Gründe:
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 7.Dezember 1989, GZ 12 Os 149/89-6, wurden die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dkfm. Peter W*** gegen das oben bezeichnete Urteil als verspätet zurückgewiesen, weil sie nicht innerhalb der (wegen eines Feiertages) bis zum 16.August 1989 offenstehenden Rechtsmittelfrist ausgeführt worden waren und der Angeklagte auch anläßlich der Rechtsmittelanmeldung weder bestimmte Nichtigkeitsgründe bezeichnet noch eine ausreichende Anfechtungserklärung hinsichtlich des Strafausspruches abgegeben hatte (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1; 294 Abs. 2, 296 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelausführungen waren erst am 29.August 1989, also genau 4 Wochen nach der am 1.August 1989 erfolgten Zustellung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils zur Post gegeben worden, was zu der Vermutung Anlaß gab, der Vertreter des Angeklagten sei rechtsirrtümlich von der verlängerten Rechtsmittelfrist des § 285 Abs. 3 StPO ausgegangen.Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 7.Dezember 1989, GZ 12 Os 149/89-6, wurden die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dkfm. Peter W*** gegen das oben bezeichnete Urteil als verspätet zurückgewiesen, weil sie nicht innerhalb der (wegen eines Feiertages) bis zum 16.August 1989 offenstehenden Rechtsmittelfrist ausgeführt worden waren und der Angeklagte auch anläßlich der Rechtsmittelanmeldung weder bestimmte Nichtigkeitsgründe bezeichnet noch eine ausreichende Anfechtungserklärung hinsichtlich des Strafausspruches abgegeben hatte (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins,; 294 Absatz 2, 296, Absatz 2, StPO). Die Rechtsmittelausführungen waren erst am 29.August 1989, also genau 4 Wochen nach der am 1.August 1989 erfolgten Zustellung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils zur Post gegeben worden, was zu der Vermutung Anlaß gab, der Vertreter des Angeklagten sei rechtsirrtümlich von der verlängerten Rechtsmittelfrist des Paragraph 285, Absatz 3, StPO ausgegangen.
Der Zurückweisungsbeschluß wurde dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Dieter H***, am 27.Dezember 1989 zugestellt. In dem ersichtlich am 10.Jänner 1990 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Rechtsmittelausführungsfrist behauptet der Angeklagte unwiderlegt, daß sein Vertreter erst durch den Inhalt dieses Beschlusses von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangte, womit das zur Fristversäumnis führende Hindernis aufgehört hat (SSt. 51/18). Es ist daher davon auszugehen, daß um die Wiedereinsetzung rechtzeitig angesucht worden ist (§ 364 Abs. 1 Z 2 StPO).Der Zurückweisungsbeschluß wurde dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Dieter H***, am 27.Dezember 1989 zugestellt. In dem ersichtlich am 10.Jänner 1990 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Rechtsmittelausführungsfrist behauptet der Angeklagte unwiderlegt, daß sein Vertreter erst durch den Inhalt dieses Beschlusses von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangte, womit das zur Fristversäumnis führende Hindernis aufgehört hat (SSt. 51/18). Es ist daher davon auszugehen, daß um die Wiedereinsetzung rechtzeitig angesucht worden ist (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Zur Begründung des Antrages wird vorgebracht, daß dem Verteidiger ab 1.August 1989 für die Erledigung der Kanzleiagenden urlaubsbedingt lediglich die zwar tüchtige, aber noch unerfahrene Kanzleiangestellte Eva W*** zur Verfügung gestanden sei. Deshalb habe Dr. H*** persönlich die eingehende Post kontrolliert, auch das Einlangen der Urteilsausfertigung am 1. August 1989 zur Kenntnis genommen und das Ende der (richtigen) 14-tägigen Ausführungsfrist im Fristenvormerkkalender mit eigener Hand eingetragen. Bis Freitag, dem 11.August 1989 hätte er die Rechtsmittelschrift bereits so weit fertiggestellt gehabt, daß nur noch das für nächsten Tag angekündigte Einlangen einer als Beilage gedachten notariellen Urkunde abzuwarten gewesen wäre. Er habe noch an diesem Freitag die Rechtsmittelschrift korrigiert und sie auch bereits unterfertigt, wiewohl sie noch nicht datiert und auch noch durch zwei erst der erwarteten Urkunde zu entnehmende Angaben (eine Ortsangabe und das Datum der Urkunde) zu ergänzen gewesen wäre. Er habe sodann der Kanzleiangestellten Eva W*** den Auftrag erteilt, das Einlangen der Urkunde abzuwarten, aus ihr die noch fehlenden Daten zu entnehmen und die Rechtsmittelschrift entsprechend zu ergänzen, zu datieren und unter allen Umständen spätestens am 16.August 1989 zur Post zu geben.
Wider Erwarten sei einerseits die erwähnte Urkunde erst am 29. August 1989 eingelangt und andererseits habe sich die Kanzleiangestellte nicht an den ihr erteilten Auftrag gehalten, vielmehr in der Annahme, auch im Strafverfahren gelte die 4-wöchige Berufungsfrist des § 464 Abs. 1 ZPO, das Rechtsmittel erst am 29. August 1989 - somit verspätet - abgefertigt.Wider Erwarten sei einerseits die erwähnte Urkunde erst am 29. August 1989 eingelangt und andererseits habe sich die Kanzleiangestellte nicht an den ihr erteilten Auftrag gehalten, vielmehr in der Annahme, auch im Strafverfahren gelte die 4-wöchige Berufungsfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO, das Rechtsmittel erst am 29. August 1989 - somit verspätet - abgefertigt.