der letzterwähnten, weiteren Voraussetzung zulässig (vgl. auch ÖJZ-LSK. 1975/227).Aus den genannten Gründen erweist sich somit die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als teilweise berechtigt und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die vom Erstgericht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB ausgesprochene, bei Fehlen der Bedingungen für den Verfall (Paragraph 9, Absatz 3, SuchtgiftG.) grundsätzlich zulässige Einziehung, welche ersichtlich nicht auch den Mitangeklagten Kurt D, in Ansehung dessen das Urteil rechtskräftig ist, betrifft und als Teil der Strafaussprüche (Paragraph 443, Absatz 2, StPO) durch deren Aufhebung beseitigt wird vergleiche auch RZ 1978/80), nicht dem Gesetz entspricht. Denn die allgemein gehaltene Formulierung auf Einziehung der 'sichergestellten Gegenstände, welche die Täter zu ihrer Straftat verwendet haben', genügt zunächst nicht den Erfordernissen der Individualisierung und Konkretisierung. Davon abgesehen ist, neben der Verwendung von Gegenständen zur Begehung einer strafbaren Handlung oder der Bestimmung solcher Gegenstände zur Begehung dieser Handlung durch den Täter oder der Hervorbringung der Gegenstände durch die Straftat, weitere Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, StGB, daß die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Nicht jede Verwendung von Gegenständen zur Begehung einer Straftat genügt sohin für deren Einziehung; diese ist vielmehr nur unter der letzterwähnten, weiteren Voraussetzung zulässig vergleiche auch ÖJZ-LSK. 1975/227).