Es bedarf keiner verminderten Alkoholverträglichkeit, um durch den Konsum einer derart großen Menge von Alkohol volltrunken zu werden. Zu Recht hat das Erstgericht daher angenommen, daß der Angeklagte bei Genuß dieser Alkoholmenge und bei Einhaltung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv möglichen und zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintrittes eins Vollrausches rechnen mußte. Daß er dies tatsächlich getan hat, war nicht erforderlich, weil auch unbewußte Fahrlässigkeit ausreichend ist. Die Rechtsrüge versagt daher.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil mit einer nicht gerügten materiellrechtlichen Nichtigkeit zum Nachteil des Angeklagten behaftet ist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 290 Abs 1 StPO):Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil mit einer nicht gerügten materiellrechtlichen Nichtigkeit zum Nachteil des Angeklagten behaftet ist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (Paragraph 290, Absatz eins, StPO):
Die vom Erstgericht angenommene (weitere) Qualifikation des Grundtatbestandes der Körperverletzung im Faktum 1 nach § 84 Abs 2 Z 1 StGB setzt voraus, daß die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Das verwendete Mittel muß demnach an sich lebensgefährlich sein und auf (konkret) lebensgefährliche Weise verwendet werden.Die vom Erstgericht angenommene (weitere) Qualifikation des Grundtatbestandes der Körperverletzung im Faktum 1 nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB setzt voraus, daß die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Das verwendete Mittel muß demnach an sich lebensgefährlich sein und auf (konkret) lebensgefährliche Weise verwendet werden.
Diese Voraussetzung trifft auf den als Tatwaffe verwendeten Besenstiel nicht zu. Ein solcher Gegenstand ist selbst bei widmungswidriger Verwendung, sei es als Hieb-, sei es als Stoßwaffe, in der Regel nicht lebensgefährlich.
Daß er im vorliegenden Fall durch die sadistische Einführung in den After des Opfers und dessen anschließendes Hochheben auf lebensgefährliche Weise verwendet wurde und demnach auch damit schwerste Verletzungen herbeigeführt wurden, ändert nichts daran, daß er an sich kein solches Mittel ist, mit dem in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Die mithin rechtsirrig erfolgte Heranziehung der bezeichneten Qualifikation bewirkt insoweit eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, weil eine weitere Qualifikation des Grundtatbestandes der 'Rauschtat' auch einen höheren Unrechtsgehalt des Delikts nach § 287 StGB bewirkt (vgl SSt 47/35).Daß er im vorliegenden Fall durch die sadistische Einführung in den After des Opfers und dessen anschließendes Hochheben auf lebensgefährliche Weise verwendet wurde und demnach auch damit schwerste Verletzungen herbeigeführt wurden, ändert nichts daran, daß er an sich kein solches Mittel ist, mit dem in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Die mithin rechtsirrig erfolgte Heranziehung der bezeichneten Qualifikation bewirkt insoweit eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil eine weitere Qualifikation des Grundtatbestandes der 'Rauschtat' auch einen höheren Unrechtsgehalt des Delikts nach Paragraph 287, StGB bewirkt vergleiche SSt 47/35).
Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher in dem Ausspruch, daß Karl A zu Punkt 1 des Schuldspruchs mit einem solchen Mittel und auf solche Weise gehandelt hat, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, und in der Unterstellung dieses Sachverhalts auch unter § 84 Abs 2 Z 1 StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben.Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher in dem Ausspruch, daß Karl A zu Punkt 1 des Schuldspruchs mit einem solchen Mittel und auf solche Weise gehandelt hat, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, und in der Unterstellung dieses Sachverhalts auch unter Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben.
Bei der hiedurch erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die mehrfachen Vorstrafen wegen Straftaten, die auf der gleichen schädlichen Neigung wie die vorliegend begangenen Rauschtaten beruhen, weiters die Begehung zweier strafbedrohter Handlungen und die besonders brutale Vorgangsweise bei Verübung der Körperverletzung, als mildernd hingegen das Geständnis.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof das aus dem Spruch ersichtliche Strafmaß als tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht, wobei der Entfall der Qualifikation des § 84 Abs 2 Z 1 StGB in Ansehung der im Vollrausch begangenen schweren Körperverletzung vorliegend bei Ausmessung der verwirkten Strafe nicht besonders ins Gewicht fallen konnte.Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof das aus dem Spruch ersichtliche Strafmaß als tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht, wobei der Entfall der Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB in Ansehung der im Vollrausch begangenen schweren Körperverletzung vorliegend bei Ausmessung der verwirkten Strafe nicht besonders ins Gewicht fallen konnte.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Sachentscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.