Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 19/79×

Entscheidung 12 Os 19/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os19/79

Entscheidungsdatum

01.03.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Gisela A wegen des Vergehens der Verleumdung nach dem Paragraph 297, Absatz eins

StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11.Dezember 1978, GZ 13 römisch fünf r 2704/78-16, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Landesgericht für Strafsachen Graz wird gemäß Paragraph 285, f StPO aufgetragen, das Verwandtschafts(Schwägerschafts-)verhältnis der Zeugen Cäcilia B und Frieda A zur Angeklagten festzustellen.

Text

Nach den Behauptungen der Angeklagten in der Nichtigkeitsbeschwerde zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sind diese beiden Zeugen Angehörige der Angeklagten im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (Paragraph 72, StGB).

Rechtliche Beurteilung

Sie seien in der Hauptverhandlung am 11.Dezember 1978 (ON. 15) als Zeugen vernommen worden, ohne daß sie auf ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, verzichtet hätten. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll geht nur hervor, daß die Zeugen angaben, die Mutter bzw. die Gattin des Johann A, des Neffen der Angeklagten, zu sein (S. 67, 68 d.A.). Ob sie Angehörige der Angeklagten im Sinne des Paragraph 72, StGB sind, läßt sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen.

Anmerkung

E02101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00019.79.0301.000

Dokumentnummer

JJT_19790301_OGH0002_0120OS00019_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung