Die dagegen aus Z 4 und Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4 und Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte die Vernehmung mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, daß von der R*****bank ***** für die Firma C***** keine weiteren Akkreditive erstellt wurden (zu 1) und der Angeklagte mit der Firma N***** seit Juli 1992 Gespräche über - auch tatsächlich mögliche - Lieferungen von Grundnahrungsmitteln geführt hatte (zu 2 und 3; 450/IV), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers unterbleiben. Denn das Schöffengericht ist von diesen Prämissen ohnehin ausgegangen, hat sie jedoch mit mängelfreier Begründung als ungeeignet betrachtet, die von Anfang an mangelnde Lieferbereitschaft des Angeklagten in Frage zu stellen (US 12, 16 f).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte die Vernehmung mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, daß von der R*****bank ***** für die Firma C***** keine weiteren Akkreditive erstellt wurden (zu 1) und der Angeklagte mit der Firma N***** seit Juli 1992 Gespräche über - auch tatsächlich mögliche - Lieferungen von Grundnahrungsmitteln geführt hatte (zu 2 und 3; 450/IV), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers unterbleiben. Denn das Schöffengericht ist von diesen Prämissen ohnehin ausgegangen, hat sie jedoch mit mängelfreier Begründung als ungeeignet betrachtet, die von Anfang an mangelnde Lieferbereitschaft des Angeklagten in Frage zu stellen (US 12, 16 f).
Die Urteilsannahme, daß die Vertragserfüllung nicht - wie der Angeklagte behauptete - an der fehlenden Beibringung von Akkreditiven und Bankgarantien durch die Käufer, sondern allein daran scheiterte, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines hochverschuldeten Unternehmens seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Bestellung der Waren nicht nachgekommen ist, diese vielmehr nur vorgetäuscht und die erhaltenen Anzahlungen ohne Erbringung jedweder Gegenleistungen für sich verbraucht hat, beruht auf denkrichtigen Schlußfolgerungen aus den im Urteil dazu ermittelten Prämissen, namentlich dem Ergebnis des Buchsachverständigengutachtens (inbesondere S 18 in ON 54) und der mit der Verantwortung des Angeklagten unvereinbaren Korrespondenz, in welcher dieser - teils unter Verwendung gefälschter Urkunden - die bereits vorgenommenen Bestellungen unter Angabe genauer Lieferorte und -termine sogar schriftlich bestätigt hat (US 10 f).
Der Einwand (Z 5), das Erstgericht habe nicht begründet, warum es der Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt hat, ist daher unberechtigt.Der Einwand (Ziffer 5,), das Erstgericht habe nicht begründet, warum es der Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt hat, ist daher unberechtigt.
Da das Schöffengericht die fehlenden Akkreditive und Bankgarantien mit mängelfreier Begründung (siehe oben) nicht als Ursache, sondern als Folge der mangelnden Warenbestellung ansah, bestand - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - weder Grund, auf die Verantwortung des Beschwerdeführers einzugehen, daß die Firma C***** letztlich keine Bankgarantie beigebracht habe (444 f), noch die von den Käufern für den Fall der durch sie verschuldeten Nichterfüllung des Vertrages vereinbarten Pönalezahlungen zu erörtern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.