Insoweit hätte sich jedoch das Erstgericht nicht - so wie dies im Endergebnis geschah - bloß auf die objektive Vorhersehbarkeit des Todeseintritts stützen dürfen; es hätte vielmehr mängelfrei begründeter Konstatierungen auch zur Frage der subjektiven Vorhersehbarkeit des Todeseintritts des Erich B bedurft. Da der auf ein Vorsatzdelikt (§ 83 StGB.) zurückzuführende Eintritt des Todes (§ 86 StGB.) eine besondere Folge der Tat darstellt, an die eine schwerere Strafe geknüpft ist, kommt in diesem Fall die Regelung des § 7 Abs. 2 StGB. zum Tragen.Insoweit hätte sich jedoch das Erstgericht nicht - so wie dies im Endergebnis geschah - bloß auf die objektive Vorhersehbarkeit des Todeseintritts stützen dürfen; es hätte vielmehr mängelfrei begründeter Konstatierungen auch zur Frage der subjektiven Vorhersehbarkeit des Todeseintritts des Erich B bedurft. Da der auf ein Vorsatzdelikt (Paragraph 83, StGB.) zurückzuführende Eintritt des Todes (Paragraph 86, StGB.) eine besondere Folge der Tat darstellt, an die eine schwerere Strafe geknüpft ist, kommt in diesem Fall die Regelung des Paragraph 7, Absatz 2, StGB. zum Tragen.
Die strafrechtliche Zurechnung der Todesfolge setzt demnach voraus, daß diese Folge (zumindest) fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei solchen Delikten, für die eine Kombination von Vorsatz und Fahrlässigkeit kennzeichnend ist, beruht die nach § 6 StGB. zu prüfende Fahrlässigkeit bezüglich der besonderen Tatfolge im allgemeinen allein in deren Vorhersehbarkeit; denn die weitere zum Fahrlässigkeitsbegriff gehörige Komponente der Sorgfaltsverletzung ist in solchen Fällen schon wegen der Begehung des Grunddelikts zu bejahen (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 32 zu § 7 StGB. und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Die durch (vorsätzliche) Mißhandlung herbeigeführte Todesfolge kann somit dem Täter strafrechtlich zugerechnet werden, wenn dieser von ihm bewirkte Erfolg für ihn vorhersehbar war, das heißt, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zumindest in der Lage war, den Eintritt eines solchen Erfolges als mögliche Folge seines Verhaltens zu erkennen, wobei aber eine Erkennbarkeit des Verlaufes im allgemeinen genügt und es nicht erforderlich ist, daß alle Einzelheiten des Erfolgseintritts voraussehbar sind. Grundsätzlich wird die Vorhersehbarkeit eines qualifizierten Erfolgs für den Täter dann zu bejahen und ihm der Erfolg (auch) subjektiv zuzurechnen sein, wenn dieser nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eintreten konnte (Leukauf-Steininger a.a.O. RN. 40 zu § 80 StGB.; Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, S. 187), der Erfolg also im Verhältnis zur Tathandlung nicht atypisch und sohin im Rahmen des vom Täter eingegangenen Gefahrenrisikos gelegen ist. Schon der aufgezeigte Feststellungsmangel (Z. 10) macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO.), ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf.Die strafrechtliche Zurechnung der Todesfolge setzt demnach voraus, daß diese Folge (zumindest) fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei solchen Delikten, für die eine Kombination von Vorsatz und Fahrlässigkeit kennzeichnend ist, beruht die nach Paragraph 6, StGB. zu prüfende Fahrlässigkeit bezüglich der besonderen Tatfolge im allgemeinen allein in deren Vorhersehbarkeit; denn die weitere zum Fahrlässigkeitsbegriff gehörige Komponente der Sorgfaltsverletzung ist in solchen Fällen schon wegen der Begehung des Grunddelikts zu bejahen vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 32 zu Paragraph 7, StGB. und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Die durch (vorsätzliche) Mißhandlung herbeigeführte Todesfolge kann somit dem Täter strafrechtlich zugerechnet werden, wenn dieser von ihm bewirkte Erfolg für ihn vorhersehbar war, das heißt, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zumindest in der Lage war, den Eintritt eines solchen Erfolges als mögliche Folge seines Verhaltens zu erkennen, wobei aber eine Erkennbarkeit des Verlaufes im allgemeinen genügt und es nicht erforderlich ist, daß alle Einzelheiten des Erfolgseintritts voraussehbar sind. Grundsätzlich wird die Vorhersehbarkeit eines qualifizierten Erfolgs für den Täter dann zu bejahen und ihm der Erfolg (auch) subjektiv zuzurechnen sein, wenn dieser nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eintreten konnte (Leukauf-Steininger a.a.O. RN. 40 zu Paragraph 80, StGB.; Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, S. 187), der Erfolg also im Verhältnis zur Tathandlung nicht atypisch und sohin im Rahmen des vom Täter eingegangenen Gefahrenrisikos gelegen ist. Schon der aufgezeigte Feststellungsmangel (Ziffer 10,) macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO.), ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf.