Günter Z***** wurde mit Urteil des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Leoben vom 12.März 1991, GZ 18 E Vr 944/90-51, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Günter Z***** wurde mit Urteil des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Leoben vom 12.März 1991, GZ 18 E römisch fünf r 944/90-51, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 16.Mai 1994, GZ 4 U 165/94-4, wurde Günter Z***** wegen des (im Dezember 1993, sohin in der Probezeit begangenen) Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200 S verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht, ersichtlich ohne (AS 1 a verso, 98, 99) in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen (§ 494 a Abs 3 StPO) - unter gleichzeitigem Absehen von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht - den Beschluß auf Verlängerung der mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 12.März 1991, GZ 18 E Vr 944/90-51, festgesetzten Probezeit auf fünf Jahre. Diese Entscheidung schließt begrifflich ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in sich (§§ 53 Abs 2 StGB, 494 a Abs 1 Z 2 StPO).Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 16.Mai 1994, GZ 4 U 165/94-4, wurde Günter Z***** wegen des (im Dezember 1993, sohin in der Probezeit begangenen) Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200 S verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht, ersichtlich ohne (AS 1 a verso, 98, 99) in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen (Paragraph 494, a Absatz 3, StPO) - unter gleichzeitigem Absehen von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht - den Beschluß auf Verlängerung der mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 12.März 1991, GZ 18 E römisch fünf r 944/90-51, festgesetzten Probezeit auf fünf Jahre. Diese Entscheidung schließt begrifflich ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in sich (Paragraphen 53, Absatz 2, StGB, 494 a Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Die im § 494 a Abs 7 StPO vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Leoben von der Verlängerung der Probezeit ist unterblieben. Diese erfolgte erst am 24.Juni 1994 durch die am 21. Juni 1994 verfügte Zustellung einer Beschlußausfertigung.Die im Paragraph 494, a Absatz 7, StPO vorgeschriebene unverzügliche Verständigung des Landesgerichtes Leoben von der Verlängerung der Probezeit ist unterblieben. Diese erfolgte erst am 24.Juni 1994 durch die am 21. Juni 1994 verfügte Zustellung einer Beschlußausfertigung.
Inzwischen hatte allerdings das Landesgericht Leoben, einem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend und in Unkenntnis der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit, mit rechtskräftigem Beschluß vom 25. Mai 1994, GZ 18 E Vr 944/90-94, festgestellt, daß die über Günter Z***** verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen sei.Inzwischen hatte allerdings das Landesgericht Leoben, einem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend und in Unkenntnis der Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit, mit rechtskräftigem Beschluß vom 25. Mai 1994, GZ 18 E römisch fünf r 944/90-94, festgestellt, daß die über Günter Z***** verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen sei.
Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Denn die Bestimung des § 43 Abs 2 StGB über die endgültige Strafnachsicht setzt voraus, daß die Nachsicht nicht widerrufen wird. Dieses Erfordernis war aber zum Zeitpunkt der Beschlußfassung zufolge rechtswirksamer Verlängerung der Probezeit (und der damit verbundenen Möglichkeit des späteren Eintritts eines Widerrufsgrundes) - welcher Umstand dem Landesgericht Leoben aus den Akten allerdings nicht erkennbar war - noch nicht gegeben.Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Denn die Bestimung des Paragraph 43, Absatz 2, StGB über die endgültige Strafnachsicht setzt voraus, daß die Nachsicht nicht widerrufen wird. Dieses Erfordernis war aber zum Zeitpunkt der Beschlußfassung zufolge rechtswirksamer Verlängerung der Probezeit (und der damit verbundenen Möglichkeit des späteren Eintritts eines Widerrufsgrundes) - welcher Umstand dem Landesgericht Leoben aus den Akten allerdings nicht erkennbar war - noch nicht gegeben.
Die Gesetzesverletzung war durch die ihrerseits gesetzwidrige Säumnis des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur bedingt, das entgegen der Vorschrift des § 494 a Abs 7 StPO dem hievon betroffenen Landesgericht Leoben nicht sogleich seine Entscheidung auf Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bekannt gegeben hat. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verständigungspflicht soll nämlich sicherstellen, daß das von der neuen Entscheidung betroffene Gericht keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn die Verständigung unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung (ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft) vorgenommen wird (Foregger-Kodek StPO6 Erl VI zu § 494 a und va). Die Dringlichkeit der Weitergabe der Information war im vorliegenden Fall überdies dadurch besonders indiziert, weil die Probezeit bereits abgelaufen und daher eine baldige Entscheidung des Landesgerichtes Leoben über die endgültige Strafnachsicht zu gewärtigen war.Die Gesetzesverletzung war durch die ihrerseits gesetzwidrige Säumnis des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur bedingt, das entgegen der Vorschrift des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO dem hievon betroffenen Landesgericht Leoben nicht sogleich seine Entscheidung auf Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bekannt gegeben hat. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Verständigungspflicht soll nämlich sicherstellen, daß das von der neuen Entscheidung betroffene Gericht keine weitere Entscheidungskompetenz mehr in Anspruch nimmt. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn die Verständigung unmittelbar nach der jeweiligen Entscheidung (ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft) vorgenommen wird (Foregger-Kodek StPO6 Erl römisch sechs zu Paragraph 494, a und va). Die Dringlichkeit der Weitergabe der Information war im vorliegenden Fall überdies dadurch besonders indiziert, weil die Probezeit bereits abgelaufen und daher eine baldige Entscheidung des Landesgerichtes Leoben über die endgültige Strafnachsicht zu gewärtigen war.
Auch die Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Abs 1 leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung divergierender Entscheidungen verschiedener Gerichte, sondern durch die notwendige Aktenbeischaffung auch eine Verhinderung einer Entscheidung durch das ursprünglich erkennende Gericht.Auch die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Absatz eins, leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung divergierender Entscheidungen verschiedener Gerichte, sondern durch die notwendige Aktenbeischaffung auch eine Verhinderung einer Entscheidung durch das ursprünglich erkennende Gericht.
Da sich die Gesetzesverletzungen durch das Bezirksgericht Bruck an der Mur und die dadurch bewirkte (gesetzwidrige) endgültige Strafnachsicht durch das Landesgericht Leoben noch vor Ablauf der - verlängerten - Probezeit zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt haben, muß es insoweit - anders als bei Vorliegen von begrifflich miteinander völlig unvereinbaren Entscheidungen - mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben (14 Os 117,118/90, 13 Os 3, 4/91, 12 Os 92,93/91).
Somit bleibt der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 24.Mai 1994, mit dem die endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe festgestellt wurde, rechtswirksam. Dem Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur auf Verlängerung der Probezeit ist damit allerdings (nachträglich) der Boden entzogen worden, weshalb er aus Gründen der Rechtsklarheit zu beseitigen war. Dem Bezirksgericht Bruck an der Mur wird es obliegen, das Strafregisgeramt davon in Kenntnis zu setzen, daß die Verlängerung der Probezeit zufolge der zwischenzeitig (wenn auch irrtümlich) ausgesprochenen endgültigen Strafnachsicht gegenstandslos ist.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.