Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Nach den bezüglichen Urteilsannahmen (vgl S 201 dA) stahlen der Angeklagte und der abgesondert verfolgte Kurt B am 28. Juni 1978 aus der Johanneskapelle in Seetal, Bezirks Tamsweg, zum Nachteil der Pfarre Seetal eine aus Holz geschnitzte 'Täufergruppe', darstellend Johannes den Täufer und Jesus, im Wert von 35.000 S, indem sie die Gegenstände über eine 1,12 m hohe Gittertüre heraushoben (vgl S 37 in ON 15). Diese Tathandlung stellt - sieht man von der weiteren Frage ab, ob es sich hier überhaupt um ein 'Gebäude' im Sinne des § 129 Z 1 StGB gehandelt hat -Nach den bezüglichen Urteilsannahmen vergleiche S 201 dA) stahlen der Angeklagte und der abgesondert verfolgte Kurt B am 28. Juni 1978 aus der Johanneskapelle in Seetal, Bezirks Tamsweg, zum Nachteil der Pfarre Seetal eine aus Holz geschnitzte 'Täufergruppe', darstellend Johannes den Täufer und Jesus, im Wert von 35.000 S, indem sie die Gegenstände über eine 1,12 m hohe Gittertüre heraushoben vergleiche S 37 in ON 15). Diese Tathandlung stellt - sieht man von der weiteren Frage ab, ob es sich hier überhaupt um ein 'Gebäude' im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB gehandelt hat -
weder ein 'Einbrechen', di ein Eindringen in einen Raum mit physischer Gewalt oder mittels eines Werkzeuges (vgl LSK 1977/40), noch ein 'Einsteigen', di ein Eindringen in einen Raum unter Benützung einer zum Betreten nicht bestimmten Öffnung (vgl LSK 1976/299, LSK 1977/41 und SSt 25/74), dar. Gleichwohl begründet die irrige Annahme der Qualifikation des § 129 Z 1 StGB im vorliegenden Fall keine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeit, weil dieser strafsatzerhöhende Umstand bei einer Reihe weiterer Diebstahlsfakten (vgl die Punkte A) I) a) 4), A) I)weder ein 'Einbrechen', di ein Eindringen in einen Raum mit physischer Gewalt oder mittels eines Werkzeuges vergleiche LSK 1977/40), noch ein 'Einsteigen', di ein Eindringen in einen Raum unter Benützung einer zum Betreten nicht bestimmten Öffnung vergleiche LSK 1976/299, LSK 1977/41 und SSt 25/74), dar. Gleichwohl begründet die irrige Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB im vorliegenden Fall keine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeit, weil dieser strafsatzerhöhende Umstand bei einer Reihe weiterer Diebstahlsfakten vergleiche die Punkte A) römisch eins) a) 4), A) römisch eins)
b) 1) und 2) und A) II) 3) des Urteilssatzes - nicht aber beim Schuldspruchfaktum A) I) a) 2), bei dem die Sachzueignung durch Herausreißen von drei schmiedeeisernen Nägeln, mithin gleichfalls nicht durch Einbruch erfolgte) jedenfalls gegeben war (vgl LSK 1976/ 372 ua) und deshalb bei der strafrechtlichen Beurteilung des nach § 29 StGB zu einer Einheit zusammengefaßten Tatgeschehens von keiner Bedeutung war (vgl 12 Os 37/78).b) 1) und 2) und A) römisch zwei) 3) des Urteilssatzes - nicht aber beim Schuldspruchfaktum A) römisch eins) a) 2), bei dem die Sachzueignung durch Herausreißen von drei schmiedeeisernen Nägeln, mithin gleichfalls nicht durch Einbruch erfolgte) jedenfalls gegeben war vergleiche LSK 1976/ 372 ua) und deshalb bei der strafrechtlichen Beurteilung des nach Paragraph 29, StGB zu einer Einheit zusammengefaßten Tatgeschehens von keiner Bedeutung war vergleiche 12 Os 37/78).
