Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Jänner 1937 geborene Gelegenheitsarbeiter Siegfried A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, weil er am 3.Juni 1980 in Brunn/ Gebirge in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Alfons B als Beteiligter dadurch, daß beide über den Zaun in das Anwesen der Anna C stiegen, ein Flügelfenster des Hauses zur Wohnung der Maria D aufbrachen und durch Entriegeln der Fensterflügeln in das Innere der Wohnung gelangen wollten, seinen Entschluß, Maria D fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und verwertbare Gegenstände durch Einbruch, bzw. durch Einsteigen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Zueignung der genannten Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, wobei eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung getätigt wurde.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Jänner 1937 geborene Gelegenheitsarbeiter Siegfried A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, weil er am 3.Juni 1980 in Brunn/ Gebirge in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Alfons B als Beteiligter dadurch, daß beide über den Zaun in das Anwesen der Anna C stiegen, ein Flügelfenster des Hauses zur Wohnung der Maria D aufbrachen und durch Entriegeln der Fensterflügeln in das Innere der Wohnung gelangen wollten, seinen Entschluß, Maria D fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und verwertbare Gegenstände durch Einbruch, bzw. durch Einsteigen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Zueignung der genannten Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, wobei eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung getätigt wurde.
Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, welche die Anwendung des § 39 StGB. ermöglicht hätten und den raschen Rückfall an, wertete hingegen als mildernd den Versuch der Tat und eine verminderte Zurechnungsfähigkeit durch Genuß berauschender Mitteln. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung.Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, welche die Anwendung des Paragraph 39, StGB. ermöglicht hätten und den raschen Rückfall an, wertete hingegen als mildernd den Versuch der Tat und eine verminderte Zurechnungsfähigkeit durch Genuß berauschender Mitteln. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15.Jänner 1981, GZ. 12 Os 187/80-6, - welchem Erkenntnis der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist - in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur mehr die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten, welcher Strafherabsetzung unter Hinweis auf den geringen Schuldgehalt der Tat und die verminderte Zurechnungsfähigkeit begehrt.