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Entscheidung 12 Os 188/78×

Entscheidung 12 Os 188/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os188/78

Entscheidungsdatum

25.01.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dietmar A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 129 Ziffer eins und 3 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11. Oktober 1978, GZ 12 a römisch fünf r 1221/78-26, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Ackerl, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dietmar A wird verworfen.

Aus Anlaß der Nichtgkeitsbeschwerde wird jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung der zu Punkt A) des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlungen und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung der Sache selbst erkannt:

Der Angeklagte Dietmar A hat durch die zu Punkt A) des Urteilssatzes bezeichneten Tathandlungen das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 129 Ziffer eins und 15 StGB begangen und wird hiefür, sowie für die ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils weiterhin zur Last fallenden Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins und 15 StGB (Punkt B) des Urteilssatzes), der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (Punkt C) des Urteilssatzes) und der versuchten Täuschung (als Beteiligter) nach Paragraphen (12) 15, 108 Absatz eins

StGB (Punkt D) des Urteilssatzes) nach Paragraphen 129 und 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Aussprüche über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und über die Anrechnung der Vorhaft werden aus dem Ersturteil übernommen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24. März 1954 geborene Handelsreisende Dietmar A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 129 Ziffer eins und 3 und 15 StGB (Punkt A) des Urteilssatzes), des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins und 15 StGB (Punkt B) des Urteilssatzes), des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (Punkt C) des Urteilssatzes) und des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, (dritte Alternative) StGB (Punkt D) des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit, als ihm in Ansehung des Schuldspruchfaktums A) römisch eins) a) 1) Tatbegehung 'in einem der Religionsausübung dienenden Raum' und 'durch Einbruch' angelastet wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Nach den bezüglichen Urteilsannahmen vergleiche S 201 dA) stahlen der Angeklagte und der abgesondert verfolgte Kurt B am 28. Juni 1978 aus der Johanneskapelle in Seetal, Bezirks Tamsweg, zum Nachteil der Pfarre Seetal eine aus Holz geschnitzte 'Täufergruppe', darstellend Johannes den Täufer und Jesus, im Wert von 35.000 S, indem sie die Gegenstände über eine 1,12 m hohe Gittertüre heraushoben vergleiche S 37 in ON 15). Diese Tathandlung stellt - sieht man von der weiteren Frage ab, ob es sich hier überhaupt um ein 'Gebäude' im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB gehandelt hat -

weder ein 'Einbrechen', di ein Eindringen in einen Raum mit physischer Gewalt oder mittels eines Werkzeuges vergleiche LSK 1977/40), noch ein 'Einsteigen', di ein Eindringen in einen Raum unter Benützung einer zum Betreten nicht bestimmten Öffnung vergleiche LSK 1976/299, LSK 1977/41 und SSt 25/74), dar. Gleichwohl begründet die irrige Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB im vorliegenden Fall keine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeit, weil dieser strafsatzerhöhende Umstand bei einer Reihe weiterer Diebstahlsfakten vergleiche die Punkte A) römisch eins) a) 4), A) römisch eins)

b) 1) und 2) und A) römisch zwei) 3) des Urteilssatzes - nicht aber beim Schuldspruchfaktum A) römisch eins) a) 2), bei dem die Sachzueignung durch Herausreißen von drei schmiedeeisernen Nägeln, mithin gleichfalls nicht durch Einbruch erfolgte) jedenfalls gegeben war vergleiche LSK 1976/ 372 ua) und deshalb bei der strafrechtlichen Beurteilung des nach Paragraph 29, StGB zu einer Einheit zusammengefaßten Tatgeschehens von keiner Bedeutung war vergleiche 12 Os 37/78).

Auch ein Wegfall der Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB kommt hier nicht in Betracht. Voraussetzung dieser Qualifikation ist die Begehung eines Diebstahls in einem der Religionsausübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist. Es handelt sich bei dieser Bestimmung also um gleichwertige Modifikationen ein- und derselben Qualifikation, denen eine eigene Selbständigkeit fehlt und die deshalb vertauschbar sind (alternativer Mischtatbestand). Eine Urteilsnichtigkeit kann aber in einem solchen Fall nicht mit der Behauptung geltend gemacht werden; es liege eine andere als die im Urteil angenommene Begehungsart vor vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Entscheidungen Nr 2 zu Paragraph 282, StPO). So gesehen gereicht der bekämpfte Ausspruch dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil. Denn auch wenn man annimmt, daß die Johanneskapelle in Seetal, aus der die Heiligenfiguren gestohlen wurden, nicht als ein der Religionsausübung dienender betretbarer Raum, sondern nur als ein durch eine Gittertür verschlossener Bildstock anzusprechen ist, war dem Angeklagten die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schon deshalb anzulasten, weil dieser Diebstahl dann an einer der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmeten Sache erfolgte. Im übrigen wurde der dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruchfaktum A) römisch eins) a) 4) zugrundeliegende Diebstahl jedenfalls auch durch Einbruch in einen der Religionsübung dienenden Raum - die 'Vogelkapelle' im Bezirk Tamsweg vergleiche S 39 in ON 15) - begangen, sodaß sich der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund durch den angefochtenen Ausspruch nicht für beschwert erachten kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagte war daher zu verwerfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß dem Urteil eine vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, ihm nachteilige Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO insofern anhaftet, als ihm auch die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 3, StGB angelastet wird. Das gewaltsame Eindringen in einen geschlossenen Raum (eines Gebäudes oder eines Transportmittels) ist ausschließlich in der Ziffer eins, des Paragraph 129, StGB normiert, womit auch die Überwindung einer einen Raum sichernden Sperrvorrichtung erfaßt ist; die im Paragraph 129, Ziffer 3, StGB umschriebene (sonstige) Überwindung einer Sperrvorrichtung betrifft hingegen nur die Beseitigung von Sicherungen, die anderen (als den in der Ziffer eins und 2 des Paragraph 129, StGB bezeichneten) Objekten zugehören vergleiche LSK 1976/ 212). Daß der Angeklagte bei einem der inkriminierten Diebstähle oder Diebstahlsversuche eine solche Sperrvorrichtung aufgebrochen bzw mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geöffnet hat, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt und konnte mangels jedweder Verfahrensergebnisse in dieser Richtung auch nicht festgestellt werden.

