Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****.
In der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Angeklagte zum Schuldspruch III 2 (Diebstahl zum Nachteil des Karl S*****) gegen die tatrichterliche Feststellung eines 8.500 S übersteigenden Gesamtschadens in Höhe von ca 10.000 S und weist darauf hin, daß sich das Erstgericht im Zuge der Verwertung der (in der Hauptverhandlung verlesenen) sicherheitsbehördlichen Angaben des Bestohlenen über jene aus Seite 143 ersichtliche Nachtragspassage hinweggesetzt habe, aus der sich eine sukzessive Summenkorrektur der ursprünglich in der Höhe von 10.000 S aufgeschlüsselten gestohlenen Banknoten auf letztlich bloß 8.500 S ergebe. Diesem Beschwerdeeinwand kommt Berechtigung zu, weil die relevierte Aussagepassage bei der Beurteilung der Angaben des Geschädigten S***** in den Urteilsgründen tatsächlich keine Berücksichtigung fand.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich der Angeklagte zum Schuldspruch römisch drei 2 (Diebstahl zum Nachteil des Karl S*****) gegen die tatrichterliche Feststellung eines 8.500 S übersteigenden Gesamtschadens in Höhe von ca 10.000 S und weist darauf hin, daß sich das Erstgericht im Zuge der Verwertung der (in der Hauptverhandlung verlesenen) sicherheitsbehördlichen Angaben des Bestohlenen über jene aus Seite 143 ersichtliche Nachtragspassage hinweggesetzt habe, aus der sich eine sukzessive Summenkorrektur der ursprünglich in der Höhe von 10.000 S aufgeschlüsselten gestohlenen Banknoten auf letztlich bloß 8.500 S ergebe. Diesem Beschwerdeeinwand kommt Berechtigung zu, weil die relevierte Aussagepassage bei der Beurteilung der Angaben des Geschädigten S***** in den Urteilsgründen tatsächlich keine Berücksichtigung fand.
Da der in Rede stehende Beschwerdeeinwand keinen bloß die Bewertungsproblematik betreffenden Umstand, vielmehr entscheidende Tatsachengrundlagen der Determinierung der Tatobjekte berührt, und bei (hier aktueller) Teilbarkeit des Diebsgutes die Tat in Beziehung auf einzelne Teilsummen (Banknoten) einer tatsächlich und rechtlich eigenständigen Differenzierung zugänglich ist, macht der - wie dargelegt zutreffend - geltend gemachte (im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht behebbare) formelle Begründungsmangel zu den quantitativen Tatsachengrundlagen des Schuldspruchs eine Urteilskassierung und die Anordnung der partiellen Verfahrenserneuerung in erster Instanz unabdingbar (§ 285 e StPO).Da der in Rede stehende Beschwerdeeinwand keinen bloß die Bewertungsproblematik betreffenden Umstand, vielmehr entscheidende Tatsachengrundlagen der Determinierung der Tatobjekte berührt, und bei (hier aktueller) Teilbarkeit des Diebsgutes die Tat in Beziehung auf einzelne Teilsummen (Banknoten) einer tatsächlich und rechtlich eigenständigen Differenzierung zugänglich ist, macht der - wie dargelegt zutreffend - geltend gemachte (im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht behebbare) formelle Begründungsmangel zu den quantitativen Tatsachengrundlagen des Schuldspruchs eine Urteilskassierung und die Anordnung der partiellen Verfahrenserneuerung in erster Instanz unabdingbar (Paragraph 285, e StPO).
Im übrigen jedoch geht die Nichtigkeitsbeschwerde fehl.
Die gegen die Schuldsprüche I 1 und 2 gerichtete Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt nämlich aus den Akten keine Umstände auf, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Der insoweit erhobene Einwand, der Mitangeklagte Heinz Eduard Sch***** hätte in der Hauptverhandlung eine der Tatausführung vorausgegangene Deliktsabsprache beider Täter - den Urteilsgründen zuwider - nicht bestätigt, weshalb auf der Basis gesicherter Beweisgrundlagen insoweit hinsichtlich des Angeklagten W***** lediglich eine Tatbeurteilung als bloße Hehlerei in Betracht komme, läßt seinerseits wesentliche Verantwortungsdetails des Tatkomplizen unberücksichtigt. Hat doch der Angeklagte Sch***** sowohl in der Hauptverhandlung (292) als auch im Zuge seiner (in der Hauptverhandlung ausdrücklich als zutreffend bezeichneten - 292) Angaben vor dem Untersuchungsrichter dezidiert eine jeweils vorweg abgestimmte Tatbeteiligung (auch) des Angeklagten W***** klargestellt (40).Die gegen die Schuldsprüche römisch eins 1 und 2 gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zeigt nämlich aus den Akten keine Umstände auf, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Der insoweit erhobene Einwand, der Mitangeklagte Heinz Eduard Sch***** hätte in der Hauptverhandlung eine der Tatausführung vorausgegangene Deliktsabsprache beider Täter - den Urteilsgründen zuwider - nicht bestätigt, weshalb auf der Basis gesicherter Beweisgrundlagen insoweit hinsichtlich des Angeklagten W***** lediglich eine Tatbeurteilung als bloße Hehlerei in Betracht komme, läßt seinerseits wesentliche Verantwortungsdetails des Tatkomplizen unberücksichtigt. Hat doch der Angeklagte Sch***** sowohl in der Hauptverhandlung (292) als auch im Zuge seiner (in der Hauptverhandlung ausdrücklich als zutreffend bezeichneten - 292) Angaben vor dem Untersuchungsrichter dezidiert eine jeweils vorweg abgestimmte Tatbeteiligung (auch) des Angeklagten W***** klargestellt (40).
Die in diesem Punkt mangels aktenkonformer Bezugnahme auf die relevierten Beweisergebnisse nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit - gleichfalls in nichtöffentlicher Beratung - zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die in diesem Punkt mangels aktenkonformer Bezugnahme auf die relevierten Beweisergebnisse nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit - gleichfalls in nichtöffentlicher Beratung - zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Mit seiner überdies erhobenen Berufung war der Angeklagte Christian W***** auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.