Mit der bloßen Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien ihrem Wortlaut nach teils auf die verba legalia beschränkt und demnach "undeutlich", teils scheinbegründet, ohne in irgendeiner Weise auf die Urteils- begründung einzugehen und zu konkretisieren, inwieweit die gerügten Konstatierungen einer weiteren Klarstellung bedurft hätten, gelangt mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285 a Z 2 StPO) weder ein Feststellungs- (Z 9 lit a) noch ein Begründungsmangel (Z 5) zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Mit der bloßen Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien ihrem Wortlaut nach teils auf die verba legalia beschränkt und demnach "undeutlich", teils scheinbegründet, ohne in irgendeiner Weise auf die Urteils- begründung einzugehen und zu konkretisieren, inwieweit die gerügten Konstatierungen einer weiteren Klarstellung bedurft hätten, gelangt mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) weder ein Feststellungs- (Ziffer 9, Litera a,) noch ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der Beschwerdeführer hat sich umfassend im Sinne der Anklage schuldig bekannt und - ohne sein Geständnis in subjektiver Hinsicht einzuschränken - im Detail behauptet, sich auf Grund seiner Schulden im Bewußtsein der Illegalität und der für ihn lebensgefährlichen Begehungsweise als Drogenkurier zur Verfügung gestellt zu haben, indem er eine für ihn "überaus große Menge", nämlich 87 Kapseln mit Kokain verschluckte, um das Suchtgift nach Zürich zu transportieren und dadurch in den Besitz der versprochenen Belohnung von 6.000 US-Dollar zu gelangen.
Diese Verantwortung bildet eine tragfähige Basis für die Urteilsannahme, daß der Angeklagte, mag er auch über das Tatbestandsmerkmal einer großen Menge im Sinne des § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG nicht im Detail unterrichtet gewesen sein, die diesem zuzuordnenden konkreten Gegebenheiten als in subjektiver Hinsicht entscheidenden Beurteilungsmaßstab (Leukauf/Steininger Komm3 § 7 RN 7 bis 9) in ihrer Bedeutung richtig erfaßt und demnach auch in bezug auf die betreffenden Deliktsqualifikationen vorsätzlich gehandelt hat. Bei der gegebenen Sachlage steht angesichts der tatsächlich transportierten reinen Kokainmenge von 636 Gramm dem Schuldspruch auf der subjektiven Tatbestandsebene nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer mit Kokain keine Erfahrung hatte und von seinen Auftraggebern über den genauen Reinheitsgrad nicht informiert worden war. Diese Umstände erforderten daher weder besondere Erörterung (der Sache nach Z 5) noch ergeben sich aus dem Unterbleiben derselben gegen den subjektiven Feststellungsbereich erhebliche Bedenken (Z 5 a).Diese Verantwortung bildet eine tragfähige Basis für die Urteilsannahme, daß der Angeklagte, mag er auch über das Tatbestandsmerkmal einer großen Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG nicht im Detail unterrichtet gewesen sein, die diesem zuzuordnenden konkreten Gegebenheiten als in subjektiver Hinsicht entscheidenden Beurteilungsmaßstab (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 7, RN 7 bis 9) in ihrer Bedeutung richtig erfaßt und demnach auch in bezug auf die betreffenden Deliktsqualifikationen vorsätzlich gehandelt hat. Bei der gegebenen Sachlage steht angesichts der tatsächlich transportierten reinen Kokainmenge von 636 Gramm dem Schuldspruch auf der subjektiven Tatbestandsebene nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer mit Kokain keine Erfahrung hatte und von seinen Auftraggebern über den genauen Reinheitsgrad nicht informiert worden war. Diese Umstände erforderten daher weder besondere Erörterung (der Sache nach Ziffer 5,) noch ergeben sich aus dem Unterbleiben derselben gegen den subjektiven Feststellungsbereich erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a).
Da schließlich auch die Subsumtionsrüge (Z 10) eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt, weil sich die damit geforderte Unterstellung unter § 16 Abs 1 SGG mit dem Einwand, der Beschwerdeführer sei "in Wahrheit nicht davon ausgegangen, daß er mehr als die Grenzmenge transportierte", über den im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden Urteilssachverhalt hinwegsetzt, war die - im übrigen offenbar unbegründete - Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Da schließlich auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt, weil sich die damit geforderte Unterstellung unter Paragraph 16, Absatz eins, SGG mit dem Einwand, der Beschwerdeführer sei "in Wahrheit nicht davon ausgegangen, daß er mehr als die Grenzmenge transportierte", über den im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden Urteilssachverhalt hinwegsetzt, war die - im übrigen offenbar unbegründete - Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Innsbruck berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Innsbruck berufen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.