Bei der durch die Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe konnte der Oberste Gerichtshof von den im wesentlichen richtig und vollständig erkannten Strafzumessungsgründen des Erstgerichtes ausgehen, welchen der Angeklagte in seiner Berufungsschrift nichts von entscheidender Bedeutung entgegenzusetzen vermag, zumal die behauptete Verleitung durch den abgesondert verfolgten Mittäter Kurt B der Aktenlage nach von keinem besonderen Einfluß auf den jeweiligen Tatentschluß war. Auch die aus rechtlichen Gründen vorgenommene Korrektur der rechtlichen Beurteilung im Schuldspruch vermag den Schuldgehalt der Straftaten nicht entscheidend zu verringern.

Bedenkt man die durch den raschen Rückfall erwiesene Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafvollzüge, so erweist sich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren als notwendig, um die erforderliche spezialpräventive Wirkung auf den zu Eigentumsdelikten neigenden Angeklagten zu erzielen und dem Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten gerecht zu werden.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E01745

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00188.78.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19790125_OGH0002_0120OS00188_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093611 Rechtssatz 12.05.1976Strafrecht
Das gewaltsame Eindringen in einen Raum ist ausschließlich in der Z 1 des § 129 StGB normiert, die Überwindung einer einen Raum sichernden Sperrvorrichtung kann nicht der Z 3 des § 129 StGB untergeordnet werden.
RS0093703 Rechtssatz 25.01.1979Strafrecht
Ist ein alternativer Mischtatbestand (gleichwertige Modifikationen ein- und derselben Qualifikation).
RS0093722 Rechtssatz 02.09.1976Strafrecht
"Einsteigen" ist das Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten Öffnung, die ein normales Eintreten nicht gestattet, sodaß es zum Hindurchgelangen einer gewissen Anstrengung oder doch einer nicht ganz unerheblichen Veränderung der Körperhaltung bedarf.
RS0093793 Rechtssatz 25.01.1979Strafrecht
Zur Frage, ob ein "Bildstock" ein Raum bzw ein Gebäude ist.
RS0093859 Rechtssatz 25.01.1979Strafrecht
Das Herausheben von Gegenständen über eine 1,12 Meter hohe Gittertüre stellt weder ein "Einbrechen" noch ein "Einsteigen" dar.
RS0093899 Rechtssatz 25.01.1979Strafrecht
Sachzueignung durch Herausreißen von drei Nägel erfüllt nicht den Begriff des "Einbruchs".
RS0093953 Rechtssatz 06.12.1976Strafrecht
Das mit physischer Gewalt oder mit einem Werkzeug (zB Schraubenzieher) erfolgte Ausheben oder Aufzwängen des Fensters eines versperrt abgestellten Fahrzeuges, um in dessen Inneres zu gelangen, entspricht dem Begriff des "Einbrechens" im Sinne des § 129 Z 1 …
RS0099885 Rechtssatz 25.01.1979Strafrecht
Kein Nachteil für den Angeklagten, wenn bei einem alternativen Mischtatbestand die (gleichwertigen) Begehungsarten irrig verwechselt wurden.
RS0099887 Rechtssatz 07.03.1973Strafrecht
Die Verurteilung wegen beider Begehungsformen eines aus zwei kumulativen Mischtatbeständen zusammengesetzten Delikts ist eine im Sinne des § 282 StPO relevante zusätzliche Belastung gegenüber einer Verurteilung wegen nur einer der beiden Begehungsformen.
RS0099979 Rechtssatz 10.09.1976Strafrecht
Keine den Angeklagten zum Nachteil gereichende Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO; wenn bei einem Faktum unrichtig ein Qualifikationsmerkmal (mitangenommen) angenommen wurde, welches schon bei einem weiteren Faktum zutreffend gegeben ist.