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Entscheidung 12 Os 19/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os19/98

Entscheidungsdatum

12.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gesek als Schriftführer in der Strafsache gegen Edgar M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. November 1997, GZ 35 römisch fünf r 2884/97-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der kolumbianische Staatsangehörige Edgar Orlando M***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3, SGG schuldig erkannt, weil er am 14. und 15.Oktober 1997 in Bogota, Innsbruck und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider 797 Gramm hochwertiges Kokain, somit Suchtgift, dessen Menge das 25-fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmacht, von Kolumbien über Panama-City und Amsterdam nach Österreich einführte.

Die dagegen aus Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Rechtliche Beurteilung

Mit der bloßen Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien ihrem Wortlaut nach teils auf die verba legalia beschränkt und demnach "undeutlich", teils scheinbegründet, ohne in irgendeiner Weise auf die Urteils- begründung einzugehen und zu konkretisieren, inwieweit die gerügten Konstatierungen einer weiteren Klarstellung bedurft hätten, gelangt mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) weder ein Feststellungs- (Ziffer 9, Litera a,) noch ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Der Beschwerdeführer hat sich umfassend im Sinne der Anklage schuldig bekannt und - ohne sein Geständnis in subjektiver Hinsicht einzuschränken - im Detail behauptet, sich auf Grund seiner Schulden im Bewußtsein der Illegalität und der für ihn lebensgefährlichen Begehungsweise als Drogenkurier zur Verfügung gestellt zu haben, indem er eine für ihn "überaus große Menge", nämlich 87 Kapseln mit Kokain verschluckte, um das Suchtgift nach Zürich zu transportieren und dadurch in den Besitz der versprochenen Belohnung von 6.000 US-Dollar zu gelangen.

Diese Verantwortung bildet eine tragfähige Basis für die Urteilsannahme, daß der Angeklagte, mag er auch über das Tatbestandsmerkmal einer großen Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG nicht im Detail unterrichtet gewesen sein, die diesem zuzuordnenden konkreten Gegebenheiten als in subjektiver Hinsicht entscheidenden Beurteilungsmaßstab (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 7, RN 7 bis 9) in ihrer Bedeutung richtig erfaßt und demnach auch in bezug auf die betreffenden Deliktsqualifikationen vorsätzlich gehandelt hat. Bei der gegebenen Sachlage steht angesichts der tatsächlich transportierten reinen Kokainmenge von 636 Gramm dem Schuldspruch auf der subjektiven Tatbestandsebene nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer mit Kokain keine Erfahrung hatte und von seinen Auftraggebern über den genauen Reinheitsgrad nicht informiert worden war. Diese Umstände erforderten daher weder besondere Erörterung (der Sache nach Ziffer 5,) noch ergeben sich aus dem Unterbleiben derselben gegen den subjektiven Feststellungsbereich erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a).

Da schließlich auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt, weil sich die damit geforderte Unterstellung unter Paragraph 16, Absatz eins, SGG mit dem Einwand, der Beschwerdeführer sei "in Wahrheit nicht davon ausgegangen, daß er mehr als die Grenzmenge transportierte", über den im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden Urteilssachverhalt hinwegsetzt, war die - im übrigen offenbar unbegründete - Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Innsbruck berufen (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49326 12D00198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00019.98.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19980212_OGH0002_0120OS00019_9800000_000