Die wiedergegebenen Schuldsprüche wegen Verbrechenstatbeständen (I bis III) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Die wiedergegebenen Schuldsprüche wegen Verbrechenstatbeständen (römisch eins bis römisch drei) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die Urteilspassage "Es kann nicht festgestellt werden, ob es fallweise auch zu unerzwungenem Geschlechtsverkehr zwischen Cene B***** und Petra A***** kam" (US 8) mangels jedweder beweismäßiger Fundierung mit einem formellen Begründungsmangel behaftet wäre. Hat doch das Erstgericht ohnedies in deutlichem Sinnzusammenhang mit dem gerügten Begründungsabschnitt hinsichtlich Petra A***** ab einem fortgeschrittenen Beziehungsstadium "ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Hörigkeit" festgestellt, das auf dem vom Angeklagten "aufgezogenen Terrorregime" beruhte, und solcherart unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß von "unerzwungenem" Geschlechtsverkehr nicht die Rede sein konnte, soweit derartige Kontakte in "terrorbedingter" Hörigkeit zugelassen wurden. Den dazu relevierten Beweisergebnissen, mit denen sich das Erstgericht in den Urteilsgründen formell mängelfrei auseinandergesetzt hat (US 13 ff), kommt demnach schon vom Ansatz her gar nicht das geltend gemachte, den Angeklagten nach Beschwerdeauffassung entlastende Gewicht zu.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die Urteilspassage "Es kann nicht festgestellt werden, ob es fallweise auch zu unerzwungenem Geschlechtsverkehr zwischen Cene B***** und Petra A***** kam" (US 8) mangels jedweder beweismäßiger Fundierung mit einem formellen Begründungsmangel behaftet wäre. Hat doch das Erstgericht ohnedies in deutlichem Sinnzusammenhang mit dem gerügten Begründungsabschnitt hinsichtlich Petra A***** ab einem fortgeschrittenen Beziehungsstadium "ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Hörigkeit" festgestellt, das auf dem vom Angeklagten "aufgezogenen Terrorregime" beruhte, und solcherart unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß von "unerzwungenem" Geschlechtsverkehr nicht die Rede sein konnte, soweit derartige Kontakte in "terrorbedingter" Hörigkeit zugelassen wurden. Den dazu relevierten Beweisergebnissen, mit denen sich das Erstgericht in den Urteilsgründen formell mängelfrei auseinandergesetzt hat (US 13 ff), kommt demnach schon vom Ansatz her gar nicht das geltend gemachte, den Angeklagten nach Beschwerdeauffassung entlastende Gewicht zu.
Das weitere Vorbringen zur Mängelrüge erschöpft sich durchwegs in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dies gilt zunächst für die Einwände vermeintlicher Unvollständigkeit der Urteilsgründe, die - teilweise unter Außerachtlassung zu Unrecht vermißter Begründungspassagen - über den auf eine bloß gedrängte Darstellung beschränkten Umfang der gerichtlichen Begründungspflicht hinaus eine punktuelle Erörterung hier zusätzlich konkretisierter (teils nur vermeintlicher) Ungereimtheiten in den Angaben der Zeuginnen Manuela S*****, Petra A***** und Eva T***** anstreben, ohne dabei aber Umstände aufzuzeigen, die zu einer substantiellen Problematisierung der für die denklogisch nachvollziehbare und durch die Verfahrensergebnisse gedeckte Gesamtwürdigung der in Rede stehenden Beweise maßgebenden erstgerichtlichen Erwägungen geeignet wären (US 9 ff). Nicht anders verhält es sich mit der Behauptung einer bei Würdigung der Aussage der Zeugin Marika S***** unterlaufenen Aktenwidrigkeit. Abgesehen davon, daß es dem Beschwerdestandpunkt zuwider für die aktenmäßige Deckung der Nichterwähnung der Einvernahme vorausgegangener Begegnungen der Zeugin S***** mit Petra A***** ohne Einfluß bleibt, ob derartige Zusammentreffen in der Folge wiederholt wurden, setzt sich die Beschwerdeargumentation in diesem Zusammenhang über all jene Erwägungen hinweg, die der tatricherlichen Überzeugung von der weitgehend eingeschränkten Glaubwürdigkeit der in Rede stehenden Zeugin zugrunde liegen (US 14 f).
Was zur Tatsachenrüge vorgebracht wird, erweist sich weder einzeln noch im Zusammenhang als geeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen auszulösen. Soweit sich die dazu vorgebrachten Einwände in einer partiellen Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge erschöpfen, wurden jene Erwägungen, aus denen sich die mangelnde Stichhältigkeit auch aus der Sicht der Tatsachenrüge ergibt, bereits dargetan. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich aber auch mit dem Beschwerdeversuch, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra A***** im wesentlichen mit der Begründung in Frage zu stellen, daß die dem Angeklagten vorgeworfene geschlechtliche Aktivität mit seiner Arbeitsbelastung ebenso unvereinbar wäre, wie der ihm angelastete vieljährige Tatzeitraum mit dem Fehlen entsprechender Wahrnehmungen durch die Zeugin Eva T*****, mit dem freiwilligen Austragen des vom Angeklagten gezeugten Kindes, der zuletzt gesonderten Wohnmöglichkeit für Petra A***** und - nach Beschwerdeauffassung auf der Linie der Zeugenaussagen Marika S*****, Martina K***** und Hasan B***** gelegenen - Anhaltspunkten in Richtung fehlender Einschüchterung der in ihren Heiratshoffnungen enttäuschten, solcherart angeblich für eine Vergeltungsreaktion anfälligen Zeugin A*****, während der Angeklagte selbst von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bei seiner Gattin im früheren Jugoslawien freiwillig nach Österreich zurückgekehrt sei, ohne sich der - andernfalls bei der derzeit aktuellen politischen Situation realistischerweise nicht zu gewärtigenden - Strafverfolgung zu entziehen. Bleibt doch davon der wesentliche Kern der für die eingehende, sowohl nach den Verfahrensergebnissen als auch den Denkgesetzen nachvollziehbare und insgesamt daher unbedenkliche tatrichterliche Beweiswürdigung bestimmenden Erwägungen unberührt. Sinngemäßes gilt schließlich auch für die Beschwerdespekulationen über die Wahrscheinlichkeit tatbezogener Gesprächskontakte der Zeugin A***** zu der ihr nahestehenden Großmutter Antonia T***** bei entsprechend realem Hintergrund sowie über Begleitumstände, aus denen laut Beschwerdestandpunkt ein angeblich auf den Angeklagten ausgeübter Druck in Richtung der hier inkriminierten Geschlechtskontakte ableitbar sein soll.
Was letztlich zu den Rechtsrügen vorgebracht wird, bringt keinen der dazu geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Reklamation aus dem kulturellen Hintergrund und der "Milieusituation" des Angeklagten folgender, mit einem nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB tatbestandsgemäßen Nötigungsvorsatz unvereinbarer, als bloß milieubedingter Unmutsäußerungen nicht ernsthafter Ankündigungen setzt sich über die ausdrücklich gegenteiligen subjektiven Tatsachenfeststellungen zu dem in diesem Punkt bekämpften Faktenkomplex III hinweg und strebt mit dem Hinweis auf das Unterbleiben einer Tataggravierung durch den Einsatz einer für den Angeklagten verfügbaren Waffe nichts anderes an, als eine vom gesetzlichen Anfechtungsrahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gedeckte Modifikation der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.Was letztlich zu den Rechtsrügen vorgebracht wird, bringt keinen der dazu geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Reklamation aus dem kulturellen Hintergrund und der "Milieusituation" des Angeklagten folgender, mit einem nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB tatbestandsgemäßen Nötigungsvorsatz unvereinbarer, als bloß milieubedingter Unmutsäußerungen nicht ernsthafter Ankündigungen setzt sich über die ausdrücklich gegenteiligen subjektiven Tatsachenfeststellungen zu dem in diesem Punkt bekämpften Faktenkomplex römisch drei hinweg und strebt mit dem Hinweis auf das Unterbleiben einer Tataggravierung durch den Einsatz einer für den Angeklagten verfügbaren Waffe nichts anderes an, als eine vom gesetzlichen Anfechtungsrahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht gedeckte Modifikation der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Analoges gilt schließlich auch für den zum Faktum I erhobenen Einwand strafaufhebender Verjährung (Z 9 lit b), der sich in tatsächlicher Hinsicht auf die urteilsfremden Annahmen einer nicht hinreichend gesicherten zeitlichen Zuordenbarkeit der dazu inkriminierten Tathandlungen zu dem vor dem Erreichen der Mündigkeit gelegenen Lebensabschnitt des Tatopfers bzw durchgehend freiwilliger Bereitschaft zu den geschlechtlichen Kontakten mit dem Angeklagten nach Vollendung des 14.Lebensjahres stützt.Analoges gilt schließlich auch für den zum Faktum römisch eins erhobenen Einwand strafaufhebender Verjährung (Ziffer 9, Litera b,), der sich in tatsächlicher Hinsicht auf die urteilsfremden Annahmen einer nicht hinreichend gesicherten zeitlichen Zuordenbarkeit der dazu inkriminierten Tathandlungen zu dem vor dem Erreichen der Mündigkeit gelegenen Lebensabschnitt des Tatopfers bzw durchgehend freiwilliger Bereitschaft zu den geschlechtlichen Kontakten mit dem Angeklagten nach Vollendung des 14.Lebensjahres stützt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.