Die dagegen von Piotr K***** aus Z 10, von Jacek S***** und Roman Piotr P***** aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von Piotr K***** aus Ziffer 10,, von Jacek S***** und Roman Piotr P***** aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Die gegen die Schuldsprüche Punkt A/II des Urteilssatzes gerichteten Rechtsrügen (der Sache nach allein Z 9 lit a) aller Beschwerdeführer verfehlen mit dem im wesentlichen gleichlautenden Argument, mehrere zeitlich nicht allzu sehr auseinanderfallende Ausführungshandlungen stellten nur eine Straftat dar, wenn sie von einem einheitlichen, planmäßig auf die Vollendung desselben Verbrechens gerichteten Vorsatz getragen seien, eine prozeßordnungsgemäße Ausführung; denn eben diese subjektive Prämisse trifft im vorliegenden Fall nicht zu:Die gegen die Schuldsprüche Punkt A/II des Urteilssatzes gerichteten Rechtsrügen (der Sache nach allein Ziffer 9, Litera a,) aller Beschwerdeführer verfehlen mit dem im wesentlichen gleichlautenden Argument, mehrere zeitlich nicht allzu sehr auseinanderfallende Ausführungshandlungen stellten nur eine Straftat dar, wenn sie von einem einheitlichen, planmäßig auf die Vollendung desselben Verbrechens gerichteten Vorsatz getragen seien, eine prozeßordnungsgemäße Ausführung; denn eben diese subjektive Prämisse trifft im vorliegenden Fall nicht zu:
Nach dem Urteilsinhalt ergriffen die Angeklagten vielmehr nach dem - infolge einer Störung durch Passanten - mißlungenen Versuch, das Fahrzeug der Firma Z***** GesmbH zu stehlen, die Flucht, begingen in der Folge einen anderen Einbruchsdiebstahl (A/I) und beschlossen nach etwa zwei Stunden (US 12), bei dem betreffenden PKW "neuerlich ihr Glück zu versuchen" (US 8, 9), sodaß diese Tat auf einem neuen Willensentschluß beruhte (US 14).
Soweit die Beschwerden gegen diese Annahme Einwände erheben, sind diese tatsächlicher Natur und als solche im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, der ein striktes Festhalten am festgestellten Urteilssachverhalt zur Voraussetzung hat, unbeachtlich.
Die Mängelrügen (Z 5) der Angeklagten Jacek S***** und Roman Piotr P***** erweisen sich als unbegründet.Die Mängelrügen (Ziffer 5,) der Angeklagten Jacek S***** und Roman Piotr P***** erweisen sich als unbegründet.
Die vom Beschwerdeführer S***** nunmehr behauptete finanzielle Notlage bedurfte - abgesehen davon, daß er sich darauf im gesamten Verfahren niemals berufen hatte - schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil sie - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht gegen, sondern für die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit und Bandenbildung spricht.
Das Schöffengericht mußte sich aber auch mit den Angaben des Mitangeklagten P***** bei dessen erster polizeilicher Einvernahme (81), während der Fahrt durch die Tschechei sei lediglich davon gesprochen worden, in Wien "ein oder zwei Fahrzeuge" zu stehlen, nicht eigens auseinandersetzen, weil P***** diese Aussage am folgenden Tag im Sinne eines gewerbs- und bandenmäßigen Tatplanes aller Angeklagten ausdrücklich richtigstellte (111 f, 115).
Die Annahme von zwei getrennten Willensentschlüssen (zu A/II) leitete das Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen, nämlich dem Umstand ab, daß zwischen den beiden Angriffen auf das betreffende Fahrzeug eine Zeitspanne von etwa zwei Stunden lag, während der die zur Flucht gezwungenen Täter in Wien eine Fahrtstrecke von drei bis vier Kilometer zurückgelegt und einen anderen PKW der Marke Mercedes gestohlen hatten (US 12, 14). Dagegen wird mit dem Einwand des Beschwerdeführers P*****, aus der Verantwortung der Angeklagten K***** (307) und S***** (321) in der Hauptverhandlung hätte auch der Schluß auf einen einheitlichen Tatentschluß gezogen werden können, kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern unzulässige Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung geübt.
Soweit dieser Angeklagte darüber hinaus unter Hinweis auf die Aussagen seiner Komplizen in der Hauptverhandlung die Urteilsfeststellungen über seine Bandenmitgliedschaft und seine Funktion innerhalb der Bande als unzureichend begründet bezeichnet, übergeht er seine diesbezüglich beständige Verantwortung vor der Polizei (115), auf die das Erstgericht den gegen ihn ergangenen Schuldspruch - unter ausdrücklicher Ablehnung der Verantwortung aller Angeklagten in der Hauptverhandlung - schwerpunktmäßig stützt (US 10, 11 f) und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gleichfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der Beschwerde zuwider bilden die Angaben des Angeklagten P***** vor der Sicherheitsbehörde aber auch eine durchaus tragfähige Grundlage für die Annahme, daß er in dem von ihm gelenkten PKW wenigstens fahrlässig eine verbotene Waffe mitführte, behauptete er doch damals, den sichergestellten Tränengasspray in Polen angekauft und im Handschuhfach des von ihm gelenkten Fahrzeuges - wenn auch in unbewußter Fahrlässigkeit (333) - mitgeführt zu haben.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen der Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen der Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.