Auch ein Wegfall der Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 2 StGB kommt hier nicht in Betracht. Voraussetzung dieser Qualifikation ist die Begehung eines Diebstahls in einem der Religionsausübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist. Es handelt sich bei dieser Bestimmung also um gleichwertige Modifikationen ein- und derselben Qualifikation, denen eine eigene Selbständigkeit fehlt und die deshalb vertauschbar sind (alternativer Mischtatbestand). Eine Urteilsnichtigkeit kann aber in einem solchen Fall nicht mit der Behauptung geltend gemacht werden; es liege eine andere als die im Urteil angenommene Begehungsart vor (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Entscheidungen Nr 2 zu § 282 StPO). So gesehen gereicht der bekämpfte Ausspruch dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil. Denn auch wenn man annimmt, daß die Johanneskapelle in Seetal, aus der die Heiligenfiguren gestohlen wurden, nicht als ein der Religionsausübung dienender betretbarer Raum, sondern nur als ein durch eine Gittertür verschlossener Bildstock anzusprechen ist, war dem Angeklagten die Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 2 StGB schon deshalb anzulasten, weil dieser Diebstahl dann an einer der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmeten Sache erfolgte. Im übrigen wurde der dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruchfaktum A) I) a) 4) zugrundeliegende Diebstahl jedenfalls auch durch Einbruch in einen der Religionsübung dienenden Raum - die 'Vogelkapelle' im Bezirk Tamsweg (vgl S 39 in ON 15) - begangen, sodaß sich der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund durch den angefochtenen Ausspruch nicht für beschwert erachten kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagte war daher zu verwerfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß dem Urteil eine vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, ihm nachteilige Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO insofern anhaftet, als ihm auch die Qualifikation des § 129 Z 3 StGB angelastet wird. Das gewaltsame Eindringen in einen geschlossenen Raum (eines Gebäudes oder eines Transportmittels) ist ausschließlich in der Z 1 des § 129 StGB normiert, womit auch die Überwindung einer einen Raum sichernden Sperrvorrichtung erfaßt ist; die im § 129 Z 3 StGB umschriebene (sonstige) Überwindung einer Sperrvorrichtung betrifft hingegen nur die Beseitigung von Sicherungen, die anderen (als den in der Z 1 und 2 des § 129 StGB bezeichneten) Objekten zugehören (vgl LSK 1976/ 212). Daß der Angeklagte bei einem der inkriminierten Diebstähle oder Diebstahlsversuche eine solche Sperrvorrichtung aufgebrochen bzw mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geöffnet hat, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt und konnte mangels jedweder Verfahrensergebnisse in dieser Richtung auch nicht festgestellt werden.Auch ein Wegfall der Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB kommt hier nicht in Betracht. Voraussetzung dieser Qualifikation ist die Begehung eines Diebstahls in einem der Religionsausübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist. Es handelt sich bei dieser Bestimmung also um gleichwertige Modifikationen ein- und derselben Qualifikation, denen eine eigene Selbständigkeit fehlt und die deshalb vertauschbar sind (alternativer Mischtatbestand). Eine Urteilsnichtigkeit kann aber in einem solchen Fall nicht mit der Behauptung geltend gemacht werden; es liege eine andere als die im Urteil angenommene Begehungsart vor vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Entscheidungen Nr 2 zu Paragraph 282, StPO). So gesehen gereicht der bekämpfte Ausspruch dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil. Denn auch wenn man annimmt, daß die Johanneskapelle in Seetal, aus der die Heiligenfiguren gestohlen wurden, nicht als ein der Religionsausübung dienender betretbarer Raum, sondern nur als ein durch eine Gittertür verschlossener Bildstock anzusprechen ist, war dem Angeklagten die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schon deshalb anzulasten, weil dieser Diebstahl dann an einer der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmeten Sache erfolgte. Im übrigen wurde der dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruchfaktum A) römisch eins) a) 4) zugrundeliegende Diebstahl jedenfalls auch durch Einbruch in einen der Religionsübung dienenden Raum - die 'Vogelkapelle' im Bezirk Tamsweg vergleiche S 39 in ON 15) - begangen, sodaß sich der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund durch den angefochtenen Ausspruch nicht für beschwert erachten kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagte war daher zu verwerfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß dem Urteil eine vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, ihm nachteilige Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO insofern anhaftet, als ihm auch die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB angelastet wird. Das gewaltsame Eindringen in einen geschlossenen Raum (eines Gebäudes oder eines Transportmittels) ist ausschließlich in der Ziffer eins, des Paragraph 129, StGB normiert, womit auch die Überwindung einer einen Raum sichernden Sperrvorrichtung erfaßt ist; die im Paragraph 129, Ziffer 3, StGB umschriebene (sonstige) Überwindung einer Sperrvorrichtung betrifft hingegen nur die Beseitigung von Sicherungen, die anderen (als den in der Ziffer eins und 2 des Paragraph 129, StGB bezeichneten) Objekten zugehören vergleiche LSK 1976/ 212). Daß der Angeklagte bei einem der inkriminierten Diebstähle oder Diebstahlsversuche eine solche Sperrvorrichtung aufgebrochen bzw mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geöffnet hat, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt und konnte mangels jedweder Verfahrensergebnisse in dieser Richtung auch nicht festgestellt werden.
Bei der durch die Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe konnte der Oberste Gerichtshof von den im wesentlichen richtig und vollständig erkannten Strafzumessungsgründen des Erstgerichtes ausgehen, welchen der Angeklagte in seiner Berufungsschrift nichts von entscheidender Bedeutung entgegenzusetzen vermag, zumal die behauptete Verleitung durch den abgesondert verfolgten Mittäter Kurt B der Aktenlage nach von keinem besonderen Einfluß auf den jeweiligen Tatentschluß war. Auch die aus rechtlichen Gründen vorgenommene Korrektur der rechtlichen Beurteilung im Schuldspruch vermag den Schuldgehalt der Straftaten nicht entscheidend zu verringern.Bei der durch die Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe konnte der Oberste Gerichtshof von den im wesentlichen richtig und vollständig erkannten Strafzumessungsgründen des Erstgerichtes ausgehen, welchen der Angeklagte in seiner Berufungsschrift nichts von entscheidender Bedeutung entgegenzusetzen vermag, zumal die behauptete Verleitung durch den abgesondert verfolgten Mittäter Kurt B der Aktenlage nach von keinem besonderen Einfluß auf den jeweiligen Tatentschluß war. Auch die aus rechtlichen Gründen vorgenommene Korrektur der rechtlichen Beurteilung im Schuldspruch vermag den Schuldgehalt der Straftaten nicht entscheidend zu verringern.
Bedenkt man die durch den raschen Rückfall erwiesene Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafvollzüge, so erweist sich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren als notwendig, um die erforderliche spezialpräventive Wirkung auf den zu Eigentumsdelikten neigenden Angeklagten zu erzielen und dem Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten gerecht zu werden.